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AG Hof

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Zitieren als:
AG Hof, Beschluss vom 15.10.2024 - 4 XIV 1046/24 B - asyl.net: M32768
https://www.asyl.net/rsdb/m32768
Leitsatz:

Keine Fortsetzung der Haft bei Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

Wird aus der Haft heraus ein Asylantrag gestellt, der als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 5 AsylG zu werten ist, darf die Haft nicht fortgesetzt werden. Durch den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lebt das zuvor eingestellte Verfahren wieder auf und wird fortgesetzt. Der ursprüngliche Asylantrag wurde in diesem Fall nicht aus der Haft heraus gestellt, was Voraussetzung für die Fortführung der Haft wäre, § 14 Abs. 3 AsylG.  

(Leitsätze der Redaktion, so auch LG Passau, Beschluss vom 13.09.2022 - 2 T 62/22 - asyl.net: M30951)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Asylverfahren, Sicherungshaft, Wiederaufnahme des Verfahrens, Zurückweisungshaft, Einstellung,
Normen: AsylG § 33 Abs. 5, AsylG § 14 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin beantragt [...] die Anordnung der Zurückweisungshaft bis zur vollzogenen Zurückweisung [...].

Der Antrag war zurückzuweisen. Die Haft hätte nach Stellung des neuen Asylantrags, welcher gemäß § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt, nicht fortgesetzt werden dürfen. § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet in diesem Fall keine Anwendung. Hiernach hindert allein die Asylantragstellung aus der Haft heraus die weitere Aufrechterhaltung der Haft nicht. Durch den Antrag des Betroffenen im Juli 2024 lebt das eingestellte Verfahren wieder auf und wird fortgesetzt, § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG. Es handelt sich damit um kein aus der Haft heraus gestelltes Asylverfahren, sondern um das Verfahren, welches durch Antrag vom 06.05.2024 eingeleitet wurde. Diesen Antrag stellte der Betroffene nicht aus der Haft heraus, sodass § 14 Abs. 3 Satz 1, Alt. 1 AsylG keine Anwendung findet. Für eine Anwendung von § 14 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 AsylG sind aus dem Antrag vom 09.10.2024 und auch aus der übermittelten Ausländerakte des Betroffenen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Nachdem die Haft nicht hätte aufrechterhalten bleiben dürfen, kommt auch eine Verlängerung der Haft nicht in Betracht. [...]