Ipso facto-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für beim UNRWA registrierte Personen aus Gaza:
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen ipso facto, d. h. unmittelbar ohne Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG für beim UNWRA registrierte staatenlose Palästinenser aus dem Gaza-Streifen vor.
2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr in das Mandatsgebiet des UNRWA ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person das Mandatsgebiet freiwillig oder unfreiwillig verlassen hat. Die Annahme einer Sperrwirkung für vor einer gravierenden Verschlechterung der Situation freiwillig aus dem Schutzgebiet des UNWRA ausgereiste Personen würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass diesen nur subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
(Leitsätze der Redaktion, Urteil unter Bezug auf EUGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/2)
[...]
Dem Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. [...]
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Dies ergibt sich für den Kläger aufgrund seiner UNRWA-Registrierung hier ipso facto, d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. [...]
In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung [...].
Für Fallkonstellationen, in denen es dem Betroffenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich und zumutbar ist, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, ist dies - unabhängig davon, ob das UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig verlassen wurde oder nicht - unstreitig [...]. Ebenso unstreitig dürfte sein, dass der Anspruch auf die ispo facto-Flüchtlingsanerkennung nicht verloren geht, wenn das Einsatzgebiet nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofes unfreiwillig verlassen wurde und eine Rückkehr auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist [...]. Hinsichtlich der verbleibenden Konstellation - das Mandatsgebiet wurde freiwillig verlassen, eine Rückkehr ist allerdings nicht mehr möglich bzw. zumutbar - nimmt das Verwaltungsgericht Potsdam eine "Sperrwirkung" [...] durch das freiwillige Verlassen nicht an [...].
Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Einzelrichterin an und nimmt auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts Potsdam Bezug. Insbesondere steht diese Auslegung im Einklang mit der kürzlich aktualisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [...], wonach entscheidungserheblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr in das Mandatsgebiet des UNRWA auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Wenn dies der Zeitpunkt der Beurteilung ist, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, ob eine Person das Mandatsgebiet zuvor freiwillig oder unfreiwillig verlassen hat. Vielmehr muss individuell und anhand von aktuellen Informationen und Erkenntnissen geprüft werden, ob es der betroffenen Personen zum jetzigen Zeitpunkt möglich und zumutbar ist, in das Gebiet zurückzukehren und ob ihr im Falle einer Rückkehr ein Schutz oder Beistand gewährt werden kann, der ihr menschenwürdige Lebensbedingungen ermöglichen würde. Die Annahme einer Sperrwirkung der freiwilligen Ausreise würde in dem Fall des späteren Wegfalls des UNRWA-Schutzes dazu führen, dass die betroffene Person von der Anerkennung als Flüchtling weiterhin ausgeschlossen ist, obwohl der Grund für diesen Ausschluss - die anderweitige Anerkennung als Flüchtling und damit verbundene Schutzgewährung - tatsächlich weggefallen ist. Eine Sperrwirkung würde - wie das Verwaltungsgericht Potsdam zutreffend ausführt [...] - zu dem völlig sachwidrigen Ergebnis führen, dass einer geflüchteten Person, die zuvor freiwillig das Mandatsgebiet des UNRWA verlassen hat, aufgrund einer sich nun dramatisch veränderten Lage in dem Gebiet "nur" subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. [...]
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger vor seiner Ausreise den Schutz bzw. Beistand des UNRWA genossen hat, wobei die Registrierung ("Family Report") als Nachweis hierfür ausreicht. Ob der Kläger gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA im Gaza-Streifen zu verlassen - es liegen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte in Bezug auf die fehlende Behandlung seiner Krebserkrankung vor - oder ob er dieses freiwillig verlassen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn es ist ihm jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht möglich und zumutbar, in den Gaza-Streifen zurückzukehren und sich dem Schutz der UNRWA erneut zu unterstellen. Das Gericht geht aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht. [...]