Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Zitieren als:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 21.09.2021 - Va 2-158170-3 - asyl.net: M30046
https://www.asyl.net/rsdb/m30046
Leitsatz:

Schwerbehindertenausweis für Personen mit Duldungsstatus nicht gesondert zu befristen:

In§ 6 Abs. 5 SchwbAwV wird für nichtdeutsche Personen mit befristeten Aufenthaltsdokumenten eine abweichende Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises bestimmt. Danach ist der Ausweis längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist des Aufenthaltsdokuments auszustellen. Insbesondere bei Personen, die in regelmäßigen und kurzen Abständen ihre Duldung verlängern müssen, hat die Koppelung der Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises an das Aufenthaltsdokument in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Schwerbehindertenausweis nicht durchgehend in erneuerter Form vorlag. Nachteilsausgleiche wie die unentgeltliche Beförderung konnten in der Folge nicht in Anspruch genommen werden.

Die von Teilen der Bundesländer angeregte Gesetzesänderung ist nicht zeitnah umzusetzen. Bis dahin soll die Vorschrift des § 6 Abs. 5 SchwbAwV sachgerecht ausgelegt werden. Im Grundsatz soll bei Personen mit Duldungsstatus keine an der Gültigkeitsdauer der Duldung orientierte Befristung des Schwerbehindertenausweises erfolgen, sondern eine Befristung anhand der normalen Regelungen des § 6 SchwbAwV. Nur in den Fällen, in denen die Behörde Kenntnis von einer bevorstehenden Abschiebung oder Ausreise hat, soll von diesem Grundsatz abgewichen werden. 

Die Anwendung erstreckt sich nicht auf Personen mit Aufenthaltsgestattung.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Schwerbehindertenausweis, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Gültigkeitsdauer, Befristung, Nachteilsausgleich, Geltungsdauer, Geltungsdauer,
Normen: SchwbAwV § 6 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Solange es nicht zu einer gesetzlichen Änderung kommt, habe ich keine Einwände, wenn bei einer Auslegung des § 6 Absatz 5 SchwbAwV im Lichte dieser Rechtsprechung bei Personen mit Duldung wie folgt verfahren wird:

- Eine Befristung der Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises in Abhängigkeit von der Geltungsdauer des:Aufenthaltsdokuments erfolgt grundsätzlich nicht mehr.

- Die Verwaltung kann von einer positiven Bleibeprognose ausgehen, solange sie keine positive Kenntnis von einer bevorstehenden Ausreise oder Abschiebung hat. Hierbei müssen zur Entlastung der Behörden keine aktiven Nachforschungen angestellt werden, etwa durch Beteiligung der Ausländerbehörde. Lediglich in evidenten Fällen, etwa wenn einer Versorgungsverwaltung eine bevorstehende Abschiebung bekannt ist, kann von einer positiven Bleibeprognose nicht mehr ausgegangen werden.

- Andere Befristungsregelungen, die nichts mit dem Aufenthaltsdokument zu tun haben, bleiben unberührt, insbesondere die regelmäßige Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren oder die Befristung bei Kindern und Jugendlichen (§ 6 Absatz 2 bis 4 SchwbAwV). Auch Befristungen aus medizinischen Gründen, etwa bei einer Heilungsbewährung, bleiben unberührt. [...]