Prozesskostenhilfeantrag für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung:
1. Ein anwaltlich nicht vertretener Asylkläger, der einen Prozesskostenhilfeantrag für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung stellt, muss innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG so weit darlegen, wie es ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags muss das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lassen.
2. Hat der Asylkläger selbst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, so kann er in aller Regel eine Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht über die Klage im schriftlichen Verfahren ohne Befragung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal entschieden hat.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft, da zu detailarm bewertet (S. 5 des Urteilsabdrucks). Hieran anknüpfend rügt die Klägerin, dass das Gericht sich diese Überzeugung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebildet hat. Sie meint, das Verwaltungsgericht hätte sie zu einer mündlichen Verhandlung laden können, um die "Defizite an Details auszugleichen".
Diesem Vorbringen der Klägerin lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG vorliegen könnte. Von den gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO rügefähigen Verfahrensfehlern kommt allein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) in Betracht [...]. Eine Gehörsverletzung liegt aber ersichtlich nicht vor.
Die Klägerin kann eine Gehörsverletzung wegen der nicht erfolgten Befragung in einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist [...]. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen [...]. Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie selbst hat mit Schriftsatz vom 19. August 2024 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden sei, und damit auch auf die Möglichkeit einer persönlichen Befragung verzichtet. In einem solchen Fall bleibt eine Gehörsrüge in aller Regel ohne Erfolg [...]. Die Erklärung des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedeutet zwar nicht zugleich den Verzicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu solchen, die Entscheidung tragenden Umständen, die bislang nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter nicht entscheidungserheblich waren [...]. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Denn bereits die Beklagte war in dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 30. Juli 2024 davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft sei (S. 3 des Bescheides). [...]