Leitsatz:
Die Berücksichtigung häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt in der Zuwanderungsverwaltung:
Im Rahmen von räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzregelungen sowie der Erteilung eines eigenständigen, ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts sind häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Schlagwörter:
Wohnsitzauflage, räumliche Beschränkung, häusliche Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt, eigenständiges Aufenthaltsrecht,
Normen:
AsylG § 47 Abs. 1, AsylG § 49 Abs. 2, AsylG § 50 Abs. 2, AsylG § 50 Abs. 4 S. 1, AsylG § 51, AsylG § 60 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 12 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 31 Abs. 2
Auszüge: