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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2025 - 3 B 4/24 - asyl.net: M33594
https://www.asyl.net/rsdb/m33594
Leitsatz:

Familiennachzug zu Person mit Flüchtlingsanerkennung bei Versäumen der Dreimonatsfrist:

1. Nach der Familiennachzugsrichtlinie kann auch bei Personen mit Flüchtlingsanerkennung der Familiennachzug von der Erfüllung bestimmter Anforderungen, wie ausreichendem Wohnraum und der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden, wenn der Antrag auf Familiennachzug nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Eine solche Regelung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie unter anderem vorsieht, dass ein Versäumen der Frist in Fällen unbeachtlich ist, in denen die verspätete Stellung des Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, und dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um das Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden. Der bloße Hinweis in einem Merkblatt, dass die Anforderungen an Wohnraum und den Lebensunterhalt nicht erforderlich sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, genügt dafür nicht. Die Information muss vielmehr die konkreten Schritte darlegen, die getan werden müssen, um das Recht auf Familienzusammenführung geltend zu machen. 

2. Auch die Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigt keine andere Bewertung, weil es nicht auf die Kenntnisse der mehr oder weniger zufällig beauftragten Anwält*innen ankommt, sondern allein auf den Kenntnisstand der betroffenen Person.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Flüchtlingsanerkennung, Kindernachzug, Drei-Monats-Frist, Information, Wohnraum, Lebensunterhaltssicherung
Normen: RL 2003/86/EG Art. 12, AufenthG § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, AufenthG § 32
Auszüge:

[...]

22 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Die Klägerin ist minderjährig und ledig. Ihre biologische Abstammung von der Beigeladenen zu 2. als Tochter ist durch das schon im Visumverfahren vorgelegte Abstammungsgutachten vom 1. November 2019 geklärt und wird weder von der Beklagten noch von dem Beigeladenen zu 1. in Zweifel gezogen. Die Beigeladene zu 2., der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, verfügt mit ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG über einen den Nachzug eröffnenden Aufenthaltstitel (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). [...]

24 Dem Visumanspruch der Klägerin steht die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ebenso wenig entgegen wie möglicherweise fehlender ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). [...]

25 Zwar ist hier innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder das Visum zum Familiennachzug beantragt noch eine fristwahrende Anzeige im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gestellt worden. Der Bescheid des Bundesamtes über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Beigeladene zu 2. vom 9. Februar 2017 wurde ihr am 11. Februar 2017 zugestellt, sodass die entsprechende Frist am 11. Mai 2017 endete [...]. Ausweislich des Verwaltungsvorganges der Beklagten datiert der Visumantrag aufgrund persönlicher Vorsprache vom 4. Februar 2021. Die im Visumvorgang befindlichen Ausdrucke fristwahrender Anzeigen wurden am 10. August 2019 erstellt. Der Anfang 2017 von der Beigeladenen zu 2. beauftragte Rechtsanwalt stellte bis zum 11. Mai 2017 unstreitig weder einen Visumantrag noch gab er eine fristwahrende Anzeige ab. Wie sich aus seinem Schriftsatz vom 2. November 2017 und dem Remonstrationsschreiben vom 24. Februar 2022 ergibt, ist er gegenüber dem Auswärtigen Amt bzw. der Botschaft Nairobi erstmalig mit Schreiben vom 31. Mai 2017 tätig geworden.

26 Das Versäumnis dieser Frist kann der Klägerin jedoch nicht entgegengehalten werden. § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [...]. Daher sind bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung die unionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

27 Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge von Familienangehörigen eines Flüchtlings keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 RL 2003/86/EG genannten Bedingungen (insbesondere Wohnraum, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht) erfüllt. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Unterabsatz 3 von dem Flüchtling die Erfüllung dieser genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

28 Eine mitgliedstaatliche Regelung zur Ausfüllung dieser Option des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union [...] jedoch nur dann zulässig, wenn die Regelung unter anderem vorsieht, dass ein Versäumen der Frist in Fällen unbeachtlich ist, in denen die verspätete Stellung des Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, und dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um das Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden. Eine andere Handhabung wäre mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren, nach dem verfahrensrechtliche Regelungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen [...].

29 Hier fehlt es schon an der danach erforderlichen ausreichenden Information der Beigeladenen zu 2. über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen hatte, um das Recht auf Familienzusammenführung mit ihrer Tochter wirksam geltend zu machen. Das ihr mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 9. Februar 2017 durch das Bundesamt übersandte "Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt wurde" genügt den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Es beschränkte sich zum Stichwort "Familiennachzug" auf den Hinweis, dass ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder bestehe und dass die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich seien, sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen bestehe, nicht möglich sei und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt worden sei.

30 Eine Information "in vollem Umfang", wie sie der EuGH unter Hinweis auf die besondere Situation des Flüchtlings, dem gerade der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und der gezwungen ist, seine Rechte innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem seine Kenntnisse der Sprache und der Abläufe des Aufnahmemitgliedstaats vermutlich eher schwach ausgeprägt sind, für geboten erachtet [...], ist darin nicht zu sehen. Das hier übergebene Merkblatt nennt nicht einmal die grundlegenden Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der Rechte. So fehlen insbesondere konkrete Angaben über die notwendigen Schritte für den angesprochenen "Antrag auf Familiennachzug": Darüber, dass der (Visum-)Antrag auf Familiennachzug vom Nachzugswilligen selbst (§ 81 Abs. 1 AufenthG) bei der zuständigen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG) zu beantragen ist, ein rechtzeitiger Antrag bei der Ausländerbehörde - bei dem es sich allerdings nicht um einen Visumantrag im Sinne von § 81 Abs. 1 AufenthG handelt, sondern nur um eine fristwahrende Anzeige [...] - durch die im Bundesgebiet lebende Referenzperson genügen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wird ebenso wenig informiert wie über den Beginn der Drei-Monats-Frist oder über die Form bzw. die fehlende Formgebundenheit eines (Visum-) Antrags [...].

31 Dass die Beigeladene zu 2. im April 2017 einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Beantwortung der Frage, ob eine Information ausreicht, hängt nicht von den Kenntnissen eines (mehr oder weniger zufällig beauftragten) Rechtsanwaltes ab, sondern es kommt [...] allein auf den Kenntnisstand der Beigeladenen zu 2. als anerkanntem Flüchtling an, der das Merkblatt als Adressatin übersandt wurde. Sie selbst - und nicht eine dritte Person - muss von den Behörden des Mitgliedstaates über die zur Wahrung des Familiennachzugs notwendigen Maßnahmen in vollem Umfang in Kenntnis gesetzt werden.

32 Bereits die unzureichende Belehrung der Beigeladenen zu 2. über die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug führt ungeachtet der weiteren Frage, ob die Versäumung der Frist im Mai 2017 auch objektiv entschuldbar gewesen ist, dazu, dass der Klägerin die fehlende Fristwahrung nicht entgegengehalten werden kann. Denn dem EuGH zufolge kann ein Mitgliedstaat dem nachzugswilligen Familienangehörigen die in einer nationalen Regelung normierte und versäumte Drei-Monats-Frist nur dann entgegenhalten, wenn das Fristversäumnis objektiv entschuldbar ist und zudem die betroffenen Personen umfassend über ihre Rechte informiert worden sind [...]. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er eine nationale Regelung nur dann als vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG erachtet, wenn diese Regelung die drei aufgeführten, mit der Konjunktion "und" verknüpften Anforderungen erfüllt. Angesichts dieser eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben kann offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine verspätete Antragstellung dem nachzugswilligen Familienangehörigen nur dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn beide Kriterien vorliegen. [...]