Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ablehnung als offensichtlich unbegründet:
1. Die humanitäre Situation in Syrien ist weiterhin schwierig. Fast 13 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und viele Haushalte können ihre Grundbedürfnisse nicht decken. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Zu berücksichtigen sind dabei bestehende Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.
2. Es kann dahinstehen, ob der asylrechtliche Vortrag der Wehrdienstentziehung nunmehr ohne Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, denn es ist offen und im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG gegeben sind oder nicht.
Denn es erscheint im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest offen, ob für den Antragsteller in der Hauptsache die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt. [...]
Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin angespannt (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 5, 10 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12,08.05.2025, S. 261 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 237).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Assad-Regimes einen bemerkenswerten Rückgang erlebt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 261). Die Weltbank geht davon aus, dass sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen an der Kaufkraftparität im Jahr 2025 (7,1 Mrd. USD) um 1,45 Prozent gegenüber dem Vorjahr (7,2 Mrd. USD) verringern wird (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 10 f.).
Neun von zehn Syrern leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag. Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben. Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 Prozent zu kürzen. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 262).
Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 263 f.). [...]
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, S. 27 f.), bleibt anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die humanitäre Lage der Bevölkerung nennenswert verbessern kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 268; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 08.09.2025 – 23 L 442/25 A –, juris, Rn. 54; VG Bremen, Urteil vom 08.08.2025 – 3 K 2611/24 –,juris, Rn. 52, und Beschluss vom 25.07.2025 – 3 V 1569/25 –, juris, Rn. 32). [...]
Gemessen daran hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der genannten Rückkehrhilfe aufgrund der schwierigen Bedingungen in Syrien in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Es hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob Rückkehrern nach Syrien die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. Der Antragsteller ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern im Alter von acht, sieben und fünf Jahren. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Kernfamilie nach Syrien zurückkehren wird und mithin den Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie wird sichern müssen. Da sich aber nur der Antragsteller selbst in Deutschland aufhielt, wird er auch nur Rückkehrhilfen für sich selbst erhalten, nicht jedoch für die restliche Familie. Mit diesen nur auf eine Person ausgelegten Mitteln dürfte es ihm schwerfallen, den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie sicherzustellen. Ob der Antragsteller und seine Familie daneben bei einer Rückkehr nach Syrien bei der Suche nach Wohnraum und bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes auf die Unterstützung seiner Familie werden zurückgreifen können, ist zumindest fraglich. Der Antragsteller hält sich seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Syrien auf, sondern lebte in den letzten Jahren in der Türkei. Die Antragsgegnerin hat in der Anhörung des Antragstellers nicht weiter danach gefragt, ob tatsächlich noch Kontakte zu seinen Angehörigen bestehen. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren hat er keinen Kontakt mehr zu seinen noch in Syrien lebenden Eltern und Schwestern. Sein Heimatdorf sei im Krieg mehrfach bombardiert worden. Ob insofern tatsächlich noch ein tragfähiges soziales Netzwerk des Antragstellers in Syrien besteht, ist derzeit nicht feststellbar. Es wird daher erforderlich sein, im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nähere Auskünfte des Antragstellers hierzu einzuholen. Eine abschließende Beurteilung der Rückkehrprognose ist dem Gericht im Eilverfahren nicht möglich (vgl. zur Rückkehrprognose einer siebenköpfigen Familie auch VG Bremen, Urteil vom 08.08.2025 – 3 K 2611/24, juris Rn. 52 ff.) [...]