Verwestlichung kann sich positiv bei Rückkehr auswirken:
1. In Verfahren zum isolierten Wiederaufgreifen bezüglich einer Feststellung von Abschiebungsverboten ist ein Antrag gemäß § 123 VwGO die statthafte Antragsart des vorläufigen Rechtsschutzes. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, dass Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen und die Abschiebung vollzogen werden kann) ist auf isolierte Wiederaufgreifensanträge nicht anwendbar.
2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor, wenn nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen ist, dass eine familiäre Unterstützung in Afghanistan nicht besteht.
3. Eine Verwestlichung ist nicht ausschließlich nachteilig zu betrachten, sondern wirkt sich aufgrund überlegener Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Arbeitssuche positiv aus.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
19 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
20 1. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers gemäß §§ 88, 122 VwGO ist dieses erkennbar darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
21 Ein Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG wurde vom Antragsteller nicht gestellt. Der Antragsteller begehrt lediglich das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich einer Feststellung von Abschiebungsverboten. Vorliegend ist daher von einem isolierten Wiederaufgreifensantrag des Antragstellers hinsichtlich der Feststellung im Bescheid vom ... 2017, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, auszugehen (sog. isolierter Folgeschutzantrag). Ein solcher Antrag unterfällt nicht § 71 AsylG, insbesondere nicht der den Antragsteller begünstigenden Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (BayVGH, B.v. 29.11.2005 – 24 CE 05.3107 – juris Rn. 11 f.).
22 Der Antrag zur (vorläufigen) Sicherung des erneut in der Hauptsache geltend gemachten Begehrens einer Feststellung von Abschiebungsverboten ist als Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 3 ff.) sowie auch im Übrigen zulässig. [...]
25 4. Der Antragsteller hat aber jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus den vorgebrachten Gründen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm der behauptete Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zusteht oder die begehrte Mitteilung aus anderem Grunde vorzunehmen ist. [...]
27 4.1. Soweit der Antragsteller auf seine Beziehung mit dem Stiefvater und eine Verfolgung aufgrund seines unehelichen Kindes in Afghanistan rekurriert, stellt dies bereits keinen geeigneten Sachvortrag im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Der Sachvortrag ist dahingehend im Wesentlichen unverändert und wurde im Erstverfahren umfassend gewürdigt. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 4 und 5. An der Bewertung der familiären Situation ändert auch die Verschärfung der wirtschaftlichen Lage infolge der Corona-Pandemie und die Machtübernahme der Taliban nichts. [...]
29 4.3. Hinsichtlich der Verhältnisse in Afghanistan teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, welche beispielsweise durch die aktuellsten Erkenntnisse wie etwa die Briefing Notes des Bundesamts vom … und … Dezember 2024, …, … und … Januar 2025 und … Februar 2025 sowie den Länderreport 72 Afghanistan zur wirtschaftlichen und humanitären Lage 7/24 bestätigt werden. Darin wird die wirtschaftliche Situation in Afghanistan zwar als desolat beschrieben und von zahlreichen, teils willkürlichen Übergriffen landesweit durch die Taliban gegenüber missliebigen Gruppen, aber auch Privatpersonen berichtet. [...]
30 Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Das Gericht schließt sich der Bewertung des Bundesamtes in Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung(vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 132 ff) an und sieht beim Antragsteller jedenfalls das Vorliegen von besonderen begünstigenden Umständen als gegeben an. [...] Warum er – auch abgesehen von seiner Mutter und dem Stiefvater – keine Unterstützung von seiner weiteren Familie bekommen könnte, ist nicht im Ansatz glaubhaft und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich zudem als äußerst robust und anpassungsfähig erwiesen. Der Antragsteller kennt Afghanistan, den afghanischen Arbeitsmarkt und ist überdurchschnittlich gebildet. Er ist jung, in vielerlei Hinsicht arbeitserfahren sowie erwerbsfähig. In Afghanistan hat er zuerst als ... gearbeitet und dann für ein Jahr einen eigenen ... gehabt. Im Iran hat der Antragsteller von 2010 bis 2014 als Fliesenleger, Mauer und Maler gearbeitet. In Deutschland war er als Koch und im Einzelhandel tätig. In Haft in Deutschland hat er in ... gearbeitet und eine Qualifizierungsmaßnahme als ... absolviert. All dies stellen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt durchaus nützliche Berufserfahrungen bzw. begehrte Tätigkeiten dar. Die vorgebrachte Verwestlichung vermag das Gericht – soweit sie denn zutrifft – auch nicht als ausschließlich nachteilig sehen, da einer möglichen Stigmatisierung auch ein überlegener Erfahrungs- und Fähigkeitenerwerb gegenübersteht, der sich auf die Chancen des Antragstellers auf dem afghanischen Arbeitsmarkt positiv auswirkt. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Gefahr einer Verelendung des Antragstellers als nicht hinreichend wahrscheinlich an. [...]