OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2021 - 4 LA 212/19 (Asylmagazin 4/2021, S. 127 f.) - asyl.net: M29420
https://www.asyl.net/rsdb/M29420
Leitsatz:

Kein subsidiärer Schutz wegen der schlechten humanitären Lage in Somalia:

"Die schlechte humanitäre Lage in Mogadischu und ganz Somalia wird nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG verursacht."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Somalia, subsidiärer Schutz, Berufungszulassungsantrag, humanitäre Gründe, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,
Normen: AsylG § 4 Abs. 3 Satz 1, AsylG § 3c AsylG,
Auszüge:

[...]

6 Eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG scheidet ebenfalls aus.

7 Nach allgemeiner Auffassung ist eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie unschwer anhand des Gesetzes oder der bereits vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür kann sein, dass die Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist (zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschl. v. 11.8.2020 - 4 LA 163/20 -; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143). Entsprechendes gilt auch für Tatsachenfragen.

8 So verhält es sich hier. Denn die von der Beklagten zur Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgeworfene Frage, "ob die schlechten humanitären Verhältnisse/Bedingungen in Mogadischu als Zielort einer Rückführung zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen werden", wird in der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe konkret für Mogadischu bzw. für ganz Somalia so gut wie einhellig verneint (sämtlich veröffentlicht in juris: Bay. VGH, Urt. v. 12.2.2020 - 23 B 18.30809 -; Hess. VGH, Urt. v. 14.10.2019 - 4 A 1575/19.A - u. v. 1.8.2019 - 4 2334/18.A -; VG Cottbus, Urt. v. 8.12.2020 - 5 K 2093/15.A -; VG Gießen, Urt. v. 29.6.2020 - 8 K 9875/17.GI.A -; VG Würzburg, Urt. v. 18.5.2020 - W 9 K 19.31503 -; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 3.3.2020 - 2 K 1198/13.A -; VG Kassel, Urt. v. 2.10.2019 - 4 K 1122/17.KS.A -; VG Halle, Urt. v. 26.4.2019 - 6 A 1/19 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.3.2019 - 7 K 1139/17.WI.A -; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.2.2019 - A 14 K 102/18 -). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat hierzu in dem Urteil vom 14. März 2019 ausgeführt:

9 "Angesichts dieser Ausführungen drohte der Klägerin bei einer Rückkehr nach Somalia keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG infolge der schlechten humanitären Bedingungen, weil diese nicht zielgerichtet von einem Akteur ausgehen.

Somalia ist zwar geprägt von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen der Al Shabaab einerseits und den somalischen Regierungstruppen und deren Verbündeten andererseits (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2018, insbesondere S. 4 f.). In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die schlechten humanitären Bedingungen wesentlich auf dieser schlechten Sicherheitslage beruhen bzw. überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurückgehen (mit diesem Ergebnis auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2017 - 4 LB 50/16, juris, Rn. 70; VG Halle, Urt. v. 21.02.2019 - 4 A 58/17, juris; VG Berlin, Urt. v. 07.11.2018 - 28 K 141.17 A, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2018 - A 14 K 2779/15, juris; Urt. v. 22.10.2018 - A 14 K 5512/15, juris).

Dieser kausale Konnex ist allein aber - wie dargelegt - nicht geeignet, einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen, vielmehr wäre es weiterhin erforderlich, dass die Konfliktparteien des somalischen Bürgerkrieges als Akteure i.S.d. § 3c AsylG die Verschlechterung der humanitären Bedingungen zielgerichtet hervorrufen oder zumindest erheblich verstärken. Dem somalischen Staat und den mit ihm verbündeten Truppen geht es indes darum, die Kontrolle über das gesamte Land wiederherzustellen bzw. zu erhalten, wohingegen die Al Shabaab versucht, mit militärischen Offensiven Teile Somalias zu erobern bzw. die bereits von ihr beherrschten Gebiete zu verteidigen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2018, insbesondere S. 4 f.). Die von der Al Shabaab verübten Anschläge dienen ebenfalls primär dazu, das ohnehin fragile politische System Somalias und die gegnerischen Truppen weiter zu schwächen (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 18). Die Verschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung ist vor diesem Hintergrund "nur" als  Kollateralschaden des intensiven Bürgerkrieges zu bewerten.

Zwar ergeben die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, dass die Al Shabaab humanitäre Hilfe von außen behindert oder blockiert, die Erhebung von Steuern verstärkt, humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 123). Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 123). Diese Maßnahmen zielen aber nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der somalischen Zivilbevölkerung ab, sondern sind vielmehr Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft in Somalia, indem einerseits finanzielle Mittel für den Bürgerkrieg generiert werden und andererseits ausländische Hilfsorganisationen als Feinde der Al Shabaab aus dem Land ferngehalten werden sollen.

Selbst wenn man in diesen Handlungen eine zielgerichtete Verschlechterung der humanitären Lage sehen würde, wäre dieser Einfluss relativ gering, weil der bewaffnete Konflikt der maßgebliche Grund für die schlechten Lebensbedingungen ist und die benannte zielgerichtete Verschlechterung nur einen Teilgrund bilden würde (vgl. VG Halle, Urt. v. 21.02.2019 - 4 A 58/17, juris, Rn. 36: "Die prekären humanitären Verhältnisse sind mithin nicht nur auf Dürreperioden zurückzuführen, sondern werden maßgeblich kausal und zum Teil auch zielgerichtet von den Konfliktparteien verursacht und ausgenutzt"; vgl. fast wortgleich VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2018 - A 14 K 5512/15, juris, Rn. 47)."

10 Diese Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Somalia hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gerichtete Sprungrevision nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, InfAuslR 2020, 363). Der Senat schließt sich dieser aus seiner Sicht überzeugenden Tatsachenbewertung ebenfalls an und sieht auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung auch keinen verbleibenden Klärungsbedarf hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Tatsachenfrage, zumal ihm keine Erkenntnismittel aus jüngster Zeit bekannt sind, die für eine abweichende Tatsacheneinschätzung sprechen. [...]