Elternnachzug zu volljährigen Söhnen versagt:
1. § 29 AufenthG stellt keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, sondern postuliert in Bezug auf anderweitig begründete Anspruchsgrundlagen zusätzliche bzw. modifizierte Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen.
2. Mit § 36 Abs. 2 AufenthG macht der deutsche Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG Gebrauch (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE147, 278 [289] Rn. 29); § 36 Abs. 2 AufenthG ist daher nicht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG auszulegen.
3. Die Privilegierung der Eltern von Fachkräften durch § 36 Abs. 3 AufenthG wirkt sich nicht auf die Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG aus.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje (Nordmazedonien) vom 8. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser keinen Anspruch auf die beantragte Neubescheidung seines Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers angeführte § 29 AufenthG stellt bereits keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, sondern postuliert in Bezug auf anderweitig begründete Anspruchsgrundlagen zusätzliche bzw. modifizierte Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (siehe nur Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: November 2023, § 29 AufenthG Rn. 1). Von den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG und i.V.m. § 22 AufenthG sind die allgemeinen (dazu 3.]) und besonderen (dazu 1.] und 2.]) Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der neugefasste § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AufenthG, nach dem den Eltern bestimmter Ausländer (Fachkräfte) ein Visum erteilt werden kann, als Grundvoraussetzung erfordert, dass der Aufenthaltstitel an die stammberechtigten Kinder frühestens am 1. März 2024 erteilt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist und vom Kläger auch nicht beansprucht wird. [...]
19 Die Privilegierung der Eltern von Fachkräften durch § 36 Abs. 3 AufenthG wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Familiennachzugs einen gewissen Spielraum, der nicht bereits dann überschritten ist, wenn einzelne Gesetzesanwender die gewählte Regelung als ungerecht empfinden, sondern erst wenn beispielsweise eine Ungleichbehandlung sich als verfassungswidrig erweist. Dem Gesetzgeber kommt bei der Schaffung der Gesetze generell ein Gestaltungsspielraum zu, dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber (siehe nur Wolff/Kluth, in: Hömig/Wolff/Kluth, GG, 14. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.). Für das Recht des Familiennachzugs gilt, dass Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren, sondern die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt überantworten, wobei die wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, zu berücksichtigen ist und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in den jeweiligen Erwägungen zur Geltung zu bringen ist [...].