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OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2024 - 2 M 97/24 - asyl.net: M33015
https://www.asyl.net/rsdb/m33015
Leitsatz:

Lebensunterhaltssicherung in der Probezeit: 

Angesichts der jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden (Rn. 2).

(Amtlicher Leitsatz; Anmerkung: Gegenstand des Verfahrens war die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG)

Schlagwörter: Sicherung des Lebensunterhalts, Probezeit, Ausbildung, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: AufenthG § 16g, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Auszüge:

[...]

1I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]

21. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG noch die fehlende Sicherung seines Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegensteht. Der Antragsteller hat zwar nach einem von ihm vorgelegten undatierten Berufsausbildungsvertrag [...] am 1. August 2024 bei der Firma ..., ..., eine Ausbildung zum ... mit einer Vergütung von monatlich 1.000,- Euro im ersten Lehrjahr begonnen [...]. Das ihm daraus nach seinen Angaben verbleibende Nettoeinkommen von 791,50 Euro dürfte auch für den Bedarf eines Ausländers in betrieblicher Ausbildung ausreichen. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Betrag von 959,67 Euro, den die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine nicht näher konkretisierte "Lebensunterhaltsberechnung 2024" angeführt hat, sondern auf den Betrag von 736 Euro, der sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Februar 2024 mit dem Aktenzeichen M I 3 – 21002/26#2 (BAnz AT 29.02.2024 B1) ergibt. Einer Sicherung des Lebensunterhalts steht aber entgegen, dass derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob das Berufsausbildungsverhältnis über den 30. November 2024 fortbestehen wird. Der Antragsteller befindet sich ausweislich des vorgelegten Ausbildungsvertrags [...] noch in der viermonatigen Probezeit, während der das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden darf [...]. Angesichts dieser jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer solchen Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden [...]. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift ein Schreiben vom 16. August 2024 vorgelegt hat, mit welchem ihm sein Arbeitgeber bestätigt, dass er in den ersten zwei Wochen [...] seines Ausbildungsverhältnisses keine Fehlzeiten oder Abwesenheiten aufgewiesen habe. [...]