Kein Absehen vom Erfordernis der Vorsprache beim Familiennachzug:
1. Die Visumserteilung setzt eine persönliche Vorsprache der Antragstellenden bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus. Die gebotene Überprüfung der Identität der Antragstellenden im Rahmen der Vorsprache erfolgt u.a., um illegaler Einwanderung entgegenzuwirken und die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Einreise in das Bundesgebiet berührt werden, zu garantieren. Diese Kontrolle kann grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt nach der Einreise verschoben werden.
2. Im konkreten Fall ist ein Absehen von dieser Voraussetzung nicht möglich, weil kein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Vielmehr betrifft die fehlende Vorsprachemöglichkeit vor einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung alle Menschen in Gaza.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
11 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Visumanträge mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (hier nach § 6 Abs. 3 AufenthG, §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c), 32 Abs. 1 Nr. 2) AufenthG grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus. Nur auf diese Weise ist es der Auslandsvertretung möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und – unabhängig hiervon - zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen.
12 Die danach gebotene Überprüfung im Rahmen der Vorsprache erfolgt u.a., indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung die von den Antragstellern vorzulegenden Identitätsdokumente mit der erschienenen Person abgleichen, die Dokumente einer Plausibilitäts- und Echtheitskontrolle unterziehen und indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung nach der Erhebung biometrischer Daten, insbesondere nach der Abnahme von Fingerabdrücken, (Sicherheits-)Abfragen in Datenbanken oder bei entsprechenden Behörden und Diensten veranlassen. Durch dieses Vorgehen wird der legitime Zweck verfolgt, illegaler Einwanderung entgegenzuwirken und die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Einreise in das Bundesgebiet berührt werden, zu garantieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2025 - OVG 3 S 160/24 – Entscheidungsabdruck, S. 2 f.; Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 – juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2022 – OVG 3 M 185/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 – juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92.17 – juris Rn. 6; vgl. zur Bedeutung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG auch BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 1 B 2/13 – juris Rn. 4). [...]
14 Die Identitätskontrolle im Wege einer persönlichen Vorsprache muss entgegen der Beschwerde im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck grundsätzlich vor der Visumerteilung stattfinden und kann nicht auf den Zeitpunkt nach der Einreise in das Bundesgebiet verschoben werden. Dementsprechend schreibt auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) vor, dass der Antrag zu stellen und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält. [...]
15 Entgegen der Beschwerde ist hier kein Ausnahmefall zu bejahen, aufgrund dessen ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt wäre. Ein solcher Ausnahmefall kann zum einen vorliegen, wenn atypische Umstände des Einzelfalles bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Zum anderen kann ausnahmsweise höherrangiges Recht - Völker-, Unions- oder Verfassungsrecht - ein Abweichen von der normierten Regelerteilungsvoraussetzung gebieten [...].
16 Gemessen daran sind hier atypische Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 AufenthG rechtfertigen, zu verneinen. Die Antragsteller befinden sich zwar in einer existentiell bedrohlichen, aber nicht in einer individuellen atypischen Lage, die sie an einer persönlichen Vorsprache hindert. Die fehlende Vorsprachemöglichkeit bei einer deutschen Auslandsvertretung betrifft vielmehr sämtliche Personen in Gaza, deren Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet einreisen möchten. Diese generelle Situation, die darüber hinaus insgesamt für in Gaza lebende Personen gilt, die ein Visum zur Familienzusammenführung beanspruchen, ist darauf zurückzuführen, dass die Ausreise aus Gaza im Hinblick auf die dortigen militärischen Auseinandersetzungen und die nicht mehr geöffneten Grenzübergänge faktisch ausgeschlossen ist und die Antragsgegnerin in Gaza keine Auslandsvertretung unterhält. Letzteres können die Antragsteller allerdings nicht zu ihren Gunsten beanstanden, denn hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich nicht justiziable politische Entscheidung. Nach alledem fällt die fehlende Vorsprachemöglichkeit für die Bewohner in Gaza nicht in die Sphäre der Antragsgegnerin und stellt - ebenso wie für die Bewohner eines anderen Krisen- oder Kriegsgebietes - keine (individuelle) atypische Situation dar im Sinne eines Ausnahmetatbestandes von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, sondern es handelt sich letztlich um eine größere Anzahl vergleichbarer Fälle. [...]
19 Gemessen daran spricht zu Gunsten der Antragsteller, dass es um den auch unionsrechtlich determinierten privilegierten Familiennachzug von Kindern und der Ehefrau zu einem im Bundesgebiet lebenden Flüchtling geht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. April 2023 – C-1/23 PPU – juris Rn. 43), dem die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland – hier in Gaza – dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt sowohl Art. 7 GRC als auch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK besonderes Gewicht zu. Andererseits ist im Hinblick auf die gegenläufigen öffentlichen Belange zu berücksichtigten, dass es hier nicht nur um die allgemeine Wahrung einer rechtmäßigen Einwanderung durch eine Identitätskontrolle geht, die u.a. auch dazu dienen kann, behauptete familiäre Verbindungen und damit die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu verifizieren, sondern zugleich darum, den Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik Deutschland gerecht zu werden. Dies betrifft ein grundlegendes staatliches Interesse von überragendem Gewicht, das durch den Verzicht auf eine persönliche Vorsprache des Nachzugswilligen und die Abnahme biometrischer Daten durch die zuständige Auslandsvertretung konterkariert würde. [...]