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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - asyl.net: M33795
https://www.asyl.net/rsdb/m33795
Leitsatz:

Prekäre Menschenrechtslage in Georgien:

1. In den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist die Menschenrechtslage derart prekär, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als sicheres Herkunftsland in diesen Gebieten nicht gegeben ist. 

2. Einem Asylantrag, der mit einer staatlichen Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das herrschende politische System begründet wird, fehlt nicht offenkundig die Relevanz für eine Schutzgewährung. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Georgien, sichere Herkunftsstaaten, politische Verfolgung, offensichtlich unbegründet
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 29a, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 16a
Auszüge:

[...]

23 Es bestehen erhebliche Zweifel im o. g. Sinne an der Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 i. V. m. Anlage II AsylG hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Unionsrecht (im Anschluss an VG Berlin, Beschl. v. 11. März 2025 – 31 L 473/24 A –, juris und VG Lüneburg, Beschl. v. 3. April 2025 – 2 B 62/25 –, juris). Diese Zweifel folgen aus der Existenz der abtrünnigen und nicht unter der Kontrolle der Staatsgewalt Georgiens stehenden Gebiete Abchasien und Südossetien (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Georgien, 7. Februar 2025, S. 6 ff.). Nach Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten zwar sichere Herkunftsstaaten bestimmen. Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie verlangt hierfür aber den Nachweis, dass in diesem Staat anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Der Einstufung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat steht es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, juris) entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets diese materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen.

24 In Bezug auf die genannten abtrünnigen Gebiete in Georgien bestehen ernstliche Zweifel am Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat. In beiden Gebieten ist die Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, derart prekär, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie dort erfüllt sind (so auch VG Berlin und VG Lüneburg, jeweils a. a. O.; s. zu den tatsächlichen Umständen Auswärtiges Amt a. a. O. und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a. a. O.).

25 Nach Ansicht der Kammer bestehen diese Zweifel trotz der vom deutschen Gesetzgeber vorgenommenen Bestimmung des gesamten Staatsgebiets Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat in Anlage II zu § 29 AsylG. Zwar erging die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anlässlich eines Falls betreffend die Republik Moldau, die der dort verfahrensbeteiligte tschechische Staat als sicheren Drittstaat mit Ausnahme der abtrünnigen Region Transnistrien erklärt hat. Allerdings lässt sich weder dem Tenor noch insoweit den Entscheidungsgründen des Europäischen Gerichtshofs eine Beschränkung gerade auf die Fälle entnehmen, in denen nur Teile eines Staatsgebiets zum sicheren Drittstaat bestimmt worden sind. Vielmehr wurde ausdrücklich die Unvereinbarkeit von Art. 37 der Asylverfahrensrichtlinie mit der Einstufung als sicherer Drittstaat entschieden, sofern nicht sämtliche Teile des Staatsgebiets die Voraussetzungen für diese Einstufung erfüllen, und eben nicht lediglich die Unvereinbarkeit einer Einstufung von Teilen eines Staatsgebiets als sicherer Drittstaat. Die Kammer folgt daher nicht der abweichenden Auffassung, nach der die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Bedeutung für die Bestimmung Georgiens als sicherer Drittstaat habe (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 14 ff.). Soweit der Gesetzesbegründung zur Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zu entnehmen ist, dass die Einstufung trotz der Existenz der abtrünnigen Gebiete unter Gleichsetzung mit der Anerkennung Zyperns erfolgt ist (BT-Drs. 20/8629 S. 10), vermag dies nicht zu überzeugen. Es fehlt schon an einer hinreichenden Vergleichbarkeit, da Zypern nicht aufgrund einer Bewertung der materiellen Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nach Art. 37 der Asylverfahrensrichtlinie die Einstufung erhielt. Dieser Status folgt allein aus der Eigenschaft als Mitglied der Europäischen Union, vgl. auch § 29a Abs. 2 AsylG.

26 Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers kann im vorliegenden Fall auch nicht im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. [...]

27 Das ist hier nicht der Fall, da dem Vorbringen des Antragstellers nicht von vornherein jegliche Asylrelevanz abzusprechen ist. Soweit er vorgetragen hat, wegen der mehrfachen Teilnahme an Demonstrationen gegen das herrschende politische System festgenommen worden zu sein und dass im Nachgang seine Familie mehrfach von Polizeikräften mit Fragen zu seiner Person aufgesucht worden sei, handelt es sich um einen Sachverhalt, dem jedenfalls nicht von vornherein und gänzlich offenkundig die Relevanz für eine Schutzgewährung fehlt. [...]