Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehefrau nach Tod des deutschen Mannes:
Es liegt kein atypischer Ausnahmefall allein aufgrund eines fortgeschrittenen Alters einer Frau oder aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in Deutschland vor (hier: seit fast 30 Jahren in Deutschland und drei volljährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit), wenn sie wirtschaftlich nicht integriert ist.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
35 Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
36 Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht jedoch nur für die erstmalige befristete Verlängerung nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Da der Antragstellerin bereits am 3. August 2022 eine bis 2. August 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, richtet sich die nach Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis erforderliche weitere Verlängerung grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Daher sind insoweit im Regelfall auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 5 AufenthG zu beachten (vgl. Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.10.2024, § 31 AufenthG Rn. 29; Dienelt in Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 31 AufenthG Rn. 82); dies gilt auch für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 83; Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 1.7.2024, § 31 AufenthG Rn. 39). [...]
37 [...] Die Tatsache, dass ein Ausländer wegen seines Alters prognostisch keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung mehr finden wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, § 31 AufenthG Rn. 26). Auch ein langjähriger Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet reicht noch nicht für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls aus (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 22.6.2022 – 11 B 13/22 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 10 CS 13.1449 – juris Rn. 19 f.). Hierfür wäre vielmehr weiter erforderlich, dass sich der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt hat, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde; zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere, vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte Umstände hinzutreten (vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1.3.2024, § 31 AufenthG Rn. 55; SächsOVG, B.v. 5.12.2012 – 3 B 258/12 – juris Rn. 9). Zwar ist die Antragstellerin bereits im April 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sie ging jedoch – obgleich ihre Kinder inzwischen allesamt volljährig sind – zu keiner Zeit einer Beschäftigung nach und hat nach Aktenlage weder einen Integrationskurs besucht noch verfügt sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Auch die von der Antragstellerseite behauptete jahrelange Pflege ihres Ehegatten führt zu keiner anderen Beurteilung.
38 Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf einen anderen Aufenthaltszweck. Diesbezüglich ist weder etwas dargelegt noch sind anderweitige Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere sind die Kinder der Antragstellerin allesamt volljährig, sodass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht in Betracht kommt, und wurde eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG in Bezug auf die beiden Enkelkinder der Antragstellerin nicht dargelegt. [...]
45 In Anwendung dieser Grundsätze und unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist die Kammer bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7 EU-GR-Charta vorliegend dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die drei Kinder der Antragstellerin allesamt volljährig sind und eine derartig besondere Situation, aufgrund derer die Angehörigen der Antragstellerin (volljährige Kinder und Enkel) zwingend auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin (oder umgekehrt) im Bundesgebiet angewiesen wären, allenfalls im Ansatz behauptet, nicht jedoch genauer ausgeführt wurde. Insbesondere ist weder eine Erkrankung der Antragstellerin näher dargelegt noch die Betreuungssituation hinsichtlich ihrer Enkelkinder geschildert. [...]