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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - asyl.net: M33563
https://www.asyl.net/rsdb/m33563
Leitsatz:

Ernstliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland: 

1. Es ist für die Einstufung eines Landes als sicheres Herkunftsland im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylG und  Art. 37 und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU nicht ausreichend, wenn lediglich in dem Teil des Landes, in den Rückführungen erfolgen sollen, keine Verfolgung  droht. Der Europäische Gerichtshof schließt die Bestimmung eines Drittstaats zum sicheren Herkunftsstaat aus, wenn in Teilen des Hoheitsgebiets des betreffenden Landes die Voraussetzungen für die Bestimmung zum sicheren Herkunftsland nicht vorliegen. 

2. Die Gebiete Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle des georgischen Staates. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Zudem besteht in diesen Gebieten keine durchgängige Verfolgungsfreiheit. 

3. Der Vortrag, wegen der politischen Überzeugung, Verfolgung von Anhängern des "Georgischen Traums" zu befürchten, ist nicht ohne Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Georgien, sichere Herkunftsstaaten, offensichtlich unbegründet,
Normen: GG Art. 16a Abs. 3, AsylG § 29a, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1, Richtlinie 2013/32/EU  Art. 37 und Anhang I
Auszüge:

[...]

20 Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Nachprüfung im Klageverfahren standhalten wird. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist (a). Der Offensichtlichkeitsausspruch im angegriffenen Bescheid dürfte sich auch nicht alternativ auf die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG stützen lassen (b). [...]

25 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben folgt die Kammer der bereits von mehreren Verwaltungsgerichten vertretenen Auffassung, wonach ernstlich zweifelhaft erscheint, dass die durch den deutschen Gesetzgeber erfolgte Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 25 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 24 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 - juris Rn. 12 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19 und - 31 L 475/24 A - juris Rn. 19; siehe auch Kromlidou, ZAR 2024, S. 162 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 14 ff.; offenlassend VG Berlin, Beschluss vom 24.03.2025 - 38 L 90/25 - juris Rn. 10). Georgien ist infolge der Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 (BGBl. I Nr. 382) sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG. Nach Sichtung der Gesetzesbegründung sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufnahme Georgiens in Anlage II zu § 29a AsylG die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verkannt wurden. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber bereits von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Zwar hat er gesehen, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat den Anforderungen des Anhangs zu der Richtlinie 2013/32/EU genügen muss (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Auch führt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris Rn. 70 f. (und insoweit in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben) aus, dass geprüft worden sei, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit bestehe. Sodann legt er indes - mit Blick auf die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien - dar, dass für die Beurteilung der Verfolgungsfreiheit in dem jeweiligen Staat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen sei, dass ein Staat in jeglichem Landesteil die Verfügungsgewalt besitzen oder der effektive Rechtsschutz der Regierungsgewalt auch in einem abtrünnigen Gebiet gewährleistet sein müsse. Es müsse jedoch darauf ankommen, dass der Landesteil, der der Kontrolle der Regierung untersteht, verfolgungsfrei sei beziehungsweise dass die staatlichen Stellen dort effektiven Schutz gewähren. Rückführungen nach Georgien fänden ausschließlich in die Hauptstadt und damit in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden, verfolgungsfreien Landesteil statt (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Damit geht der Gesetzgeber erkennbar selbst davon aus, dass in Abchasien und Südossetien infolge der mangelnden Hoheitsgewalt des georgischen Staates keine Verfolgungssicherheit besteht. Weiter wird aus der Begründung deutlich, dass es nach Auffassung des Gesetzgebers für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat ausreicht, wenn lediglich in einem Teil des betreffenden Drittstaats - genauer: in demjenigen, in den Rückführungen erfolgen - generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Dass dies den Anforderungen von Art. 37 und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU nicht genügt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union indes ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 04.10.2024 <CV> - C-406/22 - Rn. 83). Ob die nicht sicheren Gebiete - wie im Falle der tschechischen Regelung in Bezug auf das abtrünnige Transnistrien - formal aus der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat ausgeklammert werden oder ob sie - wie im Falle des deutschen Gesetzes - mit einbezogen sind und der Drittstaat in seiner Gesamtheit als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, ist dabei nicht entscheidend. Das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 <CV> - C-406/22 - beschränkt sich erkennbar nicht auf eine lediglich formale Sichtweise, sondern schließt weitergehend (materiell) die Bestimmung eines Drittstaats zum sicheren Herkunftsstaat (gänzlich) aus, wenn in Teilen des Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllt sind (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Im Übrigen erschließt sich nicht, warum allein solche Regelungen unionsrechtswidrig sein sollten, die nicht sichere Landesteile ausdrücklich ausnehmen, nicht hingegen solche, welche den gesamten Drittstaat einschließlich der nicht sicheren Landesteile als sicheres Herkunftsland einstufen (so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 20; VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2024 - 2 E 1015/24 ME - juris Rn. 24; vgl. auch Dörig, NVwZ 2024, 1914 <1915> sowie die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Özdemir, Plenarprotokoll 20/193, 25197; wie hier VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 38; Pfersich, ZAR 2025, 194 <195>). Soweit in der Gesetzesbegründung im Weiteren auf die geteilte Insel Zypern Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10), erweist sich der angestellte Vergleich schon allein deshalb als nicht tragfähig, weil Zypern in seiner Gesamtheit EU-Mitgliedstaat und damit kein Drittstaat ist, so dass die Richtlinie 2013/32/EU insoweit keine Anwendung findet (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 41 in Auseinandersetzung mit VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 22, das nicht von einer Verkennung der unionsrechtlichen Vorgaben ausgeht).

26 Dass die Verhältnisse in den - völkerrechtlich zu Georgien gehörenden - abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien nicht den materiellen Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU entsprechen, folgt allein schon aus dem Umstand, dass die genannten Gebiete nicht unter der hoheitlichen Kontrolle des georgischen Staates stehen (so auch VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete, in denen sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert haben. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu von Georgien kontrolliertem Territorium (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 10.06.2025, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Georgien, Version 10, Stand: 07.02.2025; S. 12; European Commission, Commission Staff Working Document - Georgia 2024 Report, 30.10.2024, S. 95). Auch in materieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass in Abchasien und Südossetien generell und durchgängig Verfolgungsfreiheit gewährleistet ist. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 10.06.2025, S. 17). [...]

38 Nach diesen Maßgaben sind die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände nicht als solche anzusehen, die für die Prüfung ihrer Asylanträge nicht von Belang wären. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) als wahr unterstellt, ist ihm die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen und bedarf ihr Schutzgesuch näherer Prüfung. Sie haben vorgetragen, wegen ihrer politischen Überzeugung von nichtstaatlichen (so der Antragsteller zu 1) unter Bezugnahme auf die Anhänger des "Georgischen Traums") bzw. (auch) von staatlichen Akteuren (so die Antragstellerin zu 2) unter Bezugnahme auf die Polizei) verfolgt worden zu sein, wobei die dargelegten Verfolgungshandlungen erkennbar die Intensitätsschwelle überschreiten. Um staatlichen Schutz hätten sie vergeblich nachgesucht, die Polizei sei untätig geblieben, da sie Parteimitglieder der "Nationalen Bewegung" seien. Angesichts dieses Vortrags und unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass der Antragsteller zu 1) Mitarbeiter des Vorsitzenden der "Nationalen Bewegung" gewesen sei, können die Antragsteller auch nicht ohne nähere Prüfung auf internen Schutz verwiesen werden. [...]