Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist entscheidend für die Erheblichkeit der Sachaufklärung:
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung von Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags.
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
3. In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen.
4. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die von dem Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2023 gestellten Beweisantrags zum Beweis der Tatsache, dass die Adressänderung bei der Beklagten eingegangen sei, eine Auskunft der Beklagten einzuholen, ob die E-Mail zu dem Aktenzeichen H. zu der Akte gelangt sei, liegt nicht vor. [...]
Der Senat kann offenlassen, ob die vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung, es handele sich um einen rechtlich unerheblichen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag, hinsichtlich des Beweisantrags zur Einholung einer Auskunft bei der Beklagten zu der Frage, ob die E-Mail zu der Akte mit dem Aktenzeichen ... gelangt sei, trägt. Ein Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn der Beweisantrag lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.2022 - 1 B 64.22 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 22.10.2014 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 40 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 18.3.2024 - 4 LA 55/22 -, n.v.). Zwar liegt generell ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag immer dann vor, wenn gewissermaßen eine Archivrecherche in einer umfangreichen Urkundensammlung zum Auffinden einer Urkunde beantragt wird, ohne dass die Urkunde als individualisierbares Beweismittel konkretisiert werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.5.1998 - 7 B 440.97 -, juris Leitsatz Nr. 3; GK-AsylG, April 2025 § 78 Rn. 378.7). Eine solche Individualisierung dürfte aber im Falle des klägerischen Beweisantrags gegeben sein, da das Dokument, nämlich die E-Mail, benannt und vorgelegt wurde. Auch ist anerkannt, dass der Betreffende Vermutungen zur Grundlage einer Beweisbehauptung machen darf, jedenfalls dann, wenn es sich um Ereignisse und Abläufe handelt, die nicht seiner unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungssphäre entstammen, und die Gegenseite einer Vermutung nicht bereits substantiiert entgegengetreten ist, oder sich der Betreffende hiermit wiederum substantiiert auseinandersetzt, etwa greifbare Anhaltspunkte benennt, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 7.9.1990 - 7 B 116.90 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.1.1988 - 7 CB 81.87 -, juris Rn. 11; GK-AsylG, April 2025, § 78 Rn. 378.8).
Jedenfalls findet die weitere, die Ablehnung des gestellten Beweisantrags betreffende tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Beweiserhebung sei unerheblich, im Prozessrecht eine Stütze. Wie bereits ausgeführt, ist für die Erheblichkeit der Sachaufklärung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte. Nach der vom Verwaltungsgericht zu § 10 Abs. 1 AsylG gebildeten Rechtsauffassung kam es auf die Beweiserhebung nicht an, weil die streitgegenständliche Adressmitteilung unstreitig nicht zu dem den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten gelangt ist, was dem Kläger – zu seinen Lasten – zuzurechnen sei. Er habe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass die Mitarbeiter der I. Flüchtlingsunterkunft A-Straße seine Adressänderung unverzüglich und korrekt dem Bundesamt mitteilen würden. Die Probleme wie die Übersendung der Adressmitteilung per E-Mail statt per Fax in Folge eines „streikendes Fax-Geräts“ und unter Angabe eines falschen Aktenzeichens im Betreff der E-Mail durch die von ihm eingeschalteten Mittelspersonen würden zu seinen Lasten gehen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger bei den von ihm beauftragten Sozialarbeitern nachfragen müssen, ob die Adressmitteilung erfolgt sei und dies nachgewiesen werden könne, sodass gegebenenfalls noch eine weitere Adressmitteilung rechtzeitig hätte versandt werden können (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kommt es mithin nicht darauf an, ob die E-Mail bei der Beklagten zum Verwaltungsvorgang mit dem Aktenzeichen H. gelangt ist. Bezogen auf diesen Rechtsstandpunkt hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag im Übrigen auch keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht oder hiergegen substantiiert inhaltliche Einwände erhoben. Eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht könnte für sich allein genommen auch nicht zur Zulassung der Berufung führen, da § 78 Abs. 3 AsylG anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht kennt. [...]