LG Magdeburg

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Zitieren als:
LG Magdeburg, Beschluss vom 21.09.2021 - 23 Qs 235 Js 2849/21 (64/21) - asyl.net: M30084
https://www.asyl.net/rsdb/m30084
Leitsatz:

Beiordnung als Pflichtverteidiger für Strafverfahren wegen Verstoß gegen räumliche Beschränkung:

Zur Aufklärung eines Strafvorwurfs des Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach § 95 Abs. 1 Ziffer 7 AufenthG ist die Beiziehung und Auswertung der Ausländerakte notwendig. Schon aus diesem Grund ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten, da nur ein Verteidiger umfassende Akteneinsicht erhält. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pflichtverteidigung, Ausländerstrafrecht, Ausländerakte, Akteneinsicht, räumliche Beschränkung,
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, StPO § 140 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bernburg wurde die beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weder die mangelnden Sprachkenntnisse noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage würden hier die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern. Der Sachverhalt sei denkbar einfach und überschaubar. [...]

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO wird einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beigeordnet.

Dies ist vorliegend der Fall.

Gemäß § 95 Abs. 1 Ziff. 7 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 1c AufenthG zuwiderhandelt. Aus § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Satz 2 sieht Ausnahmen von der räumlichen Beschränkung vor. Gemäß Abs. 1c kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b in den dort genannten Fällen angeordnet werden.

Bereits die dem Strafbefehlsvorwurf zugrundeliegenden Normen zeigen, dass hier die Beiziehung der Ausländerakte erforderlich ist, da Voraussetzung für die Strafbarkeit eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers ist bzw. die räumlichen Beschränkungen an verschiedene Voraussetzungen gebunden sind.

Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der ersten Anzeige vom 6. Januar 2021, dass der Angeklagte aus nicht näher mitgeteilten Gründen davon ausgegangen ist, dass er trotz Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung, aus der sich eben jene räumliche Beschränkung ergibt, der Auffassung war, er dürfe sich unbeschränkt im Bundesgebiet aufhalten. Worauf diese Auffassung beruhen könnte oder ob es sich um eine bloße Schutzbehauptung handeln könnte, ist aufgrund des Akteninhalts ohne Kenntnis der Ausländerakte nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Da nur ein Verteidiger umfassende Akteneinsicht erhält, begründet bereits dieser Umstand die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers. [...]