Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Ausübung des Ermessens:
Wenn die Ausländerbehörde ihr Ermessen bei der Prüfung des Absehens von Regelerteilungsvoraussetzungen wie der Passpflicht nicht ausübt, ist der Bescheid rechtswidrig. In der Ermessensentscheidung müssen umfassend alle Belange gegeneinander abgewogen werden, darunter auch Integrationsleistung und Bleibeinteressen der Betroffenen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
24 Der Bescheid erweist sich nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller es unterlassen hat, von dem ihm in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen, bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen, Gebrauch zu machen (Ermessensausfall).
25 Der Antragsgegner hat weder im Bescheid vom 28. Februar 2025 (hilfsweise) Ausführungen zum Ermessen gemacht, noch hat er nachträglich – nach dem hierzu ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 23. Juli 2025 – Ermessen ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 hat der Antragsgegner lediglich erklärt, aufgrund der Nichterfüllung der Passpflicht an dem ablehnenden Bescheid festzuhalten. Eine Ermessensausübung hinsichtlich des Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht ist hierin nicht zu erkennen. In einer solchen Ermessensentscheidung müssten umfassend alle Belange, darunter insbesondere auch die Integrationsleistung und die Bleibeinteressen des Antragstellers, gegeneinander abgewogen werden.
26 Auch hinsichtlich des Ausweisungsinteresses hat der Antragsgegner es unterlassen, von seinem ihm nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessen Gebrauch zu machen. […]