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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - XIII ZB 93/19 - asyl.net: M29378
https://www.asyl.net/rsdb/m29378
Leitsatz:

Abschlussmitteilung des BAMF für Haftantrag grundsätzlich ausreichend:

"Ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht aus einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, wenn dieser wegen der Zustellung des Bescheids auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts Bezug nimmt, soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abschlussmitteilung vorliegen."

(Amtlicher Leitsatz)
 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Ablehnungsbescheid, Rückkehrentscheidung, Zustellung, Zustellungsnachweis,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

7 a) Der Haftanordnung liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ein zulässiger Haftantrag zugrunde.

8 aa) Ein zulässiger Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Ausführungen dazu enthalten, dass und auf welcher Grundlage der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ergibt sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einem vollziehbaren Bescheid, muss dieser Bescheid im Antrag nicht nur ausdrücklich benannt, sondern auch dargelegt werden, auf Grund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen wird. Hierfür genügt, wenn der Haftantrag auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts Bezug nimmt, soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abschlussmitteilung vorliegen. [...]

10 Auszugehen ist davon, dass der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genügt, wenn die beteiligte Behörde zu den anzusprechenden Gesichtspunkten nachvollziehbar so vorträgt, dass der Haftrichter konkrete Nachfragen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - XIII ZB 43/19, juris Rn. 17). Zur Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen auf Grund eines Bescheids ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die beteiligte Behörde den - richtigen - Bescheid in dem Haftantrag benennt und auf seinen Inhalt Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10).

11 Entsprechendes gilt für die Darlegung zur Zustellung des Bescheids. Insoweit genügt die Bezugnahme auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23). Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen. Sie muss auch nicht ohne Anlass der - in der Abschlussmitteilung regelmäßig offen gelassenen - Frage nachgehen, ob der Bescheid förmlich zugestellt worden ist oder nach § 10 AsylG als zugestellt gilt. Denn sie darf annehmen, dass der Betroffene nach § 10 Abs. 7 AsylG über die Auswirkungen eines nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsels auf die Zustellung belehrt worden ist (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8) und deshalb entsprechend der Abschlussmitteilung des Bundesamts jedenfalls die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG greift. In dem Abschnitt "Belehrungen" der "Dienstanweisung Asylverfahrenssekretariat" des Bundesamts sind nämlich die Außenstellen des Bundesamts angewiesen, dem Antragsteller unter anderem eine Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG in deutscher und in einer diesem verständlichen Sprache auszuhändigen.

12 Bestehen auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts hingegen Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion, muss die beteiligte Behörde zur Zustellung bereits in ihrem Haftantrag nähere Ausführungen machen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, juris Rn. 11 [insoweit in InfAuslR 2012, 186 nicht abgedruckt]). Es genügt dann nicht, sich auf eine Abschlussmitteilung des Bundesamts zu berufen, in der offen bleibt, ob der maßgebliche Bescheid förmlich zugestellt worden ist oder als zugestellt gilt (vgl. BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 24).

13 bb) Gemessen daran waren die Angaben in dem Haftantrag ausreichend. Die beteiligte Behörde hat dort ausgeführt, der Bescheid sei bestandskräftig, weil er am 9. September 2017 zugestellt worden sei bzw. als zugestellt gelte. Sie hat damit auf die Ausführungen des Bundesamts in der mit dem Haftantrag vorgelegten Abschlussmitteilung Bezug genommen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung ergaben sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. [...]