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OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2025 - 4 ZKO 127/25 - asyl.net: M33753
https://www.asyl.net/rsdb/m33753
Leitsatz:

Duldungserteilung bei Ungewissheit darüber, wann eine Abschiebung möglich ist:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22, vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 20 und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 24) ist eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann.

2. Ein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet begründet bei der Berechnung von Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht ohne weiteres einen zu berücksichtigenden Anspruch. 

3. Die Ausländerbehörde hat auch zu prüfen, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung überhaupt möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, muss eine Duldung erteilt werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Duldung, Voraufenthaltszeit, Bleiberecht, Ausweisungsgrund, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, unerlaubte Arbeit
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 25b
Auszüge:

[...]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22, vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 20 und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 24) ist eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, muss eine Duldung erteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. [...]