Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:
Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die durch einen als (qualifiziert) offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag ausgelöst wird, schließt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
13 Die Revision des Beklagten ist begründet. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht (1.). Es hat aber einen Verlängerungsanspruch auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG unter Verletzung von Bundesrecht bejaht, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (2.). Ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach der dann anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden kann, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden (3.). Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (4.). [...]
16 1. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht erkannt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht schon an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheitert. [...]
18 § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sperrt nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag lediglich die (Neu-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Einem Verlängerungsbegehren kann vielmehr im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden. Das gilt nicht nur während des Asylverfahrens, sondern auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags.
19 1.1 Der in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG verwendete Begriff der Erteilung ("erteilt werden") ist für die Auslegung unergiebig. Er rechtfertigt für sich ge-nommen nicht den Schluss, dass die dort normierten Sperren im Fall der Ver-längerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht eingreifen. Zwar unterscheidet das Aufenthaltsgesetz begrifflich zwischen Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen. § 8 Abs. 1 AufenthG bestimmt jedoch, dass auf die Verlänge-rung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Dieser Grundsatz kennt indes Ausnahmen; er kommt aus systematischen Gründen dort nicht zum Tragen, wo der Gesetzgeber für die Ver-längerung eine – häufig privilegierende – Spezialregelung getroffen hat, die die gleichzeitige Anwendbarkeit einer für die Erteilung geltenden Voraussetzung ausschließt. So liegt es jedenfalls im Verhältnis von § 10 Abs. 2 AufenthG zu § 10 Abs. 1 AufenthG: Für den Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens ergibt sich aus diesen Regelungen zweifelsfrei, dass ein gestellter Asylantrag der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht (§ 10 Abs. 2 AufenthG) und somit der in § 10 Abs. 1 AufenthG normierte grundsätzliche Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines Asylverfahrens verdrängt wird. [...]
26 § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthält für den Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die einschneidende Rechtsfolge einer zeitlich unbegrenzten Titelerteilungssperre vor der Ausreise. Damit wird bezweckt, den Missbrauch im Asylverfahren aufenthaltsrechtlich zu sanktionieren [...]. Es liegt in der Logik des Sanktionsgedankens, der dieser Regelung immanent ist, dass der Ausländer in diesen Fällen das Verwaltungsverfahren und eine sich gegebenenfalls anschließende gerichtliche Auseinandersetzung vom Ausland aus zu betreiben hat und ihm nicht gestattet werden soll, sich für die Dauer des (oft mehrjährigen) Verfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten und den Aufenthalt hier dadurch weiter zu verfestigen [...].
27 Dieser Sinn und Zweck ist nicht einschlägig, wenn der Ausländer bereits unabhängig von dem Asylverfahren eine (längerfristige) Aufenthaltserlaubnis besessen hat und deren Verlängerung begehrt [...].
28 Hinzu kommt, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließlich vom Inland aus erreicht werden kann. Ein in der Verlängerungssituation befindlicher Ausländer würde durch eine Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG daher ungleich härter getroffen, weil er mit seinem Verlängerungsbegehren nicht lediglich auf das Visumverfahren verwiesen, sondern endgültig ausgeschlossen wäre. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine so ein-schneidende Rechtsfolge beabsichtigt hätte. [...]