VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 31 K 684.17 A - asyl.net: M29326
https://www.asyl.net/rsdb/M29326
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für schwer erkrankte Person aus Gambia:

1. Seit dem Regierungswechsel im Dezember 2016 droht aufgrund einer aktiven Mitgliedschaft in der United Democratic Party (UDP) keine politische Verfolgung mehr.

2. Auch vor dem Hintergrund der prekären humanitären Lage und der Covid-19-Pandemie ist davon auszugehen, dass junge und arbeitsfähige Rückkehrende auch ohne familiäres Netzwerk dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu sichern.

3. Bei einer Person mit schweren chronischen Krankheiten und ohne familiäre Unterstützung besteht hingegen die erhebliche Gefahr einer menschenunwürdigen Verelendung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Gambia, UDP, politische Verfolgung, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage, Krankheit, Europäische Menschenrechtskonvention, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Corona-Virus,
Normen: AsylG § 3, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

18 1. Der auf eine Vorverfolgung hindeutender Vortrag – dass wegen der Tätigkeit der Familie für die UDP nicht nur sein Vater inhaftiert worden sei, sondern auch seine eigene Inhaftierung unmittelbar bevorgestanden habe – kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Denn gegebenenfalls wäre die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU bestehende Vermutung einer erneuten Verfolgung bzw. eines erneuten Schadens bei einer Rückkehr des Klägers nach Gambia mangels Wiederholungsträchtigkeit entkräftet (vgl. zu den Folgen des Regierungswechsels bereits Urteil der Kammer vom 17. September 2020 – VG 31 K 467.18 A – EA S. 4 ff. m.w.N.).

19 Im Dezember 2016 verlor der vormalige Präsident Yaya Jammeh die Wahl gegen den UDP-Kandidaten Adama Barrow, der seit Januar 2017 formell im Amt ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia [Lagebericht] vom 12. Juli 2020, S. 5; Flüchtlingsrat BW, Analyse vom 1. März 2018, S. 1; KAS, Länderbericht: Ein Jahr Demokratie in Gambia, Mai 2018, S. 1 f.). Im April 2018 gewann die UDP die Parlamentswahl (Flüchtlingsrat BW, a.a.O., S. 2). Seit dem Machtwechsel werden, abgesehen von einem Verbot der Bewegung "Three Years Jotna" und kurzfristigen Verhaftungen anlässlich von einer Demonstration derselben im Januar 2020, die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit staatlicherseits respektiert und erfolgen keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Juli 2020, S. 7; KAS, a.a.O, S. 1). Obwohl Präsident Barrow in dem Bestreben, sich um eine weitere Amtszeit zu bewerben, mittlerweile alle UDP-Minister entlassen und eine eigene Partei gegründet hat (vgl. KAS, a.a.O, S. 4), sind seit dem Vorfall im Januar 2020 keine Berichte über ein Vorgehen gegen Andersdenkende mehr bekannt geworden. Ebenso gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regierung nicht ausreichend Schutz vor Übergriffen ehemaliger Jammeh-Anhänger bietet (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Gambia: Political Opinion, Version 2.0, März 2017, S. 6 ff.) oder eine Rückkehr des ehemaligen Präsidenten droht, wie dies der Kläger befürchtet. [...]

23 II. Der Kläger hat indes einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes bezüglich Gambia gemäß § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG, da die von ihm dort konkret zu erwartende humanitäre Lage die ernsthafter Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung begründet. [...]

28 2. Nach den eingeführten Erkenntnissen stellte sich die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage in Gambia im Vorfeld der Corona-Pandemie wie folgt dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, juris Rn. 33 ff.).

29 Gambia zählt mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr von 740 US$, davon 10 % aus Auslandstransfers, zu den am wenigsten entwickelten und den stark verschuldeten armen Staaten. Der Staat ist überschuldet und der frühere Präsident hat erhebliche Gelder abgezogen. [...]

31 Bei einer Rückkehr nach Gambia ist weder mit Nachteilen noch mit Hilfen von Seiten des gambischen Staates zu rechnen (AA a.a.O. S. 9). Rückkehrer werden in der Regel durch den Familienverband aufgenommen und unterstützt, wobei zahlreiche Rückkehrer aus Scham bzw. Angst vor Exklusion nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA a.a.O. S. 12). Der UNHCR koordiniert in Zusammenarbeit mit der gambischen Regierung die Unterstützung von Rückkehrern durch die IOM, das nationale Rote Kreuz und andere Hilfsorganisationen (USDOs a.a.O. S. 9). Die IOM gewährt, bei zwischenzeitlichem Rückstau wegen hoher Rückkehrerzahlen und sofern die Rückführung über "referral form" angekündigt wird, Rückkehrhilfen in Form finanzieller Soforthilfen von 65 Euro, Beratung und Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Vermittlung in eine Berufsausbildung und betreibt allgemeine Berufsbildungs- und -förderungsprogramme, die Rückkehrern offenstehen (AA a.a.O. S. 12).

32 Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in Gambia für den von Unterernährung betroffenen Teil der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen führt, Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen indes auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A -, juris Rn. 29 ff m.w.N.).

33 3. Infolge der Corona-Pandemie hat sich die Lage in Gambia wie folgt entwickelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2020 – VG 31 K 1028.18 A –, juris Rn. 28 ff.): [...]

35 Das prognostizierte Wirtschaftswachstum hat sich von 6,3 % auf -1,8 % reduziert; dabei geht 4 % des Rückgangs auf geringere Transferleistungen im Ausland lebender Angehöriger zurück (vgl.https://www.imf.org/en/Countries/GMB#countrydata, abgerufen am 16. November 2020; UN Gambia; A Report on the Socioeconomic Effects of COVID-19 in The Gambia, 27. August 2020, S. 2, 3). Die für die gambische Wirtschaft wichtige Tourismusbranche, die etwa 12 bis 16 % (vgl. UNDP, Brief, 3. April 2020, S. 1) bzw. rund 20 % (vgl. Corinna Päffgen, "Gambia: Coronavirus trifft Tourismus-Branche", 1. April 2020) des gambischen Bruttoinlandsproduktes ausmacht, ist durch die Corona-Krise besonders betroffen. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie hatte der World Travel and Tourism Council das tourismusbedingte Wachstum des Bruttoinlandsprodukts auf 2,5 % pro Jahr im Zeitraum 2014 bis 2024 prognostiziert. Nunmehr wird mit einem tourismusbedingten Rückgang von 7 % des Bruttoinlandsprodukts und mit dem Verlust zahlreicher der rund 80.000 vom Tourismus abhängenden Arbeitsplätze gerechnet (vgl. UNDP, a.a.O.; UNDP, Brief, 27. März 2020, S. 1; Corinna Päffgen, a.a.O.; UN Gambia 27. August 2020 a.a.O, S. 4). Ebenso ist der Handel durch die pandemiebedingten Grenzschließungen, Öffnungsbeschränkungen und den Rückgang der Kaufkraft in Mitleidenschaft gezogen worden und hat das Transportgewerbe durch die Reduzierung der Fahrgastzahlen Verluste erlitten (UN Gambia; a.a.O, S. 5 f.; VAM a.a.O., S. 5 f.). [...]

37 Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht davon aus, dass junge Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen auch weiterhin ihre Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sichern können, welche ungeachtet des rückläufigen Wirtschaftswachstums jedenfalls in den die Grundversorgung sichernden Bereichen Landwirtschaft und Einzelhandel weiterhin benötigt werden.

38 3. Im konkreten Fall des Klägers gelangt das Gericht indes bei einer Gesamtwürdigung der allgemeinen und individuellen Umstände zu der Überzeugung, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes und eines im Wesentlichen fehlenden familiären Netzwerks zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seine Existenz in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gesichert ist.

39 Aus den vorgelegten Arztberichten des E... Klinikums vom 27. Dezember 2016, 20. Juni 2017, 27. März 2018, 8. August 2018 und 1. Dezember 2020 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger unter einer Tuberkulösen Spondylitis – d.h. einer tuberkulosebedingten Wirbelkörperentzündung – im Bereich der Lenden- und Beckenwirbelsäule mit Abszessbildung im Bereich der Wirbelsäulen- und Psoasmuskulatur litt, die einen komplizierter Verlauf unter Eintritt mehrerer Begleiterkrankungen (Clostridienenteritis, Norovirusinfektion, Knochenmarksdepression, Niereninsuffizienz) nahm und eine fast dreijährige hochspezialisierte antituberkulösen Therapie erforderlich machte. [...]

40 Angesichts dieser erheblichen körperlichen Einschränkungen überwiegt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sich auf dem gambischen Arbeitsmarkt bei der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten – welche vor allem eine körperliche Belastbarkeit erfordern – nicht gegen die – pandemiebedingt größer gewordene – Zahl verfügbarer, ihm körperlich überlegener Arbeitskräfte wird durchsetzen können, um seine Existenz aus eigener Kraft zu sichern.

41 Auch geht das Gericht davon aus, dass der Lebensbedarf des Klägers nicht von der Mutter als einzig verbliebener Verwandter sichergestellt werden kann. Da die Familie des Klägers – obwohl zu ihr unmittelbar vor der Ausreise noch der Vater und zwei Söhne im erwerbsfähigen Alter gehörten – nach seinen Angaben bereits damals ihre Existenz durch Subsistenzwirtschaft nur schlecht sichern konnte, dürfte es der Mutter nicht gelingen, dies künftig allein bzw. mit der nur eingeschränkten Hilfsmöglichkeit des Klägers zu vollbringen. [...]