Reichweite des § 19c Abs. 1 AufenthG:
§ 19c Abs. 1 AufenthG erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 32 BeschV für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
19 bb) Der Antragsteller kann auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Hiernach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. [...]
21 Eine Beschäftigungszulassung folgt – entgegen dem Vortrag des Antragstellers – auch nicht aus § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt unter diese Vorschrift fällt. Denn die eine Aufenthaltserlaubnis vermittelnde Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG erstreckt sich nicht auch auf die im "Teil 7. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern" enthaltene Vorschrift des § 32 BeschV ("Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung"). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19c Abs. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis u. a. dann erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung "dieser" – im Sinne von "dieser [in der Beschäftigungsverordnung spezifisch geregelten] Art", und nicht etwa (irgend-) "einer" – Beschäftigung zugelassen werden kann (ausführlich dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 9.5.2023 – 6 B 1834/22 –, juris, Rn. 19 ff. m.w.N.). [...]