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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2025 - 1 C 20.24 - asyl.net: M33598
https://www.asyl.net/rsdb/m33598
Leitsatz:

Es ist nicht geklärt, ob Familienasyl nach einem Verantwortungsübergang auf Deutschland möglich ist:

Es ist eine offene Rechtsfrage, ob eine Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylG ausreicht, wenn die Verantwortung für den Stammberechtigten zwischenzeitlich nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) auf Deutschland übergegangen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, Kostenfestsetzungsbeschluss, Familienschutz,
Normen: AsylG § 26
Auszüge:

[...]

Die Offenheit des Verfahrensausgangs führt im vorliegenden Fall zur hälftigen Kostenteilung. Die im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage, ob eine im Ausland erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten für die Zuerkennung des abgeleiteten Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 AsylG an Familienangehörige zumindest dann ausreicht, wenn die Verantwortung für den Flüchtling zwischenzeitlich nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 - NVwZ 2025, 1097 Rn. 22). Der Verfahrensausgang war damit offen, sodass es angemessen erscheint, dass die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. [...]