Erhöhtes Risiko einer unmenschlichen Behandlung für Frauen in Griechenland:
Frauen gehören nicht zur Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen, nichtvulnerablen international Schutzberechtigten. Aufgrund ihres Geschlechts besteht das erhöhte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Sie können nicht ohne weiteres auf informelle Unterkünfte und Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor verwiesen werden.
(Leitsätze der Redaktion, so auch: VG München, Beschluss vom 06.10.2025 – M 11 S 25.34783 – asyl.net: M33680; VG Aachen, Beschluss vom 09.10.2025 – 10 L 839/25.A – asyl.net: M33651 und VG Saarland, Beschluss vom 07.10.2025 – 3 L 1653/25 – asyl.net: M33663; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2025 – Au 1 S 25.35775 – asyl.net: M33656)
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Gemessen daran begegnet die Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifeln. Nach der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris) sprechen zwar keine erheblichen Gründe mehr dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist, soweit es sich um alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte handelt. Die Antragstellerin gehört als Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die soeben zitierte Rechtsprechung) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen - anders als Männern - grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden. Auch erscheint fraglich, ob die für junge Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstehen wie Männern; dies erscheint insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr alleinstehender Frauen nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren [...]. Dass der Antragstellerin aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK drohen würde, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. [...]