Ausstellung einer Duldungsbescheinigung bei vorliegender Abschiebungsanordnung:
Die Ausländerbehörde darf dann nicht nach § 60a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Duldungsbescheinigung ausstellen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet hat (Rn.24).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
23 Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und ihre Bescheinigung sind in § 60a AufenthG geregelt. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen. Zwar kann auch ein vom Ausländer zu vertretendes Vollstreckungshindernis zu einem Anspruch auf Duldung und anknüpfend daran zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung führen [...]. Doch setzt die Erteilung einer Duldungsbescheinigung durch die Ausländerbehörde in jedem Fall voraus, dass die Ausländerbehörde ein Vollstreckungshindernis feststellen kann. Daran dürfte es hier fehlen. Der Antragsteller macht der Sache nach geltend, die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes sei fehlerhaft oder auszusetzen. Dafür bietet jedoch das vorliegende Verfahren keinen Raum. Im Einzelnen:
24 Die Ausländerbehörde ist daran gehindert, sich in Widerspruch dazu zu setzen, dass das Bundesamt unter Nr. 3 des Bescheids vom 1. November 2024 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet hat. Der Bescheid ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 44 VwVfG rechtswirksam, da unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit zumindest kein Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Er ist nach § 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ab Bekanntgabe vollziehbar. Er ist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG seit Ablauf der Wochenfrist bestandskräftig. [...]
33 Hat das Bundesamt, wie vorliegend zulasten des Antragstellers in Bezug auf Italien, gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet, so kann die behördliche Entscheidung in der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist vom Ausländer in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamtes zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann [...]. Im Verfahren gegen den Träger der Ausländerbehörde ist kein Raum für eine Wiederholung dieser Prüfung. Vielmehr ist die ausländerbehördliche Anwendung des § 60a AufenthG durch die bundesamtliche Abschiebungsanordnung präjudiziert. [...]