Abschiebungsverbot für psychisch erkrankte Person aus der Russischen Föderation:
Die Behandlung der schwerwiegenden psychischen Erkrankungen der Klägerin (u.a. PTBS) ist in der Russischen Föderation zwar grundsätzlich verfügbar. Für die unter Betreuung stehende Klägerin ist diese jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erlangen, weil sie auf sich alleine gestellt weder in der Lage sein wird, die notwendige Behandlung zu organisieren, noch, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Es droht deshalb eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: VG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 2 A 68/18 - asyl.net: M29757)
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Die Klägerin zu 2. hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich ihres Herkunftslandes Russische Föderation besteht. [...]
Gemessen an den vorangestellten Grundsätzen und insbesondere anhand des in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2023 von der Klägerin zu 2. gewonnenen persönlichen Eindrucks steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass im besonderen Einzelfall der Klägerin derzeit ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Das Gericht hält es vorliegend für beachtlich wahrscheinlich, dass im besonderen Fall der Klägerin bei deren alleiniger Abschiebung in die Russische Föderation für diese im Zielland eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für Leib und Leben besteht. Zur Überzeugung des Gerichtes steht zum einen fest, dass bei der Klägerin schwerwiegende psychische Erkrankungen vorliegen und zum anderen, dass eine medizinische stationäre und/oder ambulante Behandlung dieser psychischen Erkrankungen sowie die zu ihrer Behandlung erforderliche Medikation bei einer Rückkehr der Klägerin in die Russische Föderation dort für diese jedenfalls nicht erreichbar sein werden.
Aufgrund der vorangestellten Erkenntnislage ist das Gericht im Fall der Klägerin des Weiteren davon überzeugt, dass deren psychische Erkrankungen in ihrem Herkunftsland Russische Föderation grundsätzlich behandelbar und die ihr ärztlicherseits verordneten Medikamente dort verfügbar sind. [...]
Im besonderen Einzeitall der Klägerin zu 2. steht aber zur weiteren Überzeugung des Einzelrichters fest, dass bei deren alleiniger Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder ihre notwendige medizinische Versorgung noch eine erforderliche Betreuung gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus Umständen im Zielland ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene die medizinische Versorgung tatsächlich dort nicht erlangen kann, weil sie ihm individuell entweder aus finanziellen oder aus sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch die in Deutschland in der Vergangenheit gewährte Betreuung mit einzubeziehen. Ist aber eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang zur medizinischen Behandlung einschließlich Medikation, kann auch das Fehlen der Betreuung zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr führen [...].
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zu 2. im Rückkehrfall in der Russischen Föderation überhaupt zeitnah einen Termin bei einem psychiatrischen Facharzt zur nahtlosen Weiterbehandlung ihrer schweren psychischen Erkrankungen und unmittelbar eine entsprechende notwendige Medikamentenverordnung erhalten wird, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls weder in der Lage sein wird, ihre Angelegenheiten in der Russischen Föderation, insbesondere in Bereich der Gesundheitsvorsorge, auf sich allein gestellt und ohne fremde Hilfe eigenverantwortlich zu regeln noch die Kosten für eine medizinische Versorgung bezogen auf den notwendigen Behandlungszeitraum zur Erreichung einer Stabilisierung ihres psychischen Gesundheitszustands alleine zu tragen. [...]