Beiordnung von Notanwält*innen für Berufungszulassungsantrag:
1. Für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gilt der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Ein ohne Prozessbevollmächtigung erhobener Zulassungsantrag wäre nicht zulässig. Für einen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwält*innen (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO) für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung und für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt der Vertretungszwang hingegen nicht.
2. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist (§ 60 VwGO) setzt voraus, dass die antragstellende Person ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch Prozessbevollmächtigte nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der für den beabsichtigten Zulassungsantrag selbst geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 Abs. 1 PKHFV) eingereicht hat.
3. Insoweit eine Vertretung durch Anwält*innen geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug Rechtsanwält*innen zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie keine zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwält*innen findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO). Der Antrag ist innerhalb der Frist, die für den Berufungszulassungsantrag gilt, zu stellen. Die Beiordnung von Notanwält*innen erfordert, dass bei der Suche nach einer anwaltlichen Vertretung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden. Dazu gehört im Regelfall die Vorlage des Schriftverkehrs mit den postulationsfähigen Prozessvertreter*innen, bei denen sich die Partei vergeblich um die Übernahme des Mandats bemüht hat.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1 Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der am 14.07.2025 gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts (siehe A.). Ihre zuvor am 20.06.2025 und 24.06.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 17.06.2025 und 20. bzw. 21.06.2025 legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO für einen solchen Zulassungsantrag aus (siehe B.). Denn mit diesen Schreiben legt sie - ohne auf eine bestehende Mittellosigkeit zu verweisen - "fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung" ein, macht geltend, sich derzeit aktiv um eine juristische Vertretung zu bemühen und beantragt die Verlängerung der Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, weil sie trotz intensiver Bemühungen, eine anwaltliche Vertretung zu finden, unter anderem mit dem Hinweis auf Urlaubszeiten und fehlende Kapazitäten bislang nur Absagen erhalten habe. Ein ohne einen Prozessbevollmächtigten von ihr selbst erhobener Zulassungsantrag wäre wegen des Vertretungszwangs des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht - und damit auch dem beschließenden Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. § 184 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) - jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung gilt der Vertretungszwang hingegen ebenso nicht wie für den von der Klägerin am 14.07.2025 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchen Zulassungsantrag. Beide Anträge bleiben indes ohne Erfolg.
2 A. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. [...]
5 Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.05.2025 wäre unzulässig.
6 Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.05.2025 zugestellt worden. Innerhalb der somit am 26.06.2025 endenden Antragsfrist (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) hat die Klägerin keinen formwirksamen Zulassungsantrag durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO eingereicht. Auch auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen worden.
7 Im Hinblick auf ihre Mittellosigkeit könnte der Klägerin nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Er muss alles ihm Zumutbare getan haben, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der für den beabsichtigten Zulassungsantrag selbst geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 Abs. 1 PKHFV) eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.11.2023 - 3 PKH 3.23 -, juris Rn. 2 f., vom 19.05.2010 - 8 PKH 6.09 -, juris Rn. 3, und vom 28.01.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; BFH, Beschluss vom 29.04.2013 - III S 29/12 (PKH) -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 01.02.2024 - 9 S 977/23 -, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier.
8 Die Klägerin hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Ihre Schreiben vom 17.06.2025 und 20. bzw. 21.06.2025 enthalten - wie bereits erwähnt - keinen Hinweis auf eine Mittellosigkeit und konnten deshalb nicht als Prozesskostenhilfeantrag ausgelegt werden. Hinderungsgründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO rechtfertigen könnten, also Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unverschuldet durch besondere Umstände daran gehindert gewesen wäre, ihre Mittellosigkeit bis zum 26.06.2025 als Grund für ihre Verhinderung, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, geltend zu machen und ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch einzureichen, sind nicht ersichtlich. [...]
11 Soweit - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 78b Abs. 1 ZPO, der nach § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 1). [...]
13 Die Beiordnung eines Notanwalts wie auch die darauf bezogene Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, so dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.03.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, und vom 26.02.2013 - 4 AV 3.12 u.a. -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 3). Hierbei dürfen die Anforderungen an den Nachweis zwar nicht überspannt werden. Der Antragsteller hat aber darzulegen und nachzuweisen, dass gerade für das Verfahren, für das er die Beiordnung begehrt, sich kein vertretungsbereiter Rechtsanwalt hat finden lassen. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.07.2017 - 2 S 1435/17 -, juris Rn. 2, vom 29.08.2007 - 8 S 1892/07 -, juris Rn. 3 f., und vom 09.11.1998 - 1 S 2376/98 -, juris Rn. 3). Dies gilt unter anderem für die Frage der angemessenen Anzahl von Rechtsanwälten, bei denen um eine Vertretung nachgesucht wird, was auch durch die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bestimmt wird (vgl. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 4).
14 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes muss - um die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zu verlieren - innerhalb der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2017 - 2 S 1435/17 - juris Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 21.05.2024 - 2 B 17.24 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 -, juris Rn. 5, vom 28.03.2017 - 2 B 4.17 - juris Rn. 9; ähnlich Beschluss vom 07.02.2020 - 6 B 6.20 -, juris Rn. 3 "in Grundzügen"; siehe auch allgemein für Rechtsmittelbegründungsfristen Beschluss vom 07.12.2021 - 9 B 35.21 -, juris Rn. 7; ebenso BSG, Beschluss vom 07.04.2022 - B 2 U 1/22 BH -, juris Rn. 4 m. w. N., und BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - VI ZR 226/13 -, juris Rn. 5) muss bei einer Nichtzulassungsbeschwerde auch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen. Dies gilt - schon aufgrund der Anforderungen des § 60 VwGO in gleicher Weise wie bei einem Prozesskostenhilfeantrag - ebenso in einem Berufungszulassungsverfahren (s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2025 - 2 S 643/25 -; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 7; Bier in: Schoch/
Schneider § 133 VwGO Rn. 60). Deshalb muss die betroffene Partei innerhalb der Berufungszulassungsfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass sie rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört im Regelfall die Vorlage des Schriftverkehrs mit den postulationsfähigen Prozessvertretern, bei denen sich die Partei vergeblich um die Übernahme des Mandats bemüht hat.
15 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
16 Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17.06.2025 behauptet, mit dem Hinweis auf Urlaubszeiten und einen Kapazitätsmangel eine Absage der Kanzlei T. am 16.06.2025 und der Rechtsanwältin L. am 10.06.2025 erhalten zu haben. Im Übrigen hat sie lediglich pauschal intensive Bemühungen behauptet, eine anwaltliche Vertretung zu finden.
17 Es kann dahingestellt bleiben, ob schon deshalb die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt, denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist sind diese fristgerecht behaupteten Bemühungen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden. [...]
19 [...] Soll der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, ist es nicht ausreichend, erst kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist mit der Suche zu beginnen und auf die Übernahme des Mandats durch den ersten Rechtsanwalt zu vertrauen; es obliegt der Partei, sich genügend Zeit für die Suche zu nehmen (Piekenbrock in: Vorwerk/Wilf, BeckOK ZPO, Stand 01.09.2025, § 78b Rn. 8; Jacoby in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 78b Rn. 8; BAG, Beschluss vom 25.08.2014 - 8 AZN 226/14 (A) -, juris Rn. 4). Das gilt erst recht, wenn wie hier, vom potentiellen mit der Sache nicht vorbefassten Rechtsanwalt innerhalb der verbleibenden Woche nicht nur der Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, sondern auch zu begründen wäre. Die Klägerin hatte auf ihre wohl am 30.05.2025 gestellte E-Mail-Anfrage bei Rechtsanwältin L. auch keinen Anlass, bis zur Absage am 10.06.2025 auf eine Mandatsannahme der angefragten
Rechtsanwältin zu vertrauen und erst recht nicht, weitere Bemühungen bis zum 18.06.2025 aufzuschieben. Überdies wurden drei der weiteren vier Anfragen per E-Mail noch am 18.06.2025 abgelehnt, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin nach ihrem - nicht weiter glaubhaft gemachten - Vorbringen in der verbleibenden Frist nur noch eine weitere Anfrage am 20.06.2025 unternommen haben will, um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr schon am 10.06.2025 ein Service-Tool zur Anwaltssuche empfohlen wurde, über das unzählige im Asylrecht tätige Anwälte zu finden gewesen wären. [...]