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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - 19 A 335/24 - asyl.net: M33783
https://www.asyl.net/rsdb/m33783
Leitsatz:

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben ist ein gültiger Pass zur Identitätsklärung nicht ausreichend:

Die Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Identität für die Einbürgerung kann über die Vorlage eines gültigen Passes hinausgehen, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Pass ergeben, z.B. weil sie von denen in früher vorgelegten Dokumenten abweichen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einbürgerung, Pass, Identitätsklärung,
Normen: StAG § 8 Abs. 1, StAG § 10 Abs. 1
Auszüge:

[…]

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung aus § 10 StAG oder § 8 f. StAG sowie auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags aus § 8 f. StAG wegen ihrer nicht geklärten Identität verneint hat. […]

Die Klägerin beruft sich zunächst ohne Erfolg darauf, zur Identitätsklärung reiche nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung die Vorlage eines - wie in ihrem Fall auch erfolgt - gültigen Reisepasses. Damit gibt sie die Anforderungen an den Nachweis der Identität durch den Einbürgerungsbewerber im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nur verkürzt wieder. Es ist nur im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Identitätsnachweis nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris Rn. 18) "zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes" zu führen ist. Dies knüpft an den besonderen Beweiswert an, der im Regelfall Reisepässen als international anerkanntes amtliches Identitätsdokument des Herkunftslandes zukommt (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 - juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch zum gesteigerten Beweiswert von Dokumenten mit biometrischen Merkmalen BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 18).

Das bedeutet indessen nicht, dass ein vorgelegter aktueller Reisepass bzw. die darin enthaltenen Identitätsmerkmale, von vornherein keiner weiteren Überprüfung zugänglich wären. Vielmehr geben Zweifel an den im Reisepass enthaltenen Identitätsangaben, etwa wegen dazu im Widerspruch stehender Angaben in anderen amtlichen Identitäts- oder sonstigen Dokumenten, insbesondere bei Hinzutreten einer mangelnden Verlässlichkeit des Personenstands- und Urkundenwesens im ausstellenden Land, Anlass zu sorgfältiger Aufklärung, bei der den Einbürgerungsbewerber eine bis an die Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit trifft (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 - juris Rn. 6 und vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 7, 38, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 20 f.).

Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin den im angegriffenen Urteil im einzelnen dargestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten, aus denen das Verwaltungsgericht auf einen mangelnden Beweiswert des von ihr im Einbürgerungsverfahren vorgelegten gültigen Reisepasses (ausgestellt am 9. Oktober 2017) für den Identitätsnachweis geschlossen hat, nicht mit substantiiertem Sachvortrag entgegen getreten, sondern hat sich auf die Behauptung beschränkt, mit dem Reisepass sei der Nachweis der Richtigkeit ihres Namens Y. T. B. geführt. […]