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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.10.2025 - 7 L 844/25.WI.A - asyl.net: M33862
https://www.asyl.net/rsdb/m33862
Leitsatz:

Humanitäre Lage in Afghanistan für Rückkehrende besorgniserregend: 

1. Durch die Folgen der Corona-Pandemie, die anhaltenden Dürreperioden, die Machtübernahme durch die Taliban und der damit verbundene abrupte Wegfall der internationalen Finanzhilfe ist Afghanistan in eine wirtschaftliche, finanzielle und humanitäre Krise von bisher ungekanntem Ausmaß gestürzt.

2. Angesichts der Schwäche des Staates sind soziale Netzwerke gerade für Rückkehrende überlebenswichtig.

3. Selbst bei einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der sich hinreichend in einer der afghanischen Landessprachen verständigen kann, wäre die Sicherung seines Existenzminimums nur unter begünstigenden Umständen, wie ausreichendes Vermögen oder nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, möglich.

4. Eine Rückkehr von vulnerablen Personen wie Familien mit Kindern kommt aufgrund der unzureichenden Ernährungslage in aller Regel nicht in Betracht.

5. Das Bundesamt hat gerade in Verfahren, in denen es den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen will, erhöhte Ermittlungslasten, vor allem zum wirtschaftlichen Hintergrund von Antragstellenden, weil aufgrund der sehr engen Rechtsbehelfs- und Entscheidungsfristen eine Fehleinschätzung kaum korrigiert werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, offensichtlich unbegründet, Abschiebungsverbot, alleinstehender Mann, humanitäre Lage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Das Gericht lässt offen, ob ein Grund besteht, den als unbegründet abgelehnten Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil eine Täuschung aufgrund einer gefälschten Tazkira durch den Antragsteller versucht wurde. Denn es bestehen jedenfalls durchgreifende Zweifel daran, ob nicht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, das einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG entgegensteht. [...]

Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan nicht imstande wäre, seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Wasser, Obdach und Hygiene zu befriedigen.

Die wirtschaftliche und humanitäre Lage für Rückkehrer ist aktuell und auf absehbare Zeit Besorgnis erregend und stellt sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen folgendermaßen dar:

[...]

Nach Auffassung von UNHCR befinden sich Rückkehrer nach Afghanistan in der Regel in einer humanitären Notlage und sind Hunger, Verschuldung und Verelendung ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2024, Asylfact-Dok.-Nr.342848, S. 25). 

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 175). Nachdem sich die wirtschaftliche Lage bereits durch die Folgen der Corona-Pandemie und die anhaltenden Dürreperioden weiter verschärft hatte, stürzte die unerwartet schnelle Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, die fehlenden Übergangsregelungen sowie der abrupte Wegfall der internationalen Finanzhilfe, welche zuvor ca. 75 Prozent des Staatshaushalts ausmacht hatte, Afghanistan in eine wirtschaftliche, finanzielle und humanitäre Krise von bisher ungekanntem Ausmaß. Durch den zunächst dramatischen Verfall der afghanischen Währung, den Wegfall der internationalen finanziellen Unterstützung sowie einen Anstieg der Kraftstoff- und Lebensmittelpreise sind schätzungsweise 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung verschuldet. Die internationale Isolation des Taliban-Regimes und die weitgehende Einstellung von Entwicklungshilfe lässt nicht erwarten, dass die wirtschaftliche Lage sich in absehbarer Zeit nennenswert bessern wird [...].

Nachdem die Taliban 2024 das Renten- und Pensionssystem ersatzlos abgeschafft haben, sind auch ältere, überdurchschnittliche gebildete Afghanen von der Unterstützung der Familie abhängig (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 170 f.). [...]

Die medizinische Versorgungslage in Afghanistan ist ebenfalls extrem schlecht. Das schon vor der Machtübernahme durch die Taliban fragile Gesundheitssystem wurde infolge der Machtübernahme schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter die unter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Ärzte und Pflegekräfte arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt, weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben. Viele Frauen sind aus dem Gesundheitswesen gedrängt worden. Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Während Schmerzmittel und Antibiotika erhältlich sind, sind spezifische Medikamente wie gegen Krebs nicht verfügbar. Zudem gefährden häufig vorkommende Stromausfälle die medizinische Versorgung (zum Ganzen: Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 188 f.).

Arbeitsverhältnisse sind in Afghanistan in der Regel (74% des BIP) informeller Art. Infolge der Machtübernahme sind eine halbe Million Arbeitsplätze verloren gegangen, insbesondere im Staatsdienst und in weiblich dominierten Bereichen. Frauen wurden weitgehend aus dem Arbeitsmarkt verdrängt. [...]

Schließlich ist festzustellen, dass die humanitäre Hilfe für Afghanistan seit dem Abbau der US-amerikanischen Entwicklungshilfe im Frühjahr 2025, die die Hälfte aller internationalen Hilfen für Afghanistan ausgemacht hat, dramatisch reduziert wurde. Das WFP hat seinen Arbeitseinsatz aus Geldmangel drastisch reduziert, ebenso die Internationale Organisation für Migration (IOM). USAID hat seine Zahlungen von 735 Millionen US-Dollar 2024 eingestellt (FR, „Humanitäre Hilfe auf der Kippe, 2. Februar 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 348781, S. 7). Ernährungs- und Gesundheitszentren mussten im ganzen Land schließen [...].

Angesichts der Schwäche des Staates waren soziale Netzwerke in Afghanistan schon immer für den Zugang zu Arbeit, Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und Versorgung von besonderer Bedeutung [...]. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen wie z.B. der Clan oder die lokale Gemeinschaft. Vor dem Hintergrund, dass derzeit immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, ist ein soziales Netzwerk gerade für Rückkehrer überlebenswichtig. Der Mangel eines solchen Netzwerkes stellt eine der größten Herausforderung für Rückkehrer dar (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 8, Asylfact-Dok.-Nr. 322205, S. 193). So bedarf es in Afghanistan regelmäßig persönlicher Beziehungen um einen Arbeitsplatz zu erlangen. Nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes dürften Rückkehrer nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2022, Asylfact-Dok.-Nr. 321604 S. 20).

Dies zugrunde gelegt, kann derzeit selbst bei einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der sich hinreichend in einer der afghanischen Landessprachen verständigen kann, regelmäßig allenfalls dann davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, sich seinen existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, wenn besondere, ihn begünstigende Umstände vorliegen [...]. Eine Rückkehr von vulnerablen Personen wie Familien mit Kindern kommt aufgrund der unzureichenden Ernährungslage in aller Regel ohnehin nicht in Betracht [...].

Selbst in einer urbanen Region wie beispielsweise Kabul und selbst wenn der Rückkehrer dort eine Arbeit als Tagelöhner fände, würden die damit zu erzielenden Einkünfte nicht ausreichen, um seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Dies gilt zumindest, sofern keine besonderen begünstigenden Umstände hinzutreten. Solche Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Betroffene in Afghanistan über ausreichendes Vermögen verfügt, ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erhält, oder ausnahmsweise ein Zugang zu einer auf Dauer angelegten und besser bezahlten Beschäftigung zu erwarten ist. Der existentielle Bedarf von Rückkehrern kann derzeit auch nicht durch internationale Hilfsorganisationen oder andere im Falle der Rückkehr freiwillig gewährte finanzielle Hilfen gedeckt werden. Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die derzeitige Lage zeitnah relevant verbessern wird.

Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zweifelsfrei oder wenigstens doch hinreichend wahrscheinlich auf ein Netzwerk zugreifen kann oder über Fähigkeiten verfügt, die ihm ein Überleben in den afghanischen Verhältnissen sichert.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Darlegungslast, was die Gefahr der menschenrechtswidrigen Verelendung angeht, bei dem Ausländer liegt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 64 m.w.N.),das Bundesamt aber gerade in Verfahren, in denen es den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen will, erhöhte Ermittlungslasten hat, weil aufgrund der sehr engen Rechtsbehelfs- und Entscheidungsfristen eine Fehleinschätzung kaum korrigiert werden kann und zu erheblichen Beeinträchtigungen des Asylantragstellers führen können. Die Art und Zahl der Fragen des Bundesamts im Rahmen der Anhörung des Antragstellers zu dessen wirtschaftlichem Hintergrund genügen diesen Anforderungen nicht.

So hat der Anhörer lediglich weiteren Verwandten in Afghanistan gefragt, ohne hier das Alter und den Stand der Geschwister abzufragen. Aufgrund der Verbundenheit der Familie mit dem Heimatort wäre es naheliegend gewesen, auch Onkels und Tanten abzufragen, zumal die Onkels aufgrund des Todes des Vaters des Klägers eine sittliche Verantwortung für die Witwe und die Nachkommen des Vaters trifft, der der eine Onkel durch die Organisation der Ausreise auch nachgekommen ist. Ob die Familie Land hat oder gar über Pachteinnahmen verfügt, hat der Anhörer ebenfalls nicht gefragt, obwohl dies naheliegend war, weil der Antragsteller angegeben hatte, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und sein Vater „auf den eigenen Feldern“ erschossen worden sei. Unklar bleibt daher, wie sich die familiäre und wirtschaftliche Situation des Antragstellers bei der Rückkehr gestaltet. [...]