BlueSky

VG Frankfurt/Oder

Merkliste
Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11.12.2023 - 8 K 757/23.A - asyl.net: M32194
https://www.asyl.net/rsdb/m32194
Leitsatz:

Kinderehe steht Familienflüchtlingsstatus entgegen:

Eine nach afghanischen Gepflogenheiten gültige Kinderehe steht der Zuerkennung  von Familienflüchtlings­schutz entgegen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Familienschutz, Frühehe, Kinderehe, Wirksamkeit der Eheschließung, Afghanistan, minderjährig,
Normen: AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 26 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Die vorrangig zu prüfenden Voraussetzungen eines Familienflüchtlingsstatus gemäß § 26 Abs. 2, 5 AsylG in Ableitung des Flüchtlingsstatus von seiner Mutter kann der Kläger zumindest deshalb nicht beanspruchen, weil er im Zeitpunkt der Asylantragstellung - am 19. April 2016 - zwar bei Wahrunterstellung des bis heute nicht nachgewiesenen angeblichen Geburtsdatums minderjährig war, indes war er nicht ledig, sondern nach seinen eigenen, zwischenzeitlich verleugneten und erst auf Vorhalt durch das Bundesamt wie durch das Gericht wieder zugestandenen Angaben schon bei Verlassen des Herkunftslandes nach dortigen Gepflogenheiten verheiratet. Der ohnehin angesichts der allenfalls sporadischen und nur auf Vorhalt von anderweitigen Angaben zu wenigen inhaltlichen Angaben bereite und deshalb erkennbar verfahrensangepasst und insgesamt sehr unglaubwürdig agierende Kläger hat trotz der immer wieder behaupteten erheblichen Erinnerungslücken zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bereits in ... - so seine früheren Angaben - bzw. im Iran - so seine neuere Variante - eine islamische Eheschließungszeremonie mit jenem "Mädchen" erfahren zu haben, das jünger als er gewesen sei, und die auf ein traditionsgemäßes Arrangement der Kindeseltern zurückzuführen sei. Eine solche Eheschließung entspricht keinesfalls den hiesigen rechtlichen Regelungen; sie passt aber ins Bild der Verhältnisse in Afghanistan bzw. unter Afghanen.

Es liegt auch trotz (angeblich) fehlender standesamtlicher Beurkundung dieser Kinderehe kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür vor, dass jene Eheschließung, die von einigen Ältesten bei einer Zusammenkunft vorgenommen worden sei, nach dem insoweit maßgeblichen afghanischen Recht als ungültig anzusehen ist, und zwar weder hinsichtlich der Minderjährigkeit der Eheleute noch hinsichtlich der angeblich nicht gezahlten Morgengabe.

Einerseits ist in der afghanischen Gesellschaft die Kinderehe gerade in ländlichen Regionen - der Kläger will aus einem Dorf stammen - ungeachtet gesetzlicher Regelungen in Bezug auf das Ehefähigkeitsalter (Männer 18 Jahre; Frauen 16 Jahre) weit verbreitet und allgemein akzeptiert (vgl. Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan, Juli 2012, S. 36, 33), andererseits ist die vom Kläger erwähnte Eheschließung unter Zeugen erfolgt (dazu vgl. Max Planck Manual a.a.O. S. 42) und offensichtlich nie - was freilich rechtlich möglich gewesen wäre - von den Eheleuten, ihren Vormündern bzw. Eltern oder von dritter Seite angefochten und von einem staatlichen oder von einem sich für zuständig erachtenden religiösen Gericht annulliert oder aber mangels dahingehender glaubhafter Angaben des Klägers - durch Verstoßung der angeblich nicht gemochten Ehefrau geschieden worden (hierzu vgl. Max Planck Manual a.a.O. S. 71 ff.). Eine standesamtliche Registrierung ist in vielen Teilen Afghanistans nicht üblich (vgl. Max Planck Manual a.a.O. S. 52). Für die afghanischen Verhältnissen entsprechende Akzeptanz der Ehe des Klägers spricht ganz entscheidend, dass die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem und dessen Familie gemeinsam aus Afghanistan ausgereist war und jedenfalls bis in die Türkei im Familienverband gelebt hat. Es wäre nämlich ohne ausdrückliche und plausible Erklärung nahezu unvorstellbar, dass (irgend-) ein afghanisches "Mädchen" gemeinsam mit ihr fremden Männern und deren Familie das Land verlässt und sich gemeinsam auf eine Reise Richtung Europa begibt, und unverständlich, weshalb mit ihr neben der großen Anzahl von Familienmitgliedern noch eine weitere Person auf die beschwerliche Reise mitgenommen worden war.

Mit Blick auf die (angeblich) nicht gezahlte Morgengabe kann ebenfalls nicht von einem Nichtigkeitsgrund für die Ehe ausgegangen werden. Weder die Vereinbarung noch eine Zahlung der Mitgift ("mahr") ist Gültigkeitsvoraussetzung für eine afghanische Eheschließung (Max Planck Manual a.a.O. S. 56). Und auch der sog. Brautpreis ("walwar"), der weder religiöse noch staatliche Grundlagen hat, stellt kein Ehegültigkeitselement dar, sondern dient allenfalls einer Finanzierung der Brauteltern (Max Planck Manual a.a.O. S. 19). [...]