Leistungsausschluss nach einem Dublin-Bescheid voraussichtlich rechtswidrig:
1. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da einiges dafür spricht, dass die Aufenthaltsgestattung wegen eines unionsrechtlichen Bleiberechts bis zum Ablauf der Überstellungsfrist bzw. bis zur Überstellung oder Ausreise bestehen bleibt und damit mit dem Erlass des Dublin-Bescheides keine wesentliche Änderung der tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine Aufhebung rechtfertigen würde.
2. Der Ausschluss von Sozialleistungen nach dem AsylbLG nach einem Dublin-Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig. Das BAMF hat im vorliegenden Fall keine Feststellung dazu getroffen, ob eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der bloße Hinweis, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist dafür nicht ausreichend. Außerdem setzt der Leistungsausschluss voraus, dass eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dafür dass eine behördliche Organisation der freiwilligen Ausreise erfolgt ist, ist nichts ersichtlich. Das BAMF hat zwar den Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine freiwillige Ausreise möglich ist. Dies müsse jedoch mit den zuständigen Stellen abgestimmt werden. Es bleibt unklar, an welche Stellen sich die betroffene Personen wenden könnte und müsste.
3. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der angefochtene Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 15.08.2025, mit welchem Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG mit Wirkung ab dem 01.09.2025 eingestellt wurden, ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten. Es ist auch kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2025 anzuordnen war. [...]
Es bestehen für die Kammer jedoch ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Einstellungsbescheides. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2025 liegen nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht vor.
Zweifel am Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 15.05.2025 ergeben sich hier bereits daraus, dass einiges dafür spricht, dass der Antragsteller weiterhin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist. Seine Aufenthaltsgestattung dürfte bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 EUVO 604/2013 (Dublin-III-VO) bzw. bis zu einer zuvor erfolgten Überstellung des Antragstellers oder seiner Ausreise nach Spanien aufgrund eines unionsrechtlichen Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 EURL 2013/32 (Asylverfahrens-RL) fortbestehen [...].
Zwar bestimmt § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, dass die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt. Dies hätte zur Folge, dass die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) des Antragstellers mit Zustellung des Dublin-Bescheids vom 26.06.2025 erloschen sind, denn in Ziffer des Bescheids ordnet das BAMF nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien an. Hier dürfte die tatbestandliche Voraussetzung "Aufenthaltsgestattung" des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG jedoch durch unionsrechtliche Vorgaben bestimmt sein. Ohne dass diese Frage im einstweiligen Rechtsschutz umfassend geklärt werden kann, wird insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 2025 [...] zur unionsrechtlichen Determination des Tatbestandsmerkmals "Aufenthaltsgestattung" in § 104c AufenthG verwiesen [...]. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.07.2015 könne der Antragsteller das verfahrensrechtliche Bleiberecht aus Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL für sich beanspruchen und entgegenstehendes nationales Recht – hier § 67 Abs. 1 S. 5 AsylG – findet keine Anwendung [...]. Für § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG ist hier mithin zugrunde zu legen, dass die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nicht erloschen ist und fort gilt.
Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Bedenken gegen den hier verfügten Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG.
Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht anfechtbar ist. [...]
Hier fehlt es jedoch an der in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG weiter vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Hierfür genügt nicht, dass das BAMF in Ziffer 2 des Bescheids vom 26.06.2025 festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen.
Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG steht der Annahme entgegen, die danach vom BAMF zu treffende Feststellung erschöpfe sich in der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Anders als hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und § 34 a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG, findet sich im Text des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nämlich gerade kein Verweis auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich mithin, dass die danach erforderliche Feststellung "die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich" nicht in der Feststellung fehlender Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG aufgeht (vgl. SG Neuruppin, Beschluss vom 12.08.2025, a.a.O.). Eine freiwillige Ausreise innerhalb von 2 Wochen nach Ablehnung eines Asylantrages ist kaum umsetzbar [...]."
Zur Problematik, dass eine freiwillige Ausreise in Dublin-III Überstellungsverfahren, wie dem vorliegenden Verfahren, grundsätzlich nicht vorgesehen ist und die Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens erfolgen soll, hat sich jüngst das LSG Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 13.06.2025 [...] umfassend auseinandergesetzt. Bereits im Leitsatz der Entscheidung führt das LSG aus: "Ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 S 1 Nr. 2 AsylbLG setzt tatbestandlich (auch) voraus, dass der betreffenden Person die freiwillige Ausreise in den für das Asylverfahren an sich zuständigen Mitgliedsstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies setzt im Dublin-III-Verfahren die Organisation des Überstellungsprozesses der freiwilligen Ausreise nach der Dienstanweisung Dublin des BAMF voraus. (Rn.21)".
Dafür, dass eine solche behördliche Organisation für eine freiwillige Ausreise erfolgt ist, ist vorliegend nichts ersichtlich. Offensichtlich räumt auch das BAMF der zwangsweisen Abschiebung, deren rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit das BAMF geprüft hat, den Vorrang vor einer freiwilligen Ausreise bzw. Rückreise nach Spanien ein. So hat zwar das BAMF den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, hierbei aber zugleich darauf hingewiesen, "dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen". Unabhängig davon, dass dem Antragsteller damit die Organisation der Rückreise auferlegt wird, bleibt auch unklar, welche zuständigen Stellen der Antragsteller aufsuchen muss. Gegenüber dem Ausländeramt hat das BAMF zudem selbst mitgeteilt, dass eine "Überstellungsplanung" ab sofort aufgenommen werden kann und die Koordination der Überstellung in die Mitgliedstaaten durch ein hierfür zuständiges Referat des BAMF übernommen wird […].
Für die Kammer bestehen – auch in Kenntnis der Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts [...] – auch erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität und der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG. [...]