VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 12.02.2021 - 4 A 2210/18 - asyl.net: M29410
https://www.asyl.net/rsdb/M29410
Leitsatz:

Menschenrechtsverletzungen bei Dublin-Überstellung eines jungen gesunden Mannes nach Italien:

1. Es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-GrCh, Art. 3 EMRK begründen.

2. Eine solche Behandlung droht zumindest für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien. Die Außerkraftsetzung der sogenannten Salvini-Dekrete begründet keine zeitnahe Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte. Zudem werden die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie die bereits zuvor sehr geringe Chance auf den Zugang erlaubter Arbeit weiter verringern. Es wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben ohne Obdach, ausreichende Nahrungsmittelversorgung, sanitäre Einrichtungen und gesundheitliche Versorgung - mithin in extremer materieller Not - zu befürchten, was gegen Art. 4 EU-GrCh, Art. 3 EMRK verstößt.

(Leitsätze der Redaktion; ausdrücklich entgegen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 - asyl.net: M26400, unter Bezugnahme auf VG Berlin, Urteil vom 16.07.2020 - 28 K 21.18 A - asyl.net: M28701)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Italien, alleinstehender Mann, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, internationaler Schutz in EU-Staat,
Normen: EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, VO 604/13 Art. 3 UAbs. 2,
Auszüge:

[...]

Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Diese Voraussetzung liegt hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 Var. 2 AsylG) nicht vor. Die im Bescheid angenommene Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags der Klägerin auf internationalen Schutz besteht nicht. Die Beklagte ist nach den Regelungen der Dublin-III-VO von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen, weil der Kläger ein italienisches Visum besaß (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Allerdings entfällt die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen. Stattdessen ist Deutschland nach den Kriterien der Dublin-III-VO für die Prüfung zuständig. Damit ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten in Ziffer 1. des Bescheides rechtswidrig. [...]

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Überstellung des Klägers nach Italien nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO liegen für Asylsuchende jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 AsylG) vor. Dem Kläger droht -jedenfalls für den Fall einer möglichen Anerkennung als Schutzberechtigter - in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK.

Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abschiebungsrelevante Situation stellt sich gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, Rn. 35, juris) nach den Darstellungen des VG Berlin aktuell insbesondere im Hinblick auf die Perspektive, eine Wohnung zu finden, wie folgt dar: [...]

"Nach den o.g. Maßstäben wäre eine Rückführung des Klägers nach Italien aktuell mit der ernsthaften Gefahr einer extremen Notlage verbunden.

Dem Kläger droht in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK/Art. 4 GRC. Weder ist sichergestellt, dass bzw. wann er im Fall seiner Rückkehr einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten kann, noch ist eine Sicherung seines Existenzminimums in Italien gewährleistet. Das Bürgergeld als staatliche Sozialhilfeleistung können nur italienische Staatsangehörige erhalten und solche Personen, die sich seit zehn Jahren in Italien aufhalten.

Es ist nicht sichergestellt, ob bzw. wann der Kläger, der Italien vor Jahren verlassen hat, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten kann. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt der Kläger u.a. ein Dokument, das die Adresse des Wohnsitzes enthält oder eine Wohnsitzdeklaration. Gleiches gilt für den Erhalt einer Gesundheitskarte, um einen Hausarzt und weitere medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Daher hängt die Beantwortung der Frage, ob sich anerkannt Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in einer Lage extremer Not befänden, maßgeblich davon ab, ob sie tatsächlich unmittelbar nach ihrer Rückkehr einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten (können). Dies ist nach den aktualisierten Erkenntnissen der Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit gewährleistet. Die Beklagte hat weder die Anzahl der freien und verfügbaren Plätze in den SIPROIMI-Projekten nachgewiesen, geschweige denn auch nur einen einzigen Fall schildern können, in dem eine solche Unterbringung unmittelbar nach einer Rückkehr gelungen wäre. [...]" (VG Berlin, Urt. v. 16.07.2020 - 28 K 21.18 A -, Rn. 45, juris)

Der Einzelrichter legt diese ausführlichen, überzeugenden und auch für den hiesigen Sachverhalt einschlägigen Ausführungen seiner Entscheidung zu Grunde. Die Verhältnisse in Italien haben sich mit diesen Entwicklungen derart verändert, dass die bisherige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris) - wonach zum damaligen Zeitpunkt die Aufnahmebedingungen für in Italien bereits anerkannte Schutzberechtigte keine Defizite aufgewiesen hätten, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei ihrer Rücküberstellung nach Italien begründeten - nicht mehr aktuell ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine von ihrer bisherigen Rechtsprechung abweichende, neuere Entscheidung nicht den Berufungszulassungsgrund der Divergenz erfülle, "(...) weil das Verwaltungsgericht [Braunschweig] sein Urteil - neben einer neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - nach Auswertung neuerer Erkenntnismittel auf gegenüber der (vorbezeichneten) Entscheidung des Senats teilweise geänderte Verhältnisse in Italien gestützt hat und damit keine unterschiedliche Würdigung einer nicht wesentlich geänderten Tatsachengrundlage vorliegt" ((OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.05.2020 - 10 LA 114/20 -, nicht veröffentlicht).

Die Darstellungen des VG Berlin sind demgegenüber weiterhin beachtlich. Zwar hat die italienische Regierung nach übereinstimmenden Medienberichten (vgl. statt vieler www.tagesschau.de/ausland/italien-dekret-salvini-101.html, abgerufen am 11.02.2021) Anfang Oktober 2020 angekündigt, das sogenannte Salvini-Dekrer der Vorgängerregierung außer Kraft zu setzen. Dass hiermit aber eine zeitnahe Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte einhergehen könnte, ist jedoch den Medienberichten nicht zu entnehmen und auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich.

Schließlich kommt hinzu, dass die - noch nicht abschließend absehbaren - Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die für den Kläger ohnehin in Ermangelung von Sprach- und Ortskenntnissen, einer höheren Schul- und Berufsausbildung sowie persönlicher Kontakte und der bereits zuvor angespannten Arbeitsmarktlage in Italien sehr geringe Chance auf den Zugang zu legaler Arbeit (vgl. zur bisherigen Situation schon VG Minden, Urt. v. 13.11.2019 - 10 K 7608/17.A -, Rn. 117, juris) weiter verringern werden. Verweist man anerkannt Schutzberechtigte zur Sicherung des Existenzminimums in Italien auf die Hilfe von karitativen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (so etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, Rn. 61, juris) und die Zumutbarkeit irregulärer Beschäftigungsverhältnisse sowie die Möglichkeiten des informellen Sektors für unqualifizierte Arbeitskräfte, muss auch Beachtung finden, dass insbesondere die für anerkannt Schutzberechtigte sensiblen Lebensbereiche und Arbeitsmarktsegmente durch das Infektionsgeschehen und die Gegenmaßnahmen der Regierung schwer belastet werden (so auch VG Köln, Beschl. vom 27.08.2020 - 8 L 1429/20.A -, Rn. 53, juris und VG Gelsenkirchen, Gerichtsbesch. v. 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A -, Rn. 64, juris). Liegt die Jugendarbeitslosigkeit in Italien inzwischen ohnehin bereits bei etwa 30%, so betreffen die Infektionsschutzmaßnahmen in Italien dazu noch am stärksten die prekären Arbeitsverhältnisse unqualifizierter Arbeitnehmer im tourismus- und gastronomienahen Dienstleistungssektor, Handel und Weinbau (Kein Land für junge Leute: Wie die Coronakrise das Jobproblem in Italien verschärft", Handelsblatt vom 27.07.2020), von denen jüngere, unqualifizierte Geflüchtete in besonderem Maße abhängig sind. Insoweit hat sich die Annahme (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, Rn. 43, juris) der kurzfristigen Erholung des Arbeits- und Wirtschaftslebens in Italien mit dem seit Anfang Oktober in Italien zu beobachtenden exponentiellen Anstieg der Infektions- und Erkrankungszahlen, den Anfang November erneut verschärften Infektionsschutzmaßnahmen ("Lockdown") und den weiterhin hohen Fallzahlen (z.B. 15.137 neue Fälle am 11.02.2021) nicht bestätigt. So ging die größte italienische Arbeitgeberorganisation schon im Oktober 2020 davon aus, dass die negativen Auswirkungen der Pandemie weit in das Jahr 2021 hinein zu spüren sein werden und selbst bei einem möglichen Wirtschaftswachstum von 6% des BIP (nach einem Einbruch von rund 10% im Jahre 2020) insgesamt 640.000 Arbeitsplätze kosten werden (https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/italien/covid-19-allgemeine-situation-und-konjunkturentwicklung-234966; www.handelsblatt.com/politik/konjunktur/nachrichten/italiens-wirtschaft-unternehmerverband-pessimistischer-als-regierung-duestere-aussichten-auch-fuer-2021/26264308.html, jeweils abgerufen am 24.11.2020). Aus Sicht des Einzelrichters kann den optimistischen Einschätzungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, Rn. 41, juris und VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 19.08.2020 - A 10 K 3159/18 -, juris, jeweils m.w.N.) zu den Perspektiven anerkannt Schutzberechtigter in Italien unter Berücksichtigung der Entwicklungen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daher nicht gefolgt werden.

Für den Kläger würde im Falle einer Rückkehr nach Italien zumindest nach Anerkennung einer Schutzberechtigung die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass er dort ein Leben ohne Obdach, zureichende Nahrungsmittelversorgung, sanitäre Einrichtungen und gesundheitliche Grundversorgung - also mithin in extremer materieller Not - fristen müsste, so dass es ihm nicht einmal möglich wäre, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen. Ob dem Kläger auch vor einer möglichen Anerkennung - also im Asylverfahren - in Italien eine extreme materielle Not drohte, kann insofern dahinstehen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 05.11.2020 - 5 A 6416/15 -, nicht veröffentlicht). [...]