VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2021 - 12 N 20.2529 - asyl.net: M29571
https://www.asyl.net/rsdb/m29571
Leitsatz:

Auch die Neufassung der bayrischen Gebührenordnung zur Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften ist unwirksam:

1. Die höheren Gebührensätze für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.

2. Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht mietwohnungsmarktbezogen zu erfolgen.

3. Auch bestandskräftige Gebührenbescheide, die auf den unwirksamen Normen beruhen, sind im Rahmen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne durch die Behörden entsprechend anzupassen, da das den Behörden zustehende Ermessen im Regelfall auf Null reduziert sein dürfte.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf Beschluss vom 16.05.2018 - 12 N 18.9 (Asylmagazin 10-11/2018, S. 390 ff.) - asyl.net: M26319)

Siehe auch:

Schlagwörter: Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung, Benutzungsgebühr, Nutzungsgebühr, Verhältnismäßigkeit, Sozialstaatsprinzip, Ermessen, Gleichheitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Gebührenrecht, Flüchtlingsunterkunft, Verordnung, Gebührenfestsetzung, Unterkunft,
Normen: § DVAsyl § 23, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 3, KG Art. 21,
Auszüge:

Aufgrund der Länge der Entscheidung verweisen wir auf das beigefügte PDF-Dokument.