Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat:
1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG (juris: AsylVfG 1992) begegnet ernsthaften Zweifeln (im Anschluss an VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 - 31 L 473/24 A). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Einstufung nicht in Betracht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets, wie bei Georgien der Fall, nicht die für eine solche Einstufung erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllen (Rn. 12).
2. Bei einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags ist der Austausch der Rechtsgrundlage möglich (Rn. 15).
3. Das Vorbringen des Ausländers ist auch dann i.S.d. § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) belanglos, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt (Rn. 17).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
12 Soweit die Beklagte die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum Asylgesetz, nach welcher Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist, stützt, bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 11. März 2025 (31 L 473/24 A, juris, Rn. 19) zur Vereinbarkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit dem Europarecht ausgeführt:
13 „Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies folgt bereits daraus, dass mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete zu Georgien gehören, welche jedoch als abtrünnig nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stehen (siehe nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und European Commission, Commission Staff Working Document – Georgia 2024, 30. Oktober 2024, S. 95). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 63 ff.) steht Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, was in Bezug auf Georgien mit Blick auf die genannten abtrünnigen Gebiete gerade der Fall ist. In beiden Gebieten ist die Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, derart prekär (siehe z.B. Amnesty International, Report Georgien 2022, S. 5; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Georgien, Stand: 25. Oktober 2024, S. 5 ff.), dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der Richtlinie dort erfüllt sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts muss sich die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II an den Vorgaben der Richtlinie messen lassen, sodass sich die Kammer im Hauptsachenverfahren voraussichtlich an einer Anwendung des § 29a AsylG gehindert sehen wird. Sie verkennt dabei nicht, dass das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen aus dem sicheren Herkunftsstaat Moldau stammenden Schutzsuchenden betraf. Da allerdings die dortige Region Transnistrien in einer ähnlichen Weise wie Abchasien und Südossetien maßgeblich unter russischem Einfluss stehend einer Kontrolle der moldauischen Regierung entzogen ist, lässt sich das Urteil, dessen Tenor ohnehin losgelöst vom konkreten Herkunftsland des Klägers im zugrundeliegenden Ausgangsfall Geltung beansprucht, – entgegen der von der Antragsgegnerin in anderen Verfahren geäußerten Auffassung – ohne weiteres auf das konkrete Herkunftsland übertragen. Gleichermaßen überzeugt die Rechtsansicht der Bundesregierung (siehe die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten B., Plenarprotokoll 20/193, S. 25197) nicht, dass sich die zugrundeliegende tschechische Norm maßgeblich darin von der deutschen Vorschrift unterscheide, dass sie nicht das ganze Staatsgebiet zum sicheren Herkunftsstaat bestimme, sondern Transnistrien ausdrücklich ausgenommen habe. Abgesehen davon, dass sich die tschechische Rechtsnorm in diesem Punkt inzwischen geändert haben dürfte (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-406/22 vom 30. Mai 2024, Rdn. 5 und 34), übersieht diese Argumentation, dass der Europäische Gerichtshof allgemein der Auffassung ist, dass eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat unzulässig ist, wenn Teile des Hoheitsgebiets die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen (Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 83), was im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a GG entspricht (Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, BVerfGE 94, 115, zitiert nach juris, dort Rdn. 68 ff.).“
14 Diesen ernstlichen Zweifel des Verwaltungsgerichts Berlin schließt sich die Kammer an.
15 Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags kann aber im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Für die im Eilverfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1AsylG) ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 29a AsylG oder auf § 30 Abs. 1 AsylG beruht, sofern er als solcher zutreffend ist und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG rechtfertigt. [...]
19 Die Antragstellerin hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt - soweit überhaupt verfolgungsrelevant - vorgetragen, dass sie an insgesamt ca. 15 Demonstrationen gegen die Regierungspolitik teilgenommen habe und bei einer Teilnahme von einem Schlägertrupp zusammengeschlagen worden sei. Sie sei danach wieder aufgestanden und zusammen mit den anderen nach Hause gegangen. Einige andere Male seien Wasserwerfer eingesetzt worden und sie sei nass geworden.
20 Auch wenn sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln zu Georgien ergibt, dass es in Georgien zu Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kommt, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei, sich die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen lässt und die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, anhält (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, 7.2.2025, S. 25), sind die von der Antragstellerin vorgetragenen Vorfälle von vornherein nicht geeignet, die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte zu begründen. Denn die zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 7.4.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 25). Bei den vorgetragenen Ereignissen wird deutlich, dass die Antragstellerin nicht zielgerichtet einer Verfolgung ausgesetzt war, sondern lediglich als Mitläuferin bei einer der zahlreichen Demonstration von „Schlägertrupps“ - wobei nicht bekannt ist, ob es sich dabei um staatliche oder nichtstaatliche Akteure gehandelt hat - geschlagen worden sei. Dass keine besondere Intensität hierin lag, zeigt sich daran, dass die Antragstellerin nach eigener Auskunft einfach wieder aufgestanden und zusammen mit den anderen nach Hause gegangen ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, Verletzungen davongetragen zu haben, sondern hat stattdessen am nächsten Tag wieder an einer Demonstration teilgenommen. Die vorgetragenen Vorfälle sind mithin so weit von der notwendigen Intensität des Eingriffs entfernt, dass sie als Umstände anzusehen sind, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch bei einer Rückkehr nach Georgien steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Antragstellerin schwerwiegenden Verletzungen ihrer grundlegenden Menschenrechte ausgesetzt wäre. [...]