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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2025 - 11 S 1833/25 - asyl.net: M33816
https://www.asyl.net/rsdb/m33816
Leitsatz:

Kein "Spurwechsel" für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach Ablehnung eines Asylantrags: 

Ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG), Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) oder für sonstige Beschäftigungszwecke (§ 19c AufenthG) darf vor der Ausreise nicht erteilt werden, wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde (§ 10 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Diese Erteilungssperre ist nicht verbraucht, wenn zuvor eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d AufenthG für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurde. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Asylverfahren, Spurwechsel, Fachkraft mit Berufsausbildung, Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, Erteilungssperre, Sperrwirkung
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 4, AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 5, AufenthG § 18a, AufenthG § 19d Abs. 3
Auszüge:

[...]

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. [...]

2 Der Kläger, ein 1996 geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger dürfte zwar die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen dem Grund nach erfüllen. Er habe in der Bundesrepublik eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen und übe eine qualifizierte Beschäftigung aus. Der Titelerteilung stehe jedoch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG entgegen. Der Kläger falle als abgelehnter Asylbewerber nicht in den Anwendungsbereich des § 18a AufenthG, sondern allein in das Regelungsregime des § 19d AufenthG. Einem abgelehnten Asylbewerber, wie dem Kläger, dürfe nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut vor der Ausreise kein Titel auf der Grundlage des § 18a AufenthG erteilt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sei insoweit unmissverständlich und auch den Gesetzesmaterialien könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. [...]

7 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dem Verwaltungsgericht könne zwar insoweit gefolgt werden, als es sich auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG berufe. Die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg sei vor Einführung der Norm jedoch eine andere gewesen und habe einen "Spurwechsel" von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d AufenthG zu einem Titel nach § 18a AufenthG ermöglicht. In anderen Bundesländern sei ein solcher "Spurwechsel" auch heute noch möglich. Der Steuerungszweck des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG habe sich in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf den langen Aufenthalt im Bundesgebiet im Übrigen bereits erledigt. Denn die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sei nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung "verbraucht". Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass der Gesetzgeber Fachkräfte privilegieren und in Deutschland halten wolle. Auch vor dem Hintergrund, dass er sich schon in der Meisterausbildung befinde, sei nicht nachvollziehbar, warum ihm die fristgemäße Vergünstigung in § 18c AufenthG bei optimaler Integration vorenthalten werde.

8 Dieses Vorbringen zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18a AufenthG stehe die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG entgegen, nicht ernstlich in Zweifel.

9 Nach dieser durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) mit Wirkung vom 23.12.2023 eingefügten Bestimmung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Abs. 2 AufenthG vor der Ausreise nicht erteilt werden. Die Erteilungssperre gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG dann nicht, wenn der Ausländer vor dem 29.03.2023 eingereist ist und - anders als vorliegend der Kläger - seinen Asylantrag zurückgenommen hat. Die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft vom Inland aus ist damit im Grundsatz nicht möglich. 

10 Der Wortlaut der Norm ist in der gewählten Formulierung eindeutig ("vor der Ausreise nicht (…)") und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG erfüllen, vor deren Ausreise ausdrücklich aus.

11 Auch systematische Erwägungen sprechen für die nach dem Wortlaut gebotene Annahme einer generellen Sperrwirkung. § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ermöglicht - stichtagsbezogen und bei erfolgter Rücknahme des Asylantrags - einen sogenannten "Spurwechsel" vom Asylverfahren in einen Aufenthaltsstatus als Fachkraft. Der Umstand, dass die Erteilungssperre lediglich in diesen eng begrenzten Fällen nicht greifen soll, verdeutlicht, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ein "Spurwechsel" in anderen Fällen gerade nicht (mehr) vorgesehen ist (ebenso Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 10 AufenthG Rn. 61). Des Weiteren wird die Geltung der Erteilungssperre in Fällen des § 18a AufenthG dadurch bestätigt, dass in § 19d Abs. 3 AufenthG ausdrücklich von der Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dispensiert wird. In § 18a AufenthG findet sich eine vergleichbare Regelung dagegen  nicht. Ebenso wenig ist den §§ 10, 18a oder 19d AufenthG oder einer anderen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG keine Anwendung mehr finden soll, wenn dem betreffenden Ausländer bereits ein Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG erteilt worden war. 

12 Die durch Wortlaut und Systematik vorgezeichnete Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird durch Sinn und Zweck der Norm bestätigt, im Interesse der effektiven Steuerung des Zuzugs von Ausländern in das Bundesgebiet den Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens zu reduzieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 50 und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 27 jeweils zu § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausländer, die, ohne zuvor das Visumverfahren durchlaufen zu haben, im Bundesgebiet Asyl oder internationalen Schutz beantragt haben, sollen im Falle der Erfolglosigkeit der Antragstellung im Grundsatz auf das gesetzlich vorgesehene Zuzugsverfahren verwiesen werden. Die vorstehenden Ziele würden weitgehend entwertet, würde den betreffenden Ausländern die sofortige Erteilung eines Fachkrafttitels ohne vorherige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht generell ermöglicht. Das Asylverfahren könnte verstärkt zur Umgehung des Visumverfahrens genutzt werden (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, § 10 AufenthG Rn. 19). Diese teleologischen Erwägungen gelten ungeachtet der vom Kläger angeführten und im Rahmen des § 18a AufenthG nicht maßgeblichen Aspekte der Integration. 

13 Die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG wird auch nicht durch die zuvor erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19d AufenthG "verbraucht" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 48 zu § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; VG Aachen, Urteil vom 29.07.2021 - 8 K 2528/20 - juris Rn. 100 ff.; a.A. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition; Stand: 01.10.2024, § 19d AufenthG Rn. 19.1 mit der nicht weiter begründeten Behauptung, der "Makel der illegalen Einreise" sei in diesen Fällen geheilt). Für die Annahme eines solchen "Verbrauchs" ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der der Systematik des Gesetzes greifbare Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt für die Entstehungsgeschichte sowie für den Sinn und Zweck der Erteilungssperre. Entgegen der Annahme des Klägers beschränkt sich ihr Anwendungsbereich daher nicht lediglich auf zuvor geduldete bzw. bereits als Fachkräfte eingereiste Ausländer. Für eine derartige Einschränkung gibt der Wortlaut nichts her. [...]