Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 14.06.2021 - - asyl.net: M29709
https://www.asyl.net/rsdb/m29709
Leitsatz:

Die Berücksichtigung häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt in der Zuwanderungsverwaltung:

Im Rahmen von räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzregelungen sowie der Erteilung eines eigenständigen, ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts sind häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, räumliche Beschränkung, häusliche Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt, eigenständiges Aufenthaltsrecht,
Normen: AsylG § 47 Abs. 1, AsylG § 49 Abs. 2, AsylG § 50 Abs. 2, AsylG § 50 Abs. 4 S. 1, AsylG § 51, AsylG § 60 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 12 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 31 Abs. 2
Auszüge: