Voraussetzungen des Diaspora-Status:
1. Ist es aufgrund der Umstände im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich, dass ein männlicher eritreischer Staatsangehöriger im dienstpflichtigen Alter in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wird, so drohen ihm dort aufgrund der Trainingsbedingungen und angesichts der üblichen Bestrafungen und der unbegrenzten Macht und mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten sowie fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23, juris Rn. 82 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 6 A 178/21.A , juris Rn. 36 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 13 A 10789/23.OVG , juris Rn. 51 ff.) (Rn.80) (Rn.83).
2. Die Erlangung des von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status für dauerhaft rückkehrende eritreische Staatsangehörige setzt ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland sowie dessen Nachweis gegenüber den eritreischen Behörden voraus (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 6 A 178/21.A , juris Ls 2, Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 13 A 10789/23.OVG -, juris Ls 4, Rn. 72) (Rn.103).
(Amtliche Leitsätze; Zum Erwerb der eritreischen und Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit siehe Rn. 29 - 50; a.A. zu LS 2: VGH Hessen, Urteil vom 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A – asyl.net: M33919)
[...]
51 2. Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. [...]
57 Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Prognose ist darauf gestützt, dass in Eritrea die Verpflichtung zur Ableistung eines zivilen oder militärischen Nationaldienstes besteht (hierzu unter a) und es gleichsam sowohl beachtlich wahrscheinlich ist, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter kommt (hierzu unter b),als auch, dass der Kläger zu 1. – sowohl bei einer freiwilligen Rückkehr als auch bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea − alsbald nach seiner Rückkehr zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen wird (hierzu unter c). Für den Kläger zu 1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine etwaige Befreiung von der Nationaldienstpflicht durch den Diaspora-Status nicht zu erlangen (hierzu unter d). [...]
59 a) In Eritrea besteht – auf Grundlage einer Auswertung der für Eritrea insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Erkenntnismittellage − eine umfassende aktive Dienstpflicht im Nationaldienst für erwachsene eritreische Staatsangehörige wie den Kläger zu 1.
60 Der Nationaldienst wurde in Eritrea 1994 eingeführt, kurz nach der Unabhängigkeit des Landes vom 24. Mai 1993. Ziel des Nationaldienstes ist nicht nur die Verteidigung, sondern auch der Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Verbreitung der Staatsideologie. [...]
69 Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil des Nationaldienstes unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe ("development task"), die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär (Armee, Marine oder Luftwaffe). Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. [...]
71 Nach Art. 21 der Proklamation Nr. 82/1995 kann die Dienstpflicht im Falle eines Krieges oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen nicht offiziell entlassen hat. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998 bis 2000) rechtfertigt die eritreische Regierung die nach der Erkenntnismittellage in der Praxis weiterhin unbefristete Dauer des Nationaldienstes mit der Bedrohung durch Äthiopien. Der 1998 verhängte faktische Ausnahmezustand wurde seither nicht aufgehoben. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze überschreitenden langjährigen Dienstleistung heran, deren – mitunter jahrzehntelange − Dauer ohne Regulierung klarer Kriterien vom Zufall und unter anderem auch vom Willen des Vorgesetzten oder Kontakten der Dienstpflichtigen zu einflussreichen Personen abhängig ist [...].
73 Alle Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation sind nach deren Art. 37 Abs. 1 mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3.000 Birr zu bestrafen, wenn nicht im Einzelfall eine härtere Strafe vorgesehen ist. [...]
75 Die Rekrutierung für den Nationaldienst erfolgt in der Regel über das Schulsystem. Nach der 11. Klasse absolvieren die meisten Schülerinnen und Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa.[...] Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (sog. giffas) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden regelmäßig dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa. Aufgrund fehlender personeller Kapazitäten fanden sog. "giffas" jedoch zuletzt nicht systematisch und regelmäßig und eher im Bereich der Städte statt, seltener in den ländlichen Gegenden, so dass es einem Teil der Dienstverweigerer in der Vergangenheit gelungen sein soll, sich längerfristig den Razzien zu entziehen [...].
76 Aktuellen Quellen ist zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungsmaßnahmen und damit verbunden die Durchführung von Razzien (sog. giffas) als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region seit Mitte 2022 intensiviert worden sind und auch 2023 fortgesetzt wurden − trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in der Tigray-Region im November 2022 [...].
77 b) Bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
78 Die Bedingungen im militärischen Teil des Nationaldienstes sind nach der Erkenntnismittellage durch harte Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen gekennzeichnet, mit 72-Stunden-Wochen und übertrieben anspruchsvollen Übungen, in deren Folge es zu Selbstmorden und Todesfällen infolge von Erschöpfung gekommen ist [...].
80 In Bezug auf den militärischen Teil des Nationaldienstes wird indessen berichtet, dass Dienstleistende angesichts der fast unbeschränkten Macht der Kommandanten über ihre Untergebenen willkürlich verhängten unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis hin zu der Anwendung von Folter ausgesetzt sind [...].
81 [...] Zu den angewandten Strafpraktiken zählten nach dem Untersuchungsbericht des UN-Menschenrechtsrats unter anderem extensives Schlagen und grausamste Formen stundenlanger Fesselungen unter brennender Sonne, die zu schwerstem Leiden und in mehreren Fällen zu bleibenden körperlichen Schäden (Lähmung, Gehbehinderung, Gedächtnisverlust, Gehörsschädigung, Amputationen infolge Gangränen) oder gar zum Tod geführt hätten, sowie extrem erniedrigende Maßnahmen [...].
83 Aufgrund der Erkenntnismittellage ist zusammenfassend davon auszugehen, dass drakonische Bestrafungen und Demütigungen im militärischen Teil des Nationaldiensts vor allem als Prinzip zur Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin, Kontrolle und "Mut und Heldentum" verstanden und angewandt werden (entsprechend den zuvor erwähnten, in der Proklamation Nr. 82/1995 definierten Zielen des Nationaldienstes), das heißt, als Teil eines totalitären Herrschaftsprinzips, das bewusst und systematisch Angst und Schrecken produziert und in diesem Sinne auch zur Tagesordnung gehört. Hierfür sprechen nicht zuletzt auch die als sehr wahrscheinlich zu erachtende Annahme, dass Rekruten, die während ihrer Ausbildung selbst gefoltert wurden, formell oder informell darin geschult werden, dieselben Praktiken anzuwenden, wenn sie als Ausbilder tätig sind, sowie der Umstand, dass Dienstleistende mit Überwachungsfunktion oder Ausbilder selbst für das Verhalten der ihnen Unterstellten bestraft werden [...].
85 Dass die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen im militärischen Teil des Nationaldienstes schwerwiegend sind und aufgrund der unbegrenzten Macht und der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten sowie fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind, wird – soweit ersichtlich – von keiner Quelle bestritten.
86 Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung – insbesondere unter Berufung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2018 (Frage 4; UA S. 11 f.) − den Erkenntnisgehalt bzw. die Aussagekraft von derartigen Vorkommnissen berichtenden Quellen in Frage stellt, ist dem angesichts der dargestellten, inzwischen vorliegenden gegenteiligen und aktuellen Auskunftslage zu den Bedingungen im militärischen Teil des Nationaldienstes nicht zu folgen. Bei den vom Senat seiner Bewertung zugrunde gelegten Auskünften handelt es sich nicht um solche, die nur auf (vereinzelt gebliebenen)Aussagen von Auslandseritreern oder Flüchtlingsorganisationen beruhen, sondern um Berichte und Auskünfte von allgemein für zuverlässig gehaltenen, anerkannt staatlichen und supranationalen Behörden(etwa EASO, UNHCR, SEM, BFA), die nicht nur vereinzelt, sondern übereinstimmend bis heute von derartigen Vorkommnissen berichten. Insoweit ist auch festzustellen, dass die erstinstanzlich eingeholte und eher ausweichend antwortende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2018, wonach "willkürliche Bestrafungen und körperliche Züchtigungen nicht auszuschließen" seien, Folter aber "zumindest in einer systematischen Art und Weise, nicht statt(finde)", angesichts der dargestellten heutigen Erkenntnismittellage kaum Aussagekraft (mehr) besitzt. [...]
88 c) Dem Kläger zu 1. droht bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes. In Anbetracht der – wie aufgezeigt − unerträglichen Schwere der Maßnahmen, ihrer willkürlichen Verhängung sowie auch der willkürlich langen und nicht berechenbaren Dienstdauer ist dem Kläger zu 1. die Hinnahme des ihm bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes drohenden realen Risikos unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung – bis hin zu willkürlicher Anordnung von Folter − nicht zumutbar, da auch ein verständiger Mensch in seiner Lage ein derartiges Risiko nicht außer Betracht lassen würde.
89 Dies gilt sowohl bei einer zwangsweisen Rückführung des Klägers zu 1. als auch bei einer freiwilligen Rückkehr, so dass offen bleiben kann, ob bei der Rückkehrprognose auf eine (zumutbare) freiwillige Rückkehr nach Eritrea [...]oder – mangels Zumutbarkeit – auf eine zwangsweise Rückführung abzustellen ist [...].
91 Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. als Rückkehrer unmittelbar nach der Ankunft am internationalen Flughafen Asmara von den eritreischen Behörden aufgegriffen und überprüft werden wird. Die Sicherheitsbehörden und der Geheimdienst führen insoweit Hintergrundüberprüfungen im Hinblick auf regierungspolitische Aktivitäten oder Anzeichen von politischem Dissens durch und überprüfen den jeweiligen Nationaldienststatus [...].
92 Es ist daher beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. nach entsprechender Feststellung am Flughafen erst gar nicht die Möglichkeit erhalten würde, in seinen Heimatort oder einen anderen Ort, an dem er gegebenenfalls auf Angehörige oder Bekannte treffen könnte, zurückzukehren und sich der Einberufung in den Nationaldienst gegebenenfalls (zunächst) zu entziehen. Ungeachtet dessen gibt es innerhalb Eritreas derzeit keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte [...].
93 Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der inzwischen 32-jährige und − mangels entgegenstehender Anhaltspunkte − gesunde Kläger zu 1., der gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 nationaldienstpflichtig ist, seinen Dienst – gegebenenfalls nach einer kurzfristigen Inhaftierung zur Klärung seines Nationaldienststatus, seiner Verwendungseignung und einer passenden Einsatzstelle – im Anschluss an die sechsmonatige militärische Ausbildung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im militärischen Teil des Nationaldienstes absolvieren muss. Insoweit sprechen im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass er – egal ob bei einer freiwilligen Rückkehr oder bei einer Zwangsrückführung − von der Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes verschont bleiben würde.
94 Zum einen ist ein Interesse der eritreischen Behörden, den Kläger zu 1. (ohne militärische Ausbildungsphase) zum zivilen Dienst zu verpflichten, nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. verfügt weder über einen in Eritrea erlangten bzw. den für die Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes grundsätzlich vorausgesetzten höchstmöglichen Schulabschluss noch über eine sonstige (höherwertige) schulische oder berufliche, zur Verwendung im eritreischen Staatsdienst befähigende Qualifikation oder etwa Beziehungen zu einflussreichen Kreisen. Je niedriger die schulische und berufliche Qualifikation der Rekruten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt zu werden. Dies gilt insbesondere angesichts der nach aktueller Erkenntnismittellage zu verzeichnenden verstärkten Mobilisierungsmaßnahmen der eritreischen Behörden mit Blick auf die Spannungen im Verhältnis zu Äthiopien [...].
96 d) Für den Kläger zu 1. als dauerhaften Rückkehrer bestünde entgegen der Auffassung der Beklagten weder bei einer zwangsweisen Rückführung noch bei einer freiwilligen Rückkehr die Möglichkeit, als sogenannter Auslands- oder Diasporaeritreer von der Nationaldienstpflicht befreit zu werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
97 Nach der Auskunftslage ermöglicht es die eritreische Regierung (zumindest freiwilligen)Rückkehrern den Diaspora-Status zu erlangen, wenn sie mindestens drei Jahre im Ausland gelebt und sich dort nicht politisch-oppositionell betätigt haben [...]. Der Status schützt – je nach Quelle und Umständen der Rückkehr für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten bzw. von drei bis zehn Jahren – sowohl vor einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer damit gegebenenfalls verbundenen Desertion/Nationaldienstentziehung als auch vor einer (erneuten) Einberufung in den Nationaldienst [...].
99 Die Unterzeichnung des Formulars 4/4.2, das umgangssprachlich als "Reueerklärung" bekannt ist, weil es unter anderem einen Passus des Bedauerns der Flucht beinhaltet, und offiziell den Titel "Immigration and Citizenship Services Request Form" trägt (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 60 f.), wird von im Ausland lebenden Eritreern für den Zugang zu konsularischen Dienstleistungen verlangt. In diesem Formular gestehen die Unterzeichnenden ein und bedauern, eine Straftat begangen zu haben, indem sie dem nationalen Pflichtdienst nicht nachgekommen sind, und akzeptieren eine – nicht näher definierte – "geeignete Maßnahme", sollte diese verhängt werden [...].
101 Die Einwanderungsbehörde stellt sodann – erstmals dokumentiert seit dem Jahr 2013 – einen Computerausdruck mit dem Titel "Residence Clearance Form" (RCF) aus. In dieser Karte wird der Diaspora- Status dokumentiert, welcher wenige Jahre nach der Einführung des RCF – ohne gesetzliche Grundlage – etabliert wurde [...]. Dieses Verfahren ermöglicht es dem eritreischen Staat von der Vielzahl der im Ausland lebenden Eritreer, die ansonsten aller Wahrscheinlichkeit nach das Risiko einer Rückkehr nach Eritrea nicht in Kauf nehmen würden, bei jedem Besuch in finanzieller Hinsicht durch regelmäßige Devisentransfers und das Verbringen von Konsumgütern ins Land zu profitieren. Denn von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, widrigenfalls kann ihr Status entzogen werden [...].
103 Daraus folgt aber auch, dass die Erlangung des Diaspora-Status für dauerhaft Zurückkehrende nur in Ausnahmefällen möglich sein wird bzw. diese den Status gar nicht erst erhalten können bzw. bei einem längerfristigen Aufenthalt alsbald verlieren werden mit der Folge, wieder als normale Einwohnerinnen und Einwohner verbunden mit der Nationaldienstpflicht zu gelten. Dies beruht darauf, dass Antragsteller den Diaspora-Status nur dann erlangen können, wenn sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 –6 A 178/21.A –, juris Ls 2, Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG −,juris LS 1, Rn. 69 ff.). Dies folgt aus dem Wortlaut bzw. den geforderten Angaben im Zusammenhang mit der Abgabe des Reueformulars (vgl. den Abdruck bei Mekonnen/Palacios Arapiles, 01.04.2021, Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, S. 82) sowie dem Sinn und Zweck des auf Auslandseritreer zugeschnittenen Diaspora-Status. So werden in dem Formular neben den Angaben zur Person insbesondere auch Angaben zur früheren Arbeitsstelle in Eritrea (Ziff. 7: Your unit/work before you left the country) als auch zur aktuellen Arbeitsstelle und Anschrift im Ausland (Ziff. 13: Your job in the current country of residence; Ziff. 14: Current Address: Country/City) abgefragt. Zwar ist der Begriff der gegenwärtigen Anschrift nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass eine Anschrift im Ausland vorausgesetzt wird. Allerdings ergibt sich bereits aus dem zuvor dargestellten Sinn und Zweck des Diaspora-Status, dass dieser dauerhaften Rückkehrern in aller Regel nicht gewährt wird. So wird nach der Auskunftslage – wie ausgeführt – von Bürgern mit Diaspora-Status mit Blick auf die vom Eritreischen Staat begehrten Devisentransfers erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen. Dies ließe sich ohne die Möglichkeit einer Ausreise – mithin ohne ein (legales) Aufenthaltsrecht in einem anderen Land – nicht bewerkstelligen. Auch der Umstand, dass die Inhaber des Diaspora-Status – wie erwähnt – nur eingeschränkt Zugang zu staatlichen Dienstleistungen erhalten, spricht dafür, dass der Status nicht für dauerhafte Rückkehrer vorgesehen ist. Hierfür spricht weiter, dass jede andere Handhabung die Nationaldienstverpflichteten geradezu einladen würde, das Land für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren zu verlassen, um dadurch einer nach regelmäßiger Praxis sehr viel längeren Verpflichtungszeit im Nationaldienst zu entgehen. Schon aus diesem Grund ist es plausibel, dass der eritreische Staat es sich – von Ausnahmefällen abgesehen –grundsätzlich nicht leisten kann, die Sonderbehandlung auch denjenigen Rückkehrern zukommen zu lassen, die auf Dauer im Inland verbleiben bzw. dauerhaft zurückkehren.
104 Diejenigen Erkenntnisquellen, die als ausdrückliche Voraussetzung für die Erteilung des Diaspora-Status ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland sowie dessen Nachweis durch Vorlage eines geeigneten Dokuments gegenüber der eritreischen Einreisebehörde annehmen, sind daher gegenüber anderen Erkenntnisquellen – die sich zumeist zu den konkreten Voraussetzungen des Status bzw. den mit der Antragstellung verbundenen Abläufen gar nicht verhalten − überzeugend (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 –6 A 178/21.A –, juris Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 72). Personen mit einem noch nicht abgeschlossenen oder gar endgültig erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren können nicht den Diaspora-Status erhalten, da ihnen die – beispielsweise durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft belegte – rechtlich gesicherte Möglichkeit fehlt, ins Ausland zurückzukehren (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 12). Dies gilt auch für den Kläger zu 1. – sofern man ihn wie die Beklagte auf die Erlangung des Diaspora-Status verweist und einen subsidiären Schutzanspruch darauf beruhend verneint –, da dieser nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht bzw. eine Rückkehrmöglichkeit verfügt [...].
105 Anderslautende Berichte bzw. Rechtsprechung (so OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 –4 LB 145/20 –, juris Rn. 55 ff. sowie OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn.67 ff.), die die Erlangung des Diaspora-Status für dauerhafte Rückkehrer bejahen, thematisieren diesen Aspekt nicht oder verhalten sich hinsichtlich der von ihnen herangezogenen Fallbeispiele weit überwiegend nicht zu der Frage, ob die Betroffenen bei Antragstellung über eine noch nicht erloschene ausländische Aufenthaltserlaubnis verfügten bzw. scheinen sich bei den von ihnen zugrunde gelegten Fallzahlen mehrheitlich auf temporäre Rückkehrer zu anderen Zwecken zu beziehen − so auch die Beklagte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf "über 95.000 zu Besuchszwecken jährlich einreisende Eritreer" [...].
106 Die Situation dauerhafter Rückkehrer, die – wie der Kläger zu 1. − nicht über den Diaspora-Status verfügen (und diesen nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht erlangen können) und bei der Einreise kontrolliert werden, dürfte sich in mancher Hinsicht jedoch vergleichen lassen mit derjenigen von Personen, die im nationaldienstpflichtigen Alter beim Versuch der illegalen Ausreise oder im Rahmen einer sog. giffa aufgegriffen werden. Deren Behandlung ist willkürlich, wobei sie – abhängig vor allem von ihrem Nationaldienststatus – mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzzeitig festgehalten, unter Umständen auch in Gefängnishaft genommen und – sofern sie nach Prüfung der eritreischen Behörden der Nationaldienstpflicht unterliegen – anschließend in den Nationaldienst rekrutiert werden [...].