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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 18.11.2025 - 8 K 683/23.A - asyl.net: M33852
https://www.asyl.net/rsdb/m33852
Leitsatz:

Staatenlose Palästinenser*innen aus dem Libanon sind ipso facto Flüchtlinge:

1. Staatenlose Palästinenser*innen sind ipso facto Flüchtlinge, wenn sie bei UNRWA registriert sind, der Beistand von UNRWA aber nicht länger gewährleistet wird.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob weiterhin Beistand durch UNRWA gewährt wird, ist im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

3. In räumlicher Hinsicht ist das Operationsgebiet des UNRWA maßgeblich, in dem die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Palästinenser, Libanon, ipso facto-Flüchtling, UNRWA,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 AsylG.

Zwar erfüllt er [...] nicht die allgemeinen Flüchtlingsmerkmale i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Gleichwohl kann er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 AsylG verlangen. Denn nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift sowie dem daran anknüpfenden und mit dieser Regelung eine Einheit bildenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG [...] ergibt sich für einen Ausländer ein Anspruch, ihm auf seinen Antrag hin ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass es auf die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ankommt. [...]

bb. Weiter erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Seine Lage ist nicht i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG geklärt [...] und ihm wird nicht länger Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt […].

(2) Dem Kläger wird auch nicht länger Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. [...]

Denn nach der insoweit eindeutigen Formulierung des EuGH in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 12 Abs. 1 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie ist die Frage, ob dem Kläger der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht langer gewährt wird, "im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet". Dabei knüpft der EuGH zur Begründung seiner Auffassung überzeugend an den Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie ("wird ein solcher Schutz [...] nicht länger gewährt") und in systematischer Hinsicht an Art. 4 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie an, wonach alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die "zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag" relevant sind, bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen sind. Dies korrespondiere überdies - so der EuGH weiter - mit der Pflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Behandlung der von dieser Vorschrift erfassten Rechtsbehelfe eine "umfassende Ex-nunc-Prüfung" aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasse. [...] 

In räumlicher Hinsicht hat sich die Prüfung, ob einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft nicht länger Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt wird, nicht auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu beziehen, dass aus den fünf Operationsgebieten Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon und Syrien besteht. [...]

Grundlage der vorzunehmenden ex-nunc-Prüfung ist insoweit vielmehr allein das Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA, in dem der Staatenlose palästinensischer Herkunft seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [...]