VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Urteil vom 26.04.2023 - 7 K 255/21.We - asyl.net: M31577
https://www.asyl.net/rsdb/m31577
Leitsatz:

Familienschutz auch bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes:

Ein Kind hat auch dann Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 AsylG, § 26 Abs. 2 AsylG, wenn es neben der Staatsangehörigkeit des international schutzberechtigten Elternteils (hier: Syrien) auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils (hier: Russische Föderation) hat. Es ist dabei unerheblich, ob es den Familienangehörigen möglich und zumutbar wäre, in diesem Staat ihren Aufenthalt zu nehmen.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 - 1 C 4.21 (Asylmagazin 3/2022, S. 90 ff.) - asyl.net: M30314)

Schlagwörter: Familienschutz, Staatsangehörigkeit, Kind, internationaler Schutz
Normen: AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 26 Abs. 5 S. 1, RL 2011/95/EU Art. 23 Abs. 2, RL 2011/95/EU Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG. [...]

Die am ... 2020 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist unzweifelhaft minderjährig. Sie war dies offensichtlich auch bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung. Der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte des Vaters der Klägerin lässt sich entnehmen, dass diesem mit Bescheid vom 09.11.2015 die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist. Der Behördenakte lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass diese Anerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen sei.

Die Klägerin hat deshalb aus § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Klägerin kann vorliegend auch nicht darauf verwiesen werden, im Heimatland ihrer Mutter, der Russischen Föderation, Schutz zu suchen. Wie oben bereits dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Familienflüchtlingsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaates besitzt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2.19, juris Rn. 14). Dies dient dem durch Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU gebotenen Schutz der Familieneinheit und setzt dieses Erfordernis überschießend durch eine Erstreckung des Schutzstatus des internationalen Schutzberechtigten auf andere Familienmitglieder - unabhängig von der Verwirklichung von Schutzgründen in eigener Person - um. Setzt daher die Ableitung des internationalen Schutzstatus von einem international Schutzberechtigten schon dem Grunde nach gerade nicht voraus, dass der Familienangehörige die Kriterien des internationalen Schutzes in eigener Person erfüllt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Existenz eines schutzgewährenden Herkunftsstaates, der nicht mit dem des Stammberechtigten identisch ist, den Anspruch auf Zuerkennung eines abgeleiteten Schutzstatus nach § 26 AsylG ausschließen sollte (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019, Az. 1 C 2.19, juris Rn. 27). [...]