Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen anhängiger Tatsachenrevision:
Vor dem Hintergrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Tatsachenrevision (BVerwG 1 C 18.24) zur Situation in Griechenland, verbietet sich die Schaffung vollendeter Tatsachen, die durch eine vollziehbare Abschiebungsandrohung herbeigeführt werden könnte.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 10.10.2024 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird.
Ob die Unzulässigkeitsentscheidung im angegriffenen Bescheid Bestand haben wird, ist mit Blick auf die aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Tatsachenrevision gem. § 78 Abs. 8 AsylG (BVerwG 1 C 18.24 [...]) offen. [...]
Vor dem Hintergrund, dass damit die Bewertung der Situation im Drittstaat Griechenland durch das BVerwG einer einheitlichen Klärung zugeführt werden soll, verbietet sich bis zu dieser Klärung eine Schaffung vollendeter Tatsachen, die durch eine vollziehbare Abschiebungsandrohung herbeigeführt werden könnte. [...]