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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2025 - 11 S 1394/24 - asyl.net: M33343
https://www.asyl.net/rsdb/m33343
Leitsatz:

Ausschlussfrist bei Erlöschen von Aufenthaltstiteln setzt keine Kenntnis der Regelung voraus:

1. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist eine materielle Ausschlussfrist, die kein kein subjektives Element enthält. Es spielt keine Rolle, ob die betroffene Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hatte, die das Erlöschen seines Aufenthaltstitels auslöst. Vielmehr wird erwartet, dass sich die Person bei Begeben ins Ausland im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb über die rechtlichen Auswirkungen der Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert. Außerdem wird von ihr erwartet, dass sie sich unaufgefordert und noch vor Fristablauf bei der zuständigen Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bemüht, wenn und sobald sich abzeichnet, dass der Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauern wird.

2. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) gehindert sein, sich gegenüber der betroffenen Person auf das Erlöschen seines Aufenthaltstitels zu berufen; dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn die Behörde die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen, Ausschlussfrist,
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, BGB § 242, VwGO § 123, VwGO § 146 Abs. 4, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 51 Abs. 2 Satz 1
Auszüge:

[...]

10 bb) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine materielle Ausschlussfrist setzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kein subjektives Element. Es ist also grundsätzlich unerheblich, warum der Ausländer ausgereist und nicht wieder eingereist ist. Die Fristüberschreitung führt regelmäßig unmittelbar zum Erlöschen des Aufenthaltstitels des betroffenen Ausländers. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hatte, die das Erlöschen seines Aufenthaltstitels auslöst. Vielmehr wird von einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist und sich ins Ausland begeben möchten, erwartet, dass er sich im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb über die rechtlichen Auswirkungen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert. Außerdem wird von ihm erwartet, dass er sich unaufgefordert und noch vor Fristablauf bei der zuständigen
Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bemüht, wenn und sobald sich abzeichnet, dass sein Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauern wird. Das Wiederaufleben eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bereits erloschenen Aufenthaltstitels ist ausgeschlossen. In Konsequenz handelt es sich hier auch nicht um eine Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) gehindert sein, sich gegenüber dem betroffenen Ausländer auf das Erlöschen seines Aufenthaltstitels zu berufen; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Behörde die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 - juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 07.02.2025 - 2 B 386/24 - juris Rn. 20 f.). An diesen Maßstäben orientiert sich der Senat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2010 - 11 S 1089/10 - juris Rn. 26). Der Senat wie auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss haben sich damit der ganz herrschenden Meinung zur Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG angeschlossen (zu Nachweisen vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: April 2025, § 51 AufenthG Rn. 43). Überzeugende Gründe, die Anlass geben, die gefestigte Rechtsprechung des Senats zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG einer
grundlegenden Überprüfung zu unterziehen, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Vielmehr hat er sich unter Verzicht auf eine nähere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt, die Gegenauffassung zu vertreten und der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch eine subjektive Komponente zuzuweisen. Dies genügt jedoch nicht, um die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. [...]