BAMF nach Ende des Asylverfahrens für Prüfung von Duldungsgründen zuständig:
"1. Die Ausländerbehörde ist Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der im Asylverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung (Rn. 4).
2. Mit der Neufassung des § 34 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz wird die Rechtsprechung des EuGH zu Art 5 RL 2008/115/EG nachvollzogen (Rn.6).
3. Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] eine Abschiebungsandrohung, umfasst diese Entscheidung die Feststellung nach Art 5 RL 2008/115/EG bzw. § 34 AsylG, dass die dort genannten Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Insoweit ist die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abschließend (Rn. 4).
4. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall nicht dazu berufen, über diese Abschiebungshindernisse zu entscheiden (Rn. 4).
5. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge besteht auch für die Prüfung der nach Erlass der Abschiebungsandrohung entstandenen Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen oder Kindeswohlbelangen erwachsen (Rn. 5).
6. Nach Bestandskraft einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung können Änderungen nur im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen [gemäß § 51 VwVfG] geltend gemacht werden, über welchen das Bundesamt zu entscheiden hat (Rn. 7)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
4 Soweit die Antragstellerin ihren Antrag darauf stützt, dass sie zur Unterstützung ihrer an einer schweren aplastischen Anämie erkrankten Schwester im Bundesgebiet verbleiben müsse, kann sie diesen Grund nicht mit Erfolg bei der Antragsgegnerin gelten machen. Zwar ist die Stadt Kaiserslautern weiterhin Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der erlassenen Abschiebungsandrohung. Sie kann jedoch hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der hier in Rede stehenden Abschiebungshindernisse nicht entscheiden. Über diese Frage hat das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 14. Dezember 2023 (Gesch.-Z. -422) bereits abschließend entschieden. Auch hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 11. Januar 2024 (Az. 6 L 4820/23.TR) diese Entscheidung bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Diese rechtskräftige Entscheidung ist für die Antragsgegnerin bindend.
5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Verwaltungsgerichts Trier hatten bei Erlass bzw. der Überprüfung der Rückkehrentscheidung – hier: der Abschiebungsandrohung – im Rahmen des Asylverfahren innerstaatliche Abschiebungsverbote zu prüfen, soweit diese auf den familiären Bindungen oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen. Aus Art. 5 RL 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen sowie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten. Daher ist nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Rückkehrentscheidung, mithin bei Erlass einer Abschiebungsandrohung, das Familienleben zu berücksichtigen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 25, 27).
6 Mit der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – vollzogenen Änderung, wonach das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn u.a. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, wird lediglich die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung gegen die Antragstellerin bekannte Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen (vgl. dazu BR-Drucks. 563/23, Seite 20).
7 Sollte sich aufgrund der Bescheinigung der ... – Schwerpunktpraxis für Hämatologie und Onkologie – an der familiären Situation dergestalt etwas geändert haben, dass die Abschiebungsandrohung nicht mehr rechtmäßig wäre, was das Gericht hier nicht zu prüfen hat, müsste die Antragstellerin dies beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen geltend machen. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 01.01.2023, AsylG § 34 Rn. 5, 9). Nach dessen Bestandskraft kann nur im Rahmen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – die Änderung der Abschiebungsandrohung erreicht werden. Zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch über ausländerrechtliche Maßnahmen, mithin gerade auch über die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kommt dabei, soweit es für die Entscheidung zuständig ist, ein Entscheidungsmonopol zu (vgl. dazu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, AsylG § 5 Rn. 4, 6). Da der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Abschiebungshindernisse – wie bereits zuvor dargelegt – geändert wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch für die Prüfung der nach Erlass der Abschiebungsandrohung entstandenen Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen oder Kindeswohlbelangen erwachsen, begründet (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG etwa: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 2-4). Die Antragsgegnerin ist demgegenüber insoweit nicht zuständig und an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welche durch das Verwaltungsgericht Trier bestätigt wurde, beim Vollzug der Abschiebungsandrohung gebunden. [...]