Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung von Visa bei Aufnahmezusage:
1. Im Falle einer nach § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilten Aufnahmezusage besteht kein Anspruch auf eine einstweilige Anordnung zur Einreise nach Deutschland, wenn eine Abschiebung nach Afghanistan nicht unmittelbar droht. Es ist zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
2. Personen, die eine Aufnahmezusage besitzen, droht keine Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan. Sie stehen für die Dauer des Visumsverfahrens unter besonderem Schutz und werden von der GIZ (Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit) bei der Beantragung und Verlängerung des Visums für Pakistan, bei der Sicherung der Unterkunft und gegenüber den pakistanischen Behörden unterstützt. Ihre Namen werden an die pakistanischen Behörden übermittelt. Zudem werden sie mit Schutzbriefen ausgestattet.
(Leitsätze der Redaktion, Siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – 6 B 4/24 - asyl.net: M33411)
[...]
34 [...] Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle eines Zuwartens auf eine Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile im oben genannten Sinne drohen würden. [...]
37 c. Ferner konnten die Antragsteller einen Anordnungsgrund aufgrund einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan nicht glaubhaft machen.
38 Zwar ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin das Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit ausgesetzt, hierzu zähle auch die Visumerteilung. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann mit einer Fortsetzung der Verfahren, in denen bestandskräftige nicht widerrufene oder zurückgenommene Aufnahmezusagen vorliegen, zu rechnen ist, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht. Des Weiteren sind die Antragsteller nach ihrem Vorbringen derzeit nicht im Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln für Pakistan und nach ihren Angaben seit dem 31. März 2025 ausreisepflichtig. Ferner dürfte davon auszugehen sein, dass einem Großteil der in Pakistan aufhältigen Afghanen derzeit die Abschiebung nach Afghanistan droht. Auch die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass die pakistanische Regierung willens und in der Lage ist, innerhalb kurzer Zeit eine große Anzahl afghanischer Staatsangehöriger außer Landes zu bringen und zunehmend ihre Abschiebepraktiken intensiviert. Schließlich wurde nicht bestritten, dass es vermehrt zu Hausdurchsuchungen, körperlichen Misshandlungen und willkürlichen Verhaftungen durch die pakistanischen Polizeikräfte kommt, bei denen teilweise minderjährige Kinder von ihren Eltern getrennt werden.
39 Die Antragsteller konnten allerdings nicht glaubhaft machen, dass ihnen konkret und zeitnah die Abschiebung nach Afghanistan drohte. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Antragsteller derzeit hinreichend vor Abschiebungsmaßnahmen der pakistanischen Regierung geschützt sind. Denn anders als ein Großteil der anderen ausreisepflichtigen Afghanen in Pakistan sind die Antragsteller Teil des Aufnahmeprogramms der Bundesregierung und damit in einer vergleichsweise privilegierten Situation. Die Antragsteller sind seit ihrer Einreise in Pakistan für die Dauer des Visumsverfahrens in einer von der von der GIZ organisierten und finanzierten Unterkunft untergebracht. Während der gesamten Dauer des Verfahrens erhalten sie laufend Unterstützung durch die GIZ bei der Beantragung und Verlängerung des Visums, bei der Sicherung der Unterkunft und gegenüber den pakistanischen Behörden. Zudem unterstehen die Antragsteller als vom Aufnahmeprogramm der Bundesregierung Begünstigte dem gesonderten Schutz durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin konnte glaubhaft machen, dass sie fortlaufend Maßnahmen ergreift, um Abschiebungen von Aufnahmeverfahrensteilnehmern zu verhindern. Aufnahmeverfahrensteilnehmer würden – so auch die Antragsteller – mit Schutzbriefen ausgestattet. Zudem steht die Antragsgegnerin derzeit in engem und hochrangigen diplomatischen Kontakt mit der pakistanischen Regierung, um eine gesicherte Regelung für die betroffenen Personen zu erreichen. Ferner werden die Namen der Antragsteller an die pakistanischen Behörden übermittelt und die pakistanische Regierung sensibilisiert. Die Deutsche Botschaft hat weiterhin eine Notfallkette etabliert, mit der den Betroffenen geholfen wird, sollte es dennoch zu einer Verhaftung oder dem Versuch der Abschiebung kommen.
40 Nach Auffassung des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass diese Maßnahmen die Antragsteller auch tatsächlich wirksam vor Abschiebungsmaßnahmen schützen. Nach Information der Pressestelle des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2025 befinden sich insgesamt 2.351 Personen mit einer Aufnahmezusage aus den oben genannten Aufnahmeprogrammen in Pakistan (Stand 23. Juni 2025), von denen die meisten bereits seit vielen Monaten auf die Ausreise nach Deutschland warten [...]. Für diese Personen hat die pakistanische Regierung gegenüber der Bundesregierung wiederholt versichert, dass sie von Abschiebungen nicht betroffen sind. Zwar soll es in einigen Fällen zu Festnahmen dieser Personen gekommen sein – dies soll insgesamt sechs Personen betreffen. Hierbei handelt es sich angesichts der großen Zahl an Aufnahmeverfahrensteilnehmer jedoch um Einzelfälle, während die weit überwiegende Mehrheit der Antragsteller weiterhin in den Unterkünften der GIZ untergebracht ist. In den wenigen Fällen, in denen Menschen mit Aufnahmezusagen trotzdem festgenommen und in Abschiebehaft genommen wurden, konnte die Antragsgegnerin nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen durch die Botschaft vor Ort mit Unterstützung der GIZ die Freilassung der betroffenen Personen erreichen [...]. Dies zeigt auf, dass das von der Antragsgegnerin etablierte Sicherheitsnetz im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen Personen bislang gut funktionierte und vorerst weiterhin ausreichenden Schutz bietet. [...]
42 Zudem ist davon auszugehen, dass die Antragsteller auch nach diesem Vorfall weiterhin tagesaktuelle Unterstützung durch die GIZ erhalten. So haben die Antragsteller sogleich eine neue Unterkunft in einem Guesthouse in Peshawar erhalten. [...]
45 3. Da nach alledem bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen, ob die Antragsteller einen Rechtsanspruch aus § 22 Satz 2 AufenthG i.V. mit § 6 Abs. 3 AufenthG auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland herleiten können. Offen bleiben kann insoweit die Frage, welche Bindungswirkung aus einer abgegebenen Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG erwächst, insbesondere ob eine Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht zu vermitteln vermag [...], oder die Vorschrift dagegen allein auf eine politische Entscheidung des Bundes abzielt und insoweit einen bloßen innerdienstlichen Charakter aufweist. [...]