VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 02.02.2021 - 3 K 967.19 A - asyl.net: M29479
https://www.asyl.net/rsdb/m29479
Leitsatz:

Zur gerichtlichen Überprüfung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Dublin-Verfahren:

1. Das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet zwar die Mitgliedstaaten nicht dazu, einen (gesonderten) Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts vorzusehen. Unabhängig davon kann aber die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts vor Gericht angefochten werden, denn erweist sich diese als rechtswidrig, schlägt dies unmittelbar auf die Überstellungsentscheidung und damit auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a AsylG durch.

2. Den Behörden steht bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu, der beschränkt ist auf Fehler bei der Ermessensausübung. Ein Ermessensfehler liegt demnach insbesondere vor, wenn das BAMF von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe, Ermessen, Ermessensfehler, Selbsteintritt, subjektives Recht, Unzulässigkeit,
Normen: VO 3013/604 Art. 17, VO 3013/604 Art. 27, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a,
Auszüge:

[...]

18 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris Rn. 73 f., 78) verpflichtet das in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO verankerte Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht zwar nicht dazu, einen (gesonderten) Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung der Befugnis zum Selbsteintrittsrecht durch einen Mitgliedstaat vorzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ablehnung der Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts im Zusammenhang mit der Überstellungsentscheidung durch den Antragsteller zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann. Erweist sich die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts als rechtswidrig, schlägt dies demensprechend unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung und damit auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG durch.

19 Bei der Ausübung des Ermessens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt den Mitgliedstaaten allerdings ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Dies folgt daraus, dass die Entscheidung zur Abweichung von den Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO auf wertenden Betrachtungen beruht, die sich insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers oder die mit dessen Verbleib in dem Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens möglicherweise verbundenen Gefahren, aber auch auf andere Belange wie die Verhältnisse in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten beziehen können. Im Kontext der maßgeblichen nationalen Verfahrensausgestaltung nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts beschränkt auf die Prüfung, ob das Bundesamt bei der Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Bundesamt bei seiner Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. zum Ermessen bei der Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 – 7 A 11058/15 –, juris Rn. 37). [...]