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OLG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2024 - 1 OAus 47/24 - asyl.net: M33045
https://www.asyl.net/rsdb/m33045
Leitsatz:

Keine Auslieferung nach Griechenland: 

Eine Auslieferung nach Griechenland ist derzeit aufgrund der von den griechischen Behörden mitgeteilten Haftbedingungen in den zur Verfügung stehenden Haftanstalten unzulässig. Aktuell kann aufgrund von Überbelegung, Personalmangel und Missständen in der medizinischen, psychologischen und sonstigen Versorgung und Betreuung der Inhaftierten eine menschen­unwürdige Behandlung nicht ausgeschlossen werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Griechenland, Auslieferung, Haftbedingungen,
Normen: IRG § 73
Auszüge:

[...]

2 Auf Anregung des Senats hat der Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 15. November 2024 die griechischen Justizbehörden um Übermittlung von Informationen zu den Haftbedingungen, die den Verfolgten im Falle seiner Überstellung erwarten, ersucht.

3 Hierauf sind mit Schreiben vom 29. November 2024 Auskünfte der Justizvollzugsanstalt Thessaloniki vom 28. November 2024 und der Justizvollzugsanstalt Nigrita vom 28. November 2024 eingegangen. Daraus ergibt sich, dass die Justizvollzugsanstalt Thessaloniki derzeit deutlich überbelegt ist. Bei einer Kapazität von 259 Insassen unter idealen Bedingungen befinden sich dagegen derzeit 404 Insassen in der Justizvollzugsanstalt, sodass die Anzahl der Insassen pro Zelle variiere und derzeit zwischen sieben und zehn liege. Den Verfolgten würde daher, falls er in der Justizvollzugsanstalt Thessaloniki untergebracht würde, eine Unterbringung in einer Vier-Bett-Zelle erwarten, die noch mit sieben bis neun anderen Insassen belegt ist. Das nach Maßgabe der EMRK erforderliche Mindestmaß von drei m² individuellem Haftraum (ohne Sanitärbereich) würde dem Verfolgten demnach nicht zur Verfügung stehen.

4 Auch in der Justizvollzugsanstalt Nigrita, die nach der erteilten Auskunft vom 28. November 2024 überbelegt ist, würde der Verfolgte voraussichtlich in einer Zelle untergebracht, die mit insgesamt vier oder fünf Insassen belegt ist, obwohl die Zelle lediglich für drei Insassen vorgesehen ist. Der auf den einzelnen Gefangenen entfallende individuelle Haftraum wird mit 2,9 - 2,35 m2 angegeben, sodass zu besorgen ist, dass auch in der Justizvollzugsanstalt Nigrita die nach der EMRK vorausgesetzten Haftbedingungen nicht erfüllt werden können. Die Justizvollzugsanstalt Nigrita hat darüber hinaus nicht auf alle übermittelten Fragen geantwortet. Die im dortigen Schreiben vom 28. November 2024 mitgeteilten Missstände in Bezug auf die medizinische Versorgung sowie den Personalmangel sowohl im administrativen Bereich als auch dem weiteren Gefängnispersonal deuten darauf hin, dass erhebliche Missstände u.a. in Bezug auf die medizinische Versorgung, psychologische Betreuung und weitere Bereiche, wie zum Beispiel Freizeitmöglichkeiten (Arbeit, Sport, Freistundenhof, Gemeinschaftsveranstaltungen) bestehen. [...]