Verzicht auf Durchführung des Asylverfahrens für ein Kind ist unanfechtbar:
1. Der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylG ist grundsätzlich unanfechtbar.
2. Ein Anfechtungsgrund könnte allenfalls im Fall der arglistigen Täuschung, Drohung, des unzulässigen Drucks oder einer unzutreffenden Empfehlung einer Behörde vorliegen. Grundsätzlich besteht aber keine ausdrückliche Hinweispflicht des BAMF hinsichtlich der Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
35 Das Bundesamt hat zu Recht in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids das Asylverfahren eingestellt. Nach § 32 Satz 1 2. Alt. AsylG stellt das Bundesamt im Falle des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger vorliegt.
36 a) Gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 AsylG kann der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylG bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamts auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Mit dem Verzicht ist das Asylverfahren einzustellen, es treten aber nicht die Rechtsfolgen einer Ablehnung oder Rücknahme (Ausreisefrist eine Woche, § 38 Abs. 2 AsylG und Titelerteilungssperre, § 10 Abs. 3 AufenthG) ein, da das Gesetz zwischen Rücknahme und Verzicht unterscheidet und nicht sämtliche Rechtsfolgen der Rücknahme auf den Verzicht überträgt.
37 Der Verzicht ist auch im Verwaltungsverfahrensrecht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die § 130 BGB entsprechend anwendbar ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Der Verzicht ist als verfahrensgegenständliche Willenserklärung grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anfechtbar oder widerrufbar. Ausnahmen sind in entsprechender Anwendung von §§ 119 ff. BGB zu sehen in Fällen der arglistigen Täuschung, der Drohung, des unzulässigen Drucks, einer unzutreffenden Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde bzw. dem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder einem offensichtliches Versehen [...].
38 Nach diesen Maßstäben liegt mit dem in den Akten befindlichen, von den Eltern des Klägers unterzeichneten, inhaltlich eindeutigen Formular ein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger vor.
39 b) Der Kläger hat den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens auch nicht wirksam widerrufen. Zwar hat er sich mit der Klagebegründung von dem Verzicht seiner Eltern distanziert und diese Erklärung in der Sache "widerrufen". Ein solcher Widerruf wäre aber nur dann wirksam, wenn er vor oder zugleich mit der Verzichtserklärung zugegangen wäre, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. [...]
41 c) Der Kläger hat den durch seine Eltern erklärten Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens auch nicht wirksam angefochten.
42 Der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens ist - ebenso wie die Rücknahme des Antrags - als verfahrensgestaltende Willenserklärung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unanfechtbar, entsprechend der Unanfechtbarkeit einer Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO. [...]
43 Ein danach erforderlicher Anfechtungsgrund ist vorliegend nicht gegeben. Ein bloßer "Irrtum" der erklärenden Eltern des Klägers stellt für sich genommen keinen hinreichenden Ausnahmefall für eine Anfechtung dar, vielmehr soll gerade die Berufung auf bloßen Irrtum nicht für eine Anfechtung genügen. Ein "offensichtliches Versehen" ist ebenfalls nicht erkennbar, vielmehr haben die Eltern die erforderlichen Angaben zutreffend gemacht und erkennbar auch nur ein Kreuz bei der Option eines Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens gesetzt. Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, Drohung, unzulässigen Druck oder eine unzutreffende Empfehlung einer behördlichen Stelle sind weder vorgetragen noch lassen sie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen. In Betracht kommt danach allein die Möglichkeit einer "falschen Belehrung" durch das Bundesamt, die zu der Abgabe der Erklärung geführt haben könnte.
44 Die mit dem Formblatt in deutscher Sprache übersandte Belehrung ist jedoch nicht "falsch" in diesem Sinne. Sie ist zum einen inhaltlich zutreffend, zum anderen auch nicht deshalb als "falsch" im Sinne von ungenügend oder irreführend anzusehen, weil sie der Mutter des Klägers lediglich in deutscher Sprache und - anders als bei den übrigen beiden (Standard-)Belehrungen - nicht auch in georgischer Sprache zur Verfügung gestellt wurde.
45 Grundsätzlich besteht anders als bei der Rücknahme (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 AsylG) hinsichtlich der Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind keine ausdrückliche Hinweispflicht des Bundesamtes [...].
46 Diesen Anforderungen genügende Belehrungen hat die Mutter des Klägers sowohl in deutscher als georgischer Sprache erhalten. Insbesondere hat sie auch eine Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG erhalten, in der sie auf die Konsequenzen einer Rücknahme des Antrags hingewiesen wurde. Ihr musste danach bewusst sein, dass jegliche Erklärung im Verfahren, besonders aber solche, die zur Beendigung des Verfahrens führen, erhebliche Auswirkungen haben können, auch wenn dem Formular zum Verzicht und der deutschen Erläuterung dazu eine georgische Übersetzung nicht beigegeben war. [