Subsidiärer Schutz wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in der Türkei verletzen wegen der Überbelegung regelmäßig Art. 3 EMRK. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Gesamtkapazität von 299.881 Haftplätzen insgesamt 409.617 Personen inhaftiert sind. Droht bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung und liegt eine Zusicherung der türkischen Behörden zur Unterbringung in einer Haftanstalt, die die menschenrechtlichen Mindeststandards erfüllt, nicht vor, ist ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründet.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Hiervon ausgehend besteht im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des subsidiären Schutzes aufgrund der zu erwartenden Haftbedingungen in der Türkei. [...]
Die Frage, ob eine Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland unzureichende Haftbedingungen zu erleiden hat, ist unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu fassen. [...]
Haftbedingungen können nach der Rechtsprechung des EGMR dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn sie gewisse Mindeststandards nicht erfüllen. [...] Der EGMR hat insbesondere entschieden, dass im Falle einer Mehrfachbelegung eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK spricht, wenn der persönliche Raum pro Häftling die Grenze von 3 m2 unterschreitet. Weitere Faktoren, die bei der Prüfung von Haftbedingungen vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sind, sind insbesondere der Zugang zum Freien, die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen sowie das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge [...].
In Fällen, in denen einem schutzsuchenden Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Inhaftierung droht, bei der potentiell die Gefahr von Folter und unmenschlicher und entwürdigender Haftbedingungen besteht, stellen vor allem Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 EMRK hohe Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen sich der Betroffene auf eine in seinem Abschiebungszielstaat bestehende Foltergefahr beruft und für diese auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich ist es in solchen Konstellationen geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Entsprechendes gilt für die Frage der Haftbedingungen [...].
Nach Auswertung der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des individuellen Profils des Klägers besteht für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Rahmen der Haft, die er in der Türkei zu verbüßen hat, eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung erfahren wird. Diese ergibt sich im Zusammenhang mit der Überbelegung türkischer Gefängnisse. [...]
Nach den auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg [...] veröffentlichten Informationen (vgl. auch die von den türkischen Behörden veröffentlichten Statistiken [...] ist davon auszugehen, dass insgesamt 409.617 Personen inhaftiert sind (Stand 02.05.2025) bei einer Gesamtkapazität von 299.881 Haftplätzen (Stand 07.04.2025). [...] Etwas anderes würde damit im vorliegenden Fall nur gelten, wenn eine völkerrechtlich verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegen würden, um die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wirksam auszuschließen. Eine solche Zusicherung wurde durch die Beklagte jedoch nicht eingeholt. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen, insbesondere ist nicht der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. [...]
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Kläger in den genannten strafrechtlichen Urteilen Betrugshandlungen mit geringem Schaden in Hohe von 56.200,00 TL (ca. 1.300,00 Euro) bzw. 4.370 TL (ca. 100,00 Euro) vorgeworfen werden. Auch wenn ein planvolles, gewerbsmäßiges Vorgehen nahe liegt, ist ferner zu berücksichtigen, dass keine Gewalthandlungen oder andere Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit festzustellen sind. [...]