Schutz der Eltern-Kind-Beziehung:
Ausnahmsweise darf auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zurückgegriffen werden, wenn andernfalls die Wertungen aus Art. 6 GG nicht zur Geltung kommen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Kleinkinder geht, deren Beziehung zum Elternteil geschützt werden muss.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
13 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die in § 5 und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten können. In Fällen dieser Art kann es verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen […]. Dies kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die - wie der Kläger - im Bundesgebiet zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieben haben und sich später mit Blick auf familiäre Bande zu in Deutschland lebenden Personen um einen Aufenthaltstitel bemühen. Denn hier beschränkt § 10 Abs. 3 AufenthG die Anwendung unter anderem solcher Vorschriften, die auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dienen […].
14 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass vorliegend zum Schutz der Vater-Kind-Beziehung ausnahmsweise ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG zulässig ist. Dies hat der Beklagte mit seiner nicht näher erläuterten Behauptung, der Rückgriff sei "nicht notwendig" gewesen, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. […]
19 Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt […].
20 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, im maßgeblichen Zeitraum habe ein nicht nur vorübergehendes rechtliches Ausreisehindernis bestanden. Zwischen dem Kläger und seinem minderjährigen Sohn habe eine unter den Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fallende Vater-Kind-Beziehung bestanden. Dies hat es im Einzelnen näher begründet und ausgeführt, dass sich auch eine nur vorübergehende Trennung als unzumutbar dargestellt hätte. […]
25Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Ermessen des Beklagten hinsichtlich eines Absehens von der Erteilungsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Visumverfahrens sei vorliegend auf Null reduziert. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar ohne Visum eingereist sei, in diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar gewesen sei, dass er Vater eines Kindes werden würde. Angesichts dessen liege keine bewusste Umgehung des Visumverfahrens vor. Unabhängig davon sei dem Kläger eine Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens mit Blick auf dessen durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seinem Sohn nicht abzuverlangen. Im Fall des Klägers würden einwanderungspolitische Belange mit Blick auf das Kindeswohl zurückgedrängt, so dass sich einzig ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung als rechtmäßige Ermessensausübung darstelle. Dasselbe gelte hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht, da die Beantragung eines neuen Passes ausweislich der Bescheinigung des togoischen Honorarkonsuls vom 03.09.2021 einer Ausreise des Klägers nach Togo bedurft hätte. […]