Voraussetzungen für die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat liegen nicht (mehr) vor:
Die Voraussetzungen für die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat liegen nicht (mehr) vor, da in den zu Georgien gehörenden Regionen Abchasien und Südossetien die Annahme, dass dort keine Verfolgung zu befürchten ist, nicht aufrechterhalten werden kann. Die allgemeine politische Lage und die politischen Systeme entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Einstufung als sicheren Herkunftsstaat.
(Leitsätze der Redaktion; Bezugnehmend auf: EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - CV gg. Tschechien - asyl.net: M32819)
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juni 2025 begründet. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen (Ziffer 1 bis 3 des streitigen Bescheides), bestehen ernstlichen Zweifel. Zum einen kann § 29a Abs. 1 AsylG nicht als Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils herangezogen werden (a). Auch unter Heranziehung von § 30 Abs. 1 AsylG als Maßstab für die Beurteilung des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes ergeben sich nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.[...]
Die danach für die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat unionsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor. Dies steht (spätestens) aufgrund des Urteils der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union
(im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) vom 4. Oktober 2024 (C-406/22, juris) fest. Danach steht Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang l
der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (EuGH, Urt. v. 4. Oktober 2024, a. a. O-, Rn. 83). Dies ist für Georgien der Fall (vgl. VG Berlin, Besohl. v. 11 März 2025 - 31 L 473/24.A -, juris Rn. 19; VG Leipzig,
Beschl. v. 16. Mai 2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 27 ff. m. w. N. ). In den völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Regionen Abchasien und Südossetien liegen die Voraussetzungen des Anhangs l der Richtlinie 2013/32/EU nicht vor. Weder die Rechtslage noch die Anwendung der Rechtsvorschriften in Abchasien und Südossetien rechtfertigen die Annahme, dass dort keine Verfolgung i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU und auch keine (einen subsidiären Schutzanspruch auslösende) Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten ist. Vielmehr entsprechen die de facto politischen Systeme und die allgemeine politische Lage unstreitig nicht den in Anhang l der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates bestimmten Anforderungen (VG Leipzig, a. a. 0., Rn. 28; vgl. außerdem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2025 vom 10. Juni 2025 (Lagebericht v. 10. Juni 2025), S. 16 ff. ; ausführlich zum Ganzen: VG Leipzig, Urt. v. 7. August 2025 - 4 K 1783/25. A - Veröffentlichung bei juris ausstehend).
b) Nach summarischer Prüfung hält das Offensichtlichkeitsurteil in Ziffer 1 bis 3 des angegriffenen Bescheides vom 17. Juni 2025 - unabhängig von der Unanwendbarkeit des § 29a AsylG - auch einer Überprüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht stand und erweist sich als rechtswidrig.
Zwar ist grundsätzlich der Austausch der Rechtsgrundlage für die Offensichtlichkeitsentscheidung zulässig (vgl. VG Minden, Besohl, v. 30. August 2019 -10 L 370/19. A -, Rn. 30 ff. ; VG Hannover, Beseht, v. 25. Oktober 2024 - 3 B 3704/22, zitiert nach juris;
VG Schwerin, Beschl. v. 9. Juli 2024-15 B 1371/24, zitiert nach juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand Juli 2024, § 36 Rn. 109 ff-, m. w. N. ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Abstellen auf andere Normen und Tatsachen als die im angefochtenen Bescheid herangezogenen wie hier dessen Wesen nicht ändern und den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigen (VG Minden, Beseht, v. 30. August2019, a. a. O-, Rn. 31). Der Asylantrag des Antragstellers erfüllt jedoch weder die Voraussetzungen für eine qualifizierte Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (aa.) noch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (bb. ). Andere Rechtsgrundlagen kommen von vornherein nicht in Betracht. [...]
aa) Nach einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils anhand von § 30 Abs. 1 AsylG ist derAsylantrag des Antragstellers nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsytG offensichtlich unbegründet. [...]
Lässt sich eine rechtliche Unerheblichkeit des Vertrags erst auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung des Asylantrags feststellen, scheidet die Annahme einer Belanglosigkeit i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aus. Anders als § 30 Abs. 1 AsylG a. F.
knüpft § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht an eine vollständige Erforschung des Sachverhalts an. Die Vorschrift ist keine Grundlage für ein Offensichtlichkeitsurteil in Form gesteigerter Überzeugungsgewissheit (vgl. VG Hannover, Besohl, v. 13. Juni 2024, a. a. 0. ).
Damit erfasst die Vorschrift - entgegen der Auffassung des nationalen Gesetzgebers (BT-Drs. 20/9463, S. 56) - gerade nicht alle Fälle, die bis zur Neuregelung von der Auffangvorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG a. F. abgedeckt wurden (VG Wiesbaden, Beschl.
v. 11. Oktober 2024 - 1 L 1512/24.WI.A, juris Rn. 37 m. w. N.). Darüber hinaus kann entgegen einer teilweisen Spruchpraxis (vgl. etwa VG Würzburg, Beschl. v. 10. Oktober 2024 - W 8 S 24. 31970 -, juris Rn. 30 ff. ; VG Berlin, Beschl. v. 24. März 2025
- 38 L 90/25 A -, juris Rn. 9 f.) ein Offensichtlichkeitsurteil nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden, wenn zwar der Vertrag des Asylantragstellers als wahr unterstellt wird, die Feststellung, dass dieses Vorbringen keinen Schutzstatus begründet,
aber maßgeblich auf einer Beurteilung der Verhältnisse im Herkunftsstaat beruht. Dass § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht an Informationen zum Herkunftsstaat anknüpft, mag insbesondere im hlinblick auf die Voraussetzung eines fehlenden Schutzes im Herkunftsstaat verbreitet dazu führen, dass das Vorbringen insoweit nicht bereits i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedeutungslos ist. [...]
Entsprechend der oben ausgeführten Grundsätze hat der Antragsteller im Asylverfahren durchaus Umstände vorgebracht, die i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Prüfung seines Asylantrags von Belang sind.
Denn jedenfalls für die Prüfung eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG ist der Vortrag des Antragstellers nicht ohne Belang. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr 3).
Der Vortrag des Antragstellers zu seinen bereits in Georgien erlebten Diskriminierungen einschließlich Gewalttaten gegenüber seiner Person aufgrund seiner sexuellen Orientierung führen im Zusammenspiel mit den vorhandenen Erkenntnismitteln dazu,
dass die Annahme einer individuellen Verfolgung gerechtfertigt sein kann.
Der Antragsteller gab an, auf offener Straße sei er und sein Lebensgefährte von Unbekannten angegriffen und geschlagen worden, obwohl sich Polizisten in der Nähe aufgehalten haben sollen, die aber nicht eingeschritten seien. Es ist daher jedenfalls wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen erneut Übergriffen ausgesetzt sein kann.
Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass sich die Situation für Homosexuelle - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - zuletzt nicht verbessert hat.
Im Einzelnen:
Die Situation der Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien ist seit Jahren problematisch. Eine transphobe und homophobe Grundhaltung in der Gesellschaft, die insbesondere durch den Einfluss der orthodoxen Kirche gefördert wurde, führte seit Jahren dazu, dass die Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft sowohl familiär als auch in der ÖffentlichkeitA blehnung und diskriminierendes Verhalten bis hin zu Gewalttaten ausgesetzt waren. Ob das Ausmaß dieser zu verzeichnenden Übergriffe allgemein die Annahme eine flüchtlingsschutzrelevante Behandlung i. S. d. § 3a AsylG rechtfertigte und ob die Betroffenen jedenfalls auf innerstaatlichen Schutz zu verweisen sind, wurde in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich bewertet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2024- 2 A 415/22. A-, juris).
Die anhaltende ablehnende gesellschaftliche Grundhaltung und die stattfindenden und angekündigten gewaltvollen Übergriffe führten etwa dazu, dass im Jahr 2024 - anders als in den vorangegangenen Jahren - keine Veranstaltungen der "Tbilisi
Pride" stattfanden. Begründet wurde dieser Schritt insbesondere mit der auch politisch unterstützten Hassrede gegen die LGBTI+-Gemeinschaft (Asylos, Georgia: The Situation ofLGBTI+ people, September 2024, S. 18). Hassverbrechen, Hassreden
und schwerwiegende Rechtsverletzungen gegen sexueller Minderheiten fanden auch in jüngerer Vergangenheit vermehrt statt. Diese anhaltende Grundstimmung in Politik und Gesellschaft fand Ausdruck in dem am 17. September 2024 verabschiedeten Gesetz zur Einschränkung der Rechte von LGBTI+-Personen. Offiziell mit dem Schutz von Famitienwerten begründet, verbietet das Gesetz gleichgeschlechtliche Ehen, Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare und Trans-Personen, geschlechtsangleichende Behandlungen, öffentliche Befürwortung von LGBTI+-Beziehungen und -Personen (z. B. Pride-Versammlungen) sowie deren Darstellung in den Medien (Bundesamt, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 23. September 2024, S. 2). [...]
Der Vortrag des Antragstellers über seine individuelle Bedrohungssituation durch Unbekannte und zu den Gewalterlebnissen in den Monaten vor seiner Ausreise aus Georgien ist grundsätzlich geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu begründen. Bei Wahrunterstellung kann die Bedrohung durch Dritte sowie die körperlichen Misshandlungen die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung überschreiten. Entsprechend der gesellschaftlichen wie politischen Grundstimmung bestehen auch ernstliche Zweifel an dem Bescheid vom 17. Juni 2025, soweit danach der Antragsteller auf staatlichen Schutz zu verweisen ist. Zwar wird sind die georgischen Behörden
grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz vor Gewalttaten Schutz zu bieten. Dagegen, dass ein entsprechender Schutz jedoch auch Mitgliedern der LGBTI+-Gemeinschaft und konkret dem Antragsteller zuverlässig zur Verfügung steht, spricht jedenfalls,
dass im Jahr 2023 die staatlichen Behörden nicht in der Lage waren, die auf privatem Gelände stattfindende Pride-Versammlung vor Ultrarechten zu schützen, die gewaltvoll die Bühne stürmten und Fahnen verbrannten. Zwar kam es in diesem Zusammenhang im Nachgang zu Verhaftungen, die Organisatoren der Gegenveranstaltungen waren jedoch - wie bereits im Jahr 2021 - nicht Gegenstand der Ermittlungen. Nach der Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe entmutige diese Straflösigkeit
die Opfer homophober und transphober Gewalttaten, Anzeige zu erstatten. Insgesamt wendeten sich Betroffene kaum an Behörden. Neben generellen Misstrauen und wiederholt dokumentierten schlechten Erfahrungen sei insbesondere die homophobe Haltung der Polizeikräfte Ursache der ausbleibenden Anzeigen. So sind die betroffenen Personen bei Anzeigeerstattung teilweise Demütigungen, Beschimpfungen oder Gleichgültigkeit ausgesetzt. Eine polizeiinterne Aufarbeitung gemeldeter Vorfälle erfolge
nicht (Schweizer Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTI+, 6. September 2023, S. 21 f.). Die mit dem Gesetz vom 17. September 2024 zum Ausdruck gebrachte homophobe wie transphobe Grundstimmung der Bevölkerung birgt die Gefahr, auf die Polizeikräfte
überzuschlagen und eine weitere Distanzierung vom Schutzauftrag zu bewirken. Entsprechende "Entgleisungen" der Polizeikräfte sind bereits im Zusammenhang mit den anhaltenden oppositionellen bzw. pro-europäischen Demonstrationen zu beobachten
(vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Georgien: Situation für regierungskritische Menschen - 20. September 2024, S. 8).
Ob die vorgetragene Bedrohung und geschilderten Gewalttaten gegenüber seiner Person glaubhaft und der Intensität nach ausreichend sind, ist für die Prüfung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unerheblich und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. [...]