Anforderungen an die Begründung der Haftdauer:
Im Haftantrag sind Erläuterungen zur Organisation eines Rückführungsfluges auch dann nicht entbehrlich, wenn die Abschiebung in ärztlicher Begleitung erfolgen soll und die Haft weniger als 6 Wochen beantragt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Haftanordnung durch das Amtsgericht habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen. [...]
Im Haftantrag wird nicht erläutert, warum - wie beantragt - eine Haftdauer von fast sechs Wochen (40 Tagen) erforderlich ist. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Rückführung wäre nach Rücksprache mit der Landesaufnahmebehörde am 11. Oktober 2022 durchführbar. Da der Haftantrag keine Angaben zu den für die Organisation der Abschiebung nach Nordmazedonien erforderlichen Schritten und deren (ungefährer) voraussichtlicher Dauer enthält, ergibt sich aus dieser Angabe insbesondere nicht, dass es keine früheren Termine für die Abschiebung der Betroffenen gäbe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war eine nähere Erläuterung des für die Organisation des Rückführungsfluges für die Betroffenen erforderlichen Zeitaufwandes auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keine nähere Erläuterung erforderlich ist, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird [...]. Denn im Streitfall war eine Sicherheitsbegleitung für die Betroffene nicht vorgesehen; vielmehr sollte sie ärztlich begleitet werden. [...]